Bundestag berät über Anpassungen des CanG – Clubs am Scheideweg

by Moritz Förster

Heute Nacht um ein Uhr 20 soll der Bundestag über eine Anpassung des Cannabis-Gesetzes (CanG) beraten. Während die Inhalte zum Straßenverkehr vor allem Konsument:innen tangieren, dürfte der erste Teil der Tagesordnung vor allem für Club-Betreiber und alle Unternehmen, die mit Clubs zusammenarbeiten wollen, äußerst relevant sein. Würden die Vorschläge so in die Tat umgesetzt, dürfte dies der Todesstoß für viele Service-Modelle und auch Franchise- oder Miet-Konzepte bedeuten.

Konkret heißt es in dem Änderungsvorschlag, dass Anbauerlaubnis versagt werden kann, wenn “die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind oder sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden.” Viele Club-Betreiber und auch Anbieter hatten bislang damit geliebäugelt, mehrere Clubs Parzellen auf einer Fläche zu vermieten, um durch Skaleneffekte die Produktion deutlich effizienter zu gestalten.

Zudem wird auch das Beauftragen von Dienstleister nochmals erschwert. Ohnehin dürfen Cannabis-Clubs aktuell Beschäftigte und Dienstleister nur mit Tätigkeiten beauftragen, die “nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind.” Hintergrund ist hierbei der Passus unter anderem im Rahmenbeschluss von 2004, dass EU-Mitgliedsländer den Anbau zum eigenen Bedarf erlauben dürfen. Sollten Dienstleister den Anbau für Dritte übernehmen, würde dies möglicherweise mit EU-Recht brechen.

Nun will der Gesetzgeber aber noch einen Schritt weiter gehen: „Anbauvereinigungen dürfen denselben sonstigen entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied nicht mit mehr als einer Art von Tätigkeit beauftragen”, lautet eine neue Einschränkung. Damit dürften Full-Service-Anbieter, die den Clubs von Dokumentation bis Buchhaltung oder Facility-Management Dienstleistungen vom Tisch sein.

Rational zu erklären sind diese Einschränkungen nicht. Für die Clubs dürfte die Arbeit nun viel kleinteiliger werden, obwohl sie ohnehin als non-Profit-Organisation mit begrenzten Mitteln, insbesondere finanziert durch Mitgliedsbeiträge, arbeiten dürften. Und Unternehmen können den voraussichtlich ohnehin nicht besonders zahlungskräftigen Clubs nun nur sehr limitierte Dienste anbieten.

Das würde das eigentliche Ziel der Bundesregierung konterkarieren. Ursprünglich waren die Clubs als ein Teil des Puzzelstücks gedacht, um den illegalen Handel zurück zu drängen und so Jugend- und Gesundheitsschutz zu fördern. Was für Auswirkungen eine Überadministrierung der Clubs haben kann, hatte sich unlängst in Malta gezeigt. Dort hat es rund zwei Jahre gedauert, bis nach in Kraft treten des Gesetzes die ersten Lizenzen erteilt wurden. Noch immer sind die von den Clubs geernteten Mengen gering.

Auch in einer Umfrage auf krautinvest.de befürchteten 42 Prozent der 59 Teilnehmenden extrem negative Auswirkungen und 39 Prozent negative Auswirkungen, sollten diese Anpassungen in die Tat umgesetzt werden. Ein Rechtsgutachten der renommierten Wirtschafts- und Verwaltungsrechtskanzlei Witzel Erb Backu & Partner kommt sogar zudem Schluss, dass die anvisierten Änderungen verfassungswidrig seien. Schon ein Mietvertrag mit Strom- oder Wärmelieferung durch den Vermieter würde nach dem Änderungsgesetz als verbotene “Paketleistung” gelten, mahnt der Branchenverband Cannabiswirtschaft in einer entsprechenden Mitteilung an. Die Gutachter verweisen auf die im Grundgesetz verankerte Privatautonomie der Vereine und auf weitere Grundrechte wie die Eigentumsgarantie, den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die Berufsfreiheit – allesamt würden durch die nun diskutierten Änderungen verletzt.

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