Muss der Bundesrat der ersten Cannabis-Säule zustimmen?

Eigentlich geht die Ampel-Regierung nur von einer Zustimmung für die zweite Säule aus

by Moritz Förster

Seitdem in Berlin die CDU regiert, haben die Ministerpräsident:innen der Ampel-Parteien im Bundesrat nur noch eine hauchdünne Mehrheit – wohlgemerkt oftmals in Koalitionen mit der CDU. Ob der Bundesrat den geplanten Gesetzesentwürfen zur Einführung von Cannabis Clubs und zu den Pilotprojekten zustimmt, ist daher offen. Wobei Karl Lauterbach davon ausgeht, dass die Bundesregierung das Gesetz für die erste Säule auch ohne Zustimmung des Bundesrates verabschieden kann. ist dem wirklich so? Wir haben bei Rechtsanwalt Peter Homberg, Partner bei Dentons, nachgefragt, wie er die Chancen einordnet, dass die erste Säule ohne Zustimmung des Bundesrats in Kraft tritt.

Peter Homberg über Zustimmungs- und Einspruchsgesetze:

Ob die „1. Säule“ des Legalisierungsvorhabens überhaupt umgesetzt werden kann, und wenn ja, in welchem Zeitrahmen, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei dem Bundesgesetz um ein Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz handelt, also, ob die Zustimmung des Bundesrates zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen des Gesetzes ist, oder ob er den Gesetzgebungsprozess lediglich verzögern kann. Ob das Gesetz als Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz einzuordnen ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Gesetzesentwurfs ab. Eine Zustimmungspflicht besteht, wenn das Grundgesetz eine solche vorsieht, was immer dann der Fall ist, wenn die Gesetzgebung des Bundes in besonders gewichtiger Weise die föderale Ordnung und den Interessenbereich der Länder berührt.

Peter Homberg erläutert, was der Haken sein könnte:

Laut Eckpunktepapier vom 24.3.2023 beabsichtigt die Bundesregierung, „das Regelungsvorhaben so auszugestalten, dass keine Zustimmungspflichtigkeit des Bundesrates ausgelöst wird“. Gleichzeitig sollen aber die Landesbehörden z.B. die Zulassung und Überwachung der Cannabisclubs übernehmen, was prinzipiell eine Zustimmungspflicht nach Art. 85 Abs. 1 GG auslösen könnte. Eine endgültige Einordnung kann erst bei Vorliegen des Gesetzesentwurfs vorgenommen werden, jedenfalls könnte dieses Thema angesichts einer anderen politischen Zusammensetzung und Stimmverteilung im Bundesrat problematisch werden. Wird die Einordnung als Zustimmungs- oder Einspruchsgesetz zum Streitfall zwischen Bundestag und Bundesrat, muss das Bundesverfassungsgericht letztinstanzlich entscheiden.

Mehr zum Thema

Leave a Comment