BMG-Dokument zu CanG-Änderungen geleakt

by Astrid Hahner

Vor öffentlicher Bekanntgabe kursiert eine Version der geplanten Neuformulierungen (Stand: 23.11.2023)

Montag Morgen verkündete Kirsten Kappert-Gonther (B90/Die Grünen) über ihre Social Media Kanäle: “Das Cannabis Gesetz kommt! (…) Nach intensiven Verhandlungen liegt nun ein Gesetz vor, das Jugend- und Gesundheitsschutz in den Mittelpunkt stellt, die Kriminalisierung beendet und praktikabel ist.”

Eine Liste mit wichtigen Änderungen, die sich durch das parlamentarische Verfahren ergeben hatten, lieferte sie dann gleich noch mit:

  • Der Konsumverbotsradius um Örtlichkeiten wie Schulen, Spielplätze aber auch den Anbauclub selber wird von 200 auf 100 Meter reduziert, bzw. praktikabel als “in Sichtweite” definiert
  • keine Abstände zwischen Cannabis-Clubs, kein gemeinsamer Konsum vor Ort, Edibles bleiben vorerst verboten
  • Die maximal erlaubte Menge aus privatem Eigenanbau wird von 25 Gramm auf 50 Gramm heraufgesetzt und es wird definiert, dass sich dieser Wert auf getrocknete Blüten (inklusive blütennaher Blätter) bezieht, nicht auf die Erntemenge vor Trocknung
  • Minimal größere Besitzmengen gelten nur als Ordnungswidrigkeit, kein Strafbestand
  • Änderung der Fahrerlaubnisverordnung mit neuen, angemesseneren Grenzwerten ab Frühjahr 2024
  • Neuregelung erleichtert medizinischen Cannabis-Anbau in Deutschland

Parallel kursierte alsbald ein inoffizielles, 77 Seiten starkes Dokument mit Formulierungsvorschlägen aus dem Bundesministerium für Gesundheit, mit folgenden weiteren Details:

  • An den bestehenden Regelungen zum Nutzhanf – einschließlich der Rauschklausel – wird quasi vollständig festgehalten
  • Das nach aktueller Rechtslage vorgesehene Vergabeverfahren für den inländischen Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch die Cannabisagentur beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entfällt; stattdessen greift das Erlaubnisverfahren nach §§ 4 ff. MedCanG (Lizenzen). Im Klartext sind die deutschen Produzent:innen von med. Cannabis dann nicht mehr durch vorgegebene Höchstmengen limitiert und können Sorten künftig nach Marktbedarf anbauen
  • Verschreibungsfähiges Dronabinol ist zukünftig vom MedCanG erfasst. Daher soll die entsprechende Position in der Anlage III zum BtMG gestrichen werden
  • Regelungen über privaten Eigenanbau und zulässige Besitzmengen treten am 1. April 2024 in Kraft.
  • Regelungen über Anbauvereinigungen treten in einer zweiten Stufe am 1. Juli 2024 in Kraft.
  • Strafbestände: Einstufung als “besonders schwere Fälle”, wenn über 21-jährige Minderjährige zu konsumnahen Delikten anstiften bzw. zur Förderung dieser Delikte anstiften
  • Heraufsetzung der Mindeststrafe für Qualifikationstatbestände der gewerbsmäßigen Abgabe durch über 21-jährige an Minderjährige und der organisierten Kriminalität auf zwei Jahre
  • In Anlehnung an § 31a BtMG soll auch im Rahmen des KCanG ein Absehen von der Strafverfolgung möglich sein, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und das Cannabis lediglich zum Eigenverbrauch in geringen Mengen gedacht ist
  • Ermöglichung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, Überwachung der Telekommunikation, der Durchsuchung von (Privat-)Räumen zur Nachtzeit, Haft bei Wiederholungsgefahr, Vermögensbeschlagnahme bei schweren Cannabisdelikten. Im Klartext: Obwohl Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel gilt, werden Delikte mit Nähe zu vermutlich organisiert kriminellen Strukturen auch in Zukunft entsprechend verfolgt; Einschränkungen der bürgerlichen Grundrechte (Privatsphäre, Unverletzlichkeit der Wohnung) in Verdachtsmomenten sind weiterhin vorgesehen
  • Ergänzung einer Forschungsklausel für Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken im KCanG
  • Auf Wunsch des Bundesrates werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung des KCanG zuständigen Behörden zu bestimmen (3-Monats-Frist für Erlaubnisverfahren zur Clubgründung festgesetzt)
  • Gesundheits- und Jugendschutzkonzept bei Antragstellung essentiell zur Erteilung einer Erlaubnis
  • Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt max. 5 Samen und Stecklinge abgegeben werden.
  • Weitestgehende Angleichung der Reglungen über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei einer Cannabisproblematik an die fahreignungsrechtlichen Regelungen bei einer Alkoholproblematik. Im Klartext: Regelmäßige Cannabis-Konsument:innen könnten als generell nicht führerscheintauglich eingestuft werden (je nach Grenzwert, welcher noch nicht definiert wurde).

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