Verkehrsfähigkeit von Hanfblüten: Nun muss das Gericht entscheiden

by Lisa Haag

Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung– Verkehrsfähigkeit von CBD-Blüten als pflanzliches Raucherzeugnis wird nun vom Gericht geprüft

Das Rechtsanwaltsbüro KFN+ gab per Pressemeldung bekannt, dass nun weitere rechtliche Schritte aufgrund der Ablehnung der für Mandanten eingereichten Allgemeinverfügungen eingeleitet werden. Dies betreffe sowohl Hanfblüten als pflanzliches Raucherzeugnis als auch Hanfblättertee. Nachfolgend die Pressemeldung im Wortlaut.

In Luxemburg, Österreich und Belgien sind unverarbeitete Nutzhanfprodukte wie CBD-Blüten und Hanfblättertee frei verkehrsfähig. Unserem Büro liegen entsprechende, amtliche Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen aus diesen Ländern vor.

Auch deutsche Händler können sich deshalb auf den Grundsatz des freien Warenverkehrs gemäß Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berufen, wenn sie CBD-Blüten in den Verkehr bringen wollen. Um der Geltung des Europarechts seine volle Wirksamkeit zu verleihen, haben die Mitgliedstaaten gemäß einer entsprechenden EU-Verordnung Verfahren eingeführt, um die Verkehrsfähigkeit von Produkten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat frei handelbar sind, schnell und unbürokratisch feststellen zu lassen. Hochpreisige CBD Blüten in Kleinstverkaufsmengen sind pflanzliche Raucherzeugnisse, die nach der Tabakproduktrichtlinie zu regulieren sind, wie auch in Belgien und Luxemburg geschehen. Hierfür bietet § 40 Tabakerzeugnisgesetz die Möglichkeit, beim BVL einen Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung zu stellen, mit der festgestellt wird, dass diese Produkte auch in Deutschland verkehrsfähig sind.

Diesen Antrag haben wir am 26.3.2021 beim zuständigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für einen unserer Mandanten eingereicht.

Beabsichtigt ist die Einfuhr von Nutzhanfblüten als pflanzliches Raucherzeugnis von der Firma Buddy Belgium aus Belgien, die diese Nutzhanfblüten zuvor aus der Schweiz von der Firma The Botanicals AG importiert hat.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat nunmehr diesen Antrag mit Bescheid vom 26.7.2021 abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung allein damit, dass es sich bei den CBD-Blüten als pflanzliches Raucherzeugnis um Betäubungsmittel handeln soll, da ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden könne.

Deshalb hat unser Büro heute einen Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht in Braunschweig eingereicht. Das Verwaltungsgericht Braunschweig muss nun zunächst im Rahmen eines Eilverfahrens prüfen, ob die Rechte der Antragstellerin durch den verweigerten Erlass der Allgemeinverfügung unzulässig beschränkt werden, und das überlagernde Europarecht verletzt wird.

Mit einem entsprechenden Beschluss ist in den nächsten Wochen zu rechnen. Anschließend wird in das Hauptsacheverfahren übergegangen.

Zum Hintergrund:

Bisher gab es in der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung der OLGs die Auffassung, dass keinerlei Hanfprodukte zu Konsumzwecken an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen, seien es unverarbeitete Produkte wie Hanfblättertee oder CBD-Blüten, oder verarbeitete Produkte wie CBD-Öle oder sogar CBD-E-Liquids. Die oberen Bundesbehörden wollten dagegen verarbeitete Produkte schon immer nur nach sektoralen Vorschriften beurteilt wissen und nicht nach dem BtMG. Aktuell laufen mehrere Verfahren selbst gegen Händler von Hanfblättertee, der seit Jahrzehnten im deutschen Einzelhandel angeboten wird. Vertritt man diese strenge Auslegung des BtMG, ist das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden insoweit nur konsequent.

Diese obergerichtliche Rechtsprechung hat der BGH am 24.3.2021 (Urteil vom 24. März 2021 – 6 StR 240/20) im sogenannten Hanfbar-Fall aber nun kassiert, indem er klargestellt hat, dass grundsätzlich auch unverarbeitete Hanfprodukte an den Endverbraucher abgegeben werden können, wenn der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist. Und hier liegt das Problem: der BGH hat in der zitierten Hanfbar-Entscheidung nämlich auch festgestellt, dass das Landgericht Braunschweig den Missbrauch zu Rauschzwecken rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Dort wurde angenommen, dass eine potenzielle Rauschwirkung und damit ein Missbrauch einzig und allein bei oraler Einnahme der Hanfblüten in Form vom Gebäck besteht. Wenn man 15g der Nutzhanf-Blüten in einen handelsüblichen Brownie mit einem Gewicht bis 90 g verarbeiten würde, wäre eine sofortige Aufnahme von 15 mg THC über den Magen möglich (allerdings bei Kosten um die ca. 150 € pro Verzehreinheit).

Sollte diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Missbrauch zu Rauschzwecken“ Bestand haben, wären die Produkte immer noch nicht frei verkehrsfähig und würden nicht unter die Ausnahmeregelung der Anlage 1 des BtMG fallen, da bei diesem absurden Beispiel einer anderen Verwendungsart ein Missbrauch zu Rauschzwecken niemals ausgeschlossen werden kann.

An diesem bestimmten Punkt bleibt die Situation also weiterhin unklar und wird durch ein weiteres gerichtliches Verfahren geklärt werden müssen, dass KFN+ nun vor dem VG Braunschweig angestrengt hat.


Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19.11.2020 (Rechtssache C-663/18) einen wichtigen Rechtsgedanken geäußert: Hanfextrakte, und das darin enthaltene CBD, sind keine Betäubungsmittel, denn nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft ist nicht ersichtlich, dass sie eine berauschende Wirkung haben oder sonst eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Diese Feststellung, insbesondere im Zusammenhang mit der Warenverkehrsfreiheit innerhalb der Mitgliedsländer, einem der wichtigsten Rechtsgrundsätze der EU, wird bei der Beurteilung der Verkehrsfähigkeit von Nutzhanf als auch in strafgerichtlichen Verfahren von den Behörden und Gerichten der Mitgliedsländer zu beachten sein. Insofern geht man von einer de-facto Präjudizwirkung bei Urteilen des EuGHs aus.

Aus dem Wortlaut des § 40 TabakErzG ergibt sich, dass das BVL die materielle Beweislast dafür trägt, dass dem Inverkehrbringen zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Die zwingendenden Gründe des Gesundheitsschutzes müssen hierbei in jedem Fall über die typischen Gefahren des Konsums von Erzeugnissen, die dem Tabakrecht unterliegen, hinausgehen. Die lebensfremden Annahmen der Rechtsprechung, wie eben erläutert (150 € Brownie für Rauschwirkung mit 15 mg THC), werden im Rahmen der erforderlichen, europarechtskonformen Auslegung des Gesundheitsschutzes nicht herangezogen werden können. Denn so würde der freie Warenverkehr weiterhin behindert werden, und das Europarecht nicht zu seiner vollen Geltung gelangen können.

Ein Missbrauch zu Rauschzwecken muss bei Nutzhanf-Produkten generell als ausgeschlossen gelten. Auch der Bundesgerichtshof hat in dem eben zitierten Urteil auf ein Gutachten des Bundesgesundheitsministeriums aus dem Jahre 1996 verwiesen, nach dem ein Missbrauch zu Rauschzwecken bei Nutzhanf nicht zu erwarten sei.

Die Allgemeinverfügung, sobald sie erlassen ist, hat eine Wirkung für und gegen jedermann. Jeder Unternehmer wird sich auf die Allgemeinverfügung berufen können, und auch jeder Betroffene in einem derzeit anhängigen Strafverfahren.

Für einen anderen Mandanten von uns haben wir ebenfalls einen Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung beim BVL gestellt, und zwar nach § 54 LFGB. Bei den Produkten handelt es sich um Hanfblättertee aus Österreich, der dort ebenfalls frei verkehrsfähig ist. Hier hat das BVL mitgeteilt, dass es noch weitere Rücksprachen beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, beim Bundesinstitut für Risikobewertung sowie beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizintechnik halten muss. Mit einer Entscheidung ist Ende August zu rechnen.

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