Wie gründet man einen Cannabis Club?

Ein Blick in den aktuellen Referentenentwurf

by Moritz Förster

Aktuell erstellen die Ministerien der Bundesregierung den Gesetzesentwurf, der Cannabis in Deutschland entkriminalisiert und Cannabis Clubs erlaubt, für den Bedarf der eigenen Mitglieder Cannabis zu produzieren. Doch wie aufwendig ist es, solche nicht-kommerziellen Cannabis Clubs, so genannte “Anbauvereinigungen”, zu gründen und zu betreiben? Ein Blick in den aktuellen Referentenentwurf hilft weiter.

Wie gründet man einen Cannabis Club?

Für eine Vereinsgründung sind in Deutschland mindestens sieben Gründungsmitglieder erforderlich. Cannabis Clubs dürfen maximal 500 Mitglieder zählen. Die Mitglieder müssen einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vorweisen. Die Vereine müssen sich nach Gründung die Erlaubnis für die Produktion von Cannabis bei einer noch zu benennenden Behörde einholen. Als Unterlagen erforderlich sind unter anderem das Datum und das Vereinsregister der Eintragung der Anbauvereinigung. Zudem müssen die Clubs persönliche Angaben des geschäftsführenden Vorstands und der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten übermitteln – also Anschrift und Kontaktmöglichkeiten. Der Club muss zudem auch seine Räumlichkeiten und seine Anbauflächen bekannt geben sowie prognostizieren, wie viel Cannabis im Jahr produzieren werden soll. Ein Sucht- und Präventationsbeauftragte muss “entsprechende” bzw. “spezifische” Kenntnisse nachweisen.  Unter anderm muss er sicher stellen, dass “geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden”.  Zudem muss den Behörden ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept vorgelegt werden.

Wer kann im Cannabis Club eine vertretungsbefugte Person sein?

Die vertretungsbefugten Personen der Anbauvereinigung müssen “unbeschränkt geschäftsfähig sein” und die “für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderlichen Zuverlässigkeit” besitzen. Wurde eine vertretungsbefugte Person oder eine Person des geschäftsführenden Vorstand in den letzten fünf Jahren aufgrund einer Straftat verurteilt, muss die Behörde die Erlaubnis untersagen. Aber: Eine Straftat, die nach dem neuen Betäubungsmittelgesetz nicht mehr strafbar ist, kann auf Antrag gelöscht werden. Die Behörden können die Erlaubnis auch untersagen, wenn eine vertretungsbefugte Person nicht die “erforderliche Zuverlässigkeit besitzt”. Indizien dafür können laut Referentenentwurf Drogenkonsum oder psychische Erkrankungen sein.

Welche grundsätzlichen Anforderungen gelten?

Das erzeugte Cannabis muss “ausreichend” geschützt sein gegen den Zugriff durch “unbefugte Dritte”. Auch dürfen “Anbau und Abgabe” durch die Anbauvereinigung dem “öffentlichen Interesse” nicht widersprechen. Der Referentenentwurf verweist dabei insbesondere auf schädliche Umwelteinwirkungen, unter anderem auch auf “Belästigungen für die Allgemeinheit”. Die Anbauflächen müssen zudem durch Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder andere Schutzmaßnahmen gegen “Wegnahme” durch Unbefugte geschützt werden. Zudem muss es rundum die Anbauflächen einen Sichtschutz geben (“visuelle Einsicht von außen”).

Wer produziert das Cannabis und worauf ist zu achten?

Die Cannabis Clubs dürfen keinen Gewinn erwirtschaften. Allerdings dürfen sie sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einstellen. Diese und die Vereinsmitglieder dürfen Cannabis anbauen und erzeugen. Eine Beauftragung “Dritter” ist hingegen verboten. Die Clubs müssen regelmäßig in Stichproben die Qualität des erzeugten Cannabis überprüfen. Bei der Abgabe müssen auf dem Beipackzetteln das Gewicht, das Erntedatum, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Sorte, der TCH-Gehalt und der CBD-Gehalt angegeben werden. Zudem muss auch Aufklärungsmaterial zur Verfügung gestellt werden.

Welche Dokumentationspflichten gelten?

Die Cannabis Clubs müssen dokumentieren, von wem sie wie viel Vermehrungsmaterial erhalten haben, wie viel sie davon aktuell lagern (und wie viel Cannabis) und an welche Mitglieder welche Mengen abgegeben wurden. Die Dokumentation muss in “ausreichender” Qualität und “fortlaufend” erfolgen. Die Unterlagen müssen fünf Jahre aufbewahrt und auf Anforderung elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt werden. Bis Ende Januar müssen die Clubs jeweils and die Behörde berichten, wie viel Cannabis sie erzeugt, abgeben und vernichtet haben

Wie läuft die Überwachung durch die Behörden?

Die Behörden, welche genau ist noch unklar, sind dafür zuständig, ob die Clubs Cannabis gemäß der gesetzlichen Vorgaben produzieren. Sie sind befugt, die Abgabe zu untersagen,  eine Prüfung und auch die Vernichtung von Cannabis anzuordnen und können den Club vorübergehend schließen lassen. Im Sinne der Überwachung sind die Behörden befugt, die Räumlichkeiten der Anbauvereinigung zu betreten und zu durchsuchen.

Was sind die schlimmste Strafen bei Verstößen?

Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren drohen weiterhin Personen, die unerlaubt mehr als 25 Gramm Cannabis besitzen oder mehr als drei weibliche Pflanzen privat anbauen. Auch Personen, die unerlaubt mit Cannabis handeln drohen Geld- und Freiheitsstrafen. Wer Cannabis gewerbsmäßig Cannabis unerlaubt erwirbt, weiterverarbeitet, verkauft oder anbaut, dem drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Auch bei der Abgabe an Kinder und Jugendliche kann die Freiheitsstrafe so lang ausfallen. Um es kurz zu machen: Illegales “Dealen” soll weiterhin durch die Justiz geahndet werden.

Die Vertretungsbefugten der Clubs begehen zudem Ordnungswidrigkeiten, wenn sie Cannabis nicht richtig vor dem Zugriff durch Kinder sichern, die Höchstmenge überschreiten, nicht-verkehrsfähiges Cannabis abgeben, den Dokumentationspflichten nicht richtig nachkommen, Anbauflächen und Lager unzureichend sichern und schützen, die Produktinformationen bei der Abgabe lücken- oder fehlerhaft sind oder angegebene Beratungs- und Präventionskenntnisse nicht nachweisen kann.

Und jetzt…?

Zugegeben: Diese Analyse ist selbst lückenhaft und hat einige zentrale Aspekte des Entwurf herausgepickt. Die gute Nachricht an dieser Stelle: Die Verantwortlichen der Clubs, sollten – solange sie nicht anfangen, illegal zu handeln – wenig Gefahr laufen, eine Straftat zu begehen. Auch scheint der Weg zum Verein realisierbar.

Und die schlechte Nachricht? Viele Formulierungen im Gesetz sind vage gehalten: Was sind “entsprechende” oder “spezifische” Kenntnisse? Was sind “geeignete” Maßnahmen? Was ist überhaupt ein “Konzept für den Jugendschutz”? Und welche Behörden kontrollieren schlussendlich die Vereine? Auch ganz konkrete Fragen beim Anbau könnten Kosten der Clubs in die Höhe treiben: Wie muss der Sichtschutz aussehen? Wie hoch müssen die Zäune sein? Wie strikt sind die Vorgaben für die Sicherung des Lagers?

Abhängig von der exakten Ausgestaltung könnte sich der Anbau für die Clubs als kostspielig und aufwendig entpuppen. Nicht zu vergessen: “Dritte” dürfen die Clubs, so der aktuelle Plan, nicht beschäftigen. Flexibel externe Dienstleister für Anbau und Verarbeitung zu beauftragen, dürfte nicht erlaubt sein. Ohne eigene sozialversichert Beschäftigte, dürfte wiederum der Aufwand kaum zu stemmen sein. Und diese müssen dann durch die Beiträge finanziert werden.

Stand jetzt darf man vor allem auf die weiter Konkretisierung des aktuellen Entwurfs gespannt sein. Noch höher sollten die regulatorischen Hürden nicht werden – ansonsten droht ein zweites Malta. Dort existieren die Clubs vor allem in der Theorie.

Disclaimer: Redaktioneller Inhalt. Keine Rechtsberatung.

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1 comment

werner schneider März 22, 2024 - 1:09 pm

hi,
ich habe ca 100 qm indoor fläche zum anbau von grass zur verfügung. nun suche ich gleichgesinnte zum gründen eines vereins. wer hilft mir und macht mit? ich wohne in porta westfalica

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