Hanftee: Raus aus der Grauzone? BVL-Antrag von Hempro International

by Moritz Förster

Die Nachwehen des “Hanfbar-Urteils” halten an. Hempro International beantragt beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Allgemeinverfügung, um den Import von Hanfblätter aus Österreich rechtlich absichern zu lassen. Zuvor hatte bereits Hanf Farm beim BVL beantragt, CBD-Blüten als pflanzliches Raucherzeugnis importieren zu dürfen.

Hempro International teilt mit, dass die österreichischen Hanfblätter in Deutschland als Hanftee „Natur“ und Hanftee „Lemon“ in den Verkauf gehen sollen. Erneut unterstützt der auf Cannabis spezialisierte Anwalt Kai Friedrich Niermann von KFN+ das Verfahren. Hempro International bezieht sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 19. November 2020: Hanfextrakte, und das darin enthaltene CBD, sind demnach keine Betäubungsmittel. Entsprechend gelte auch für Hanfblätter innerhalb der EU der freie Warenverkehr im Binnenmarkt.

„Hanfblätter zur Verwendung als Kräutertee, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, sind in der Bundesrepublik Deutschland verkehrsfähig”, so die Argumentation gegenüber dem BVL.

Genau dies sei bei den betreffenden Hanfblättern der Fall. Sie würden mit einem THC-Gehalt unter 0,3 Prozent nicht unter das österreichische Suchtmittelgesetz fallen. Die Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen der Produkte als Lebensmittel in Österreich liegen selbstverständlich vor, versichert Hempro International.

Daniel Kruse, Geschäftsführer der Hempro International GmbH und Präsident der European Industrial Hemp Association (EIHA), äußert sich entsprechend zuversichtlich: „Wir dürfen in Deutschland Hanfblätter aktuell nur verkaufen, wenn sichergestellt ist, dass der Abnehmer aus den Blättern ein unbedenkliches Produkt herstellt bzw. bei der Abgabe an Endverbraucher eine vorsätzliche Missbrauchsgefahr ausgeschlossen ist. Für einen aktiven Rauschzustand müssen Sie rund 15 mg THC aufnehmen – so viel Tee aus Nutzhanfblättern kann kein Mensch trinken, geschweige denn rauchen. Das ist völlig lebensfremd.”

Auch Rechtsanwalt Kai-Friedrich Niermann geht von einem erfolgreichen Antrag aus: „Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit muss nachweisen, dass unsere deutschen Ernährungsgewohnheiten einer Einfuhr entgegenstehen. Nur dann könnte der Gesundheitsschutz die Allgemeinverfügung verhindern.“ Übrigens: Ist eine Allgemeinverfügung einmal vom BVL bestätigt, kann sich jedes Unternehmen darauf berufen.

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