“Nur ein Sturm im Wasserglas?” Daniel Kruse zu CBD & Cannabisextrakten

by Lisa Haag

Brancheninsights mit und vom Hanfunternehmer und Präsidenten der EIHA – Daniel Kruse

Das Thema CBD ist für Unternehmer*innen kein einfaches. Heiß diskutiert wird die Verkehrsfähigkeit der Produkte: Sind sie als Lehrmittel verkehrsfähig? Fallen sie gar unter das Betäubungsmittelgesetz? CBD ist zugleich Medizin und Lifestyle-Produkt – doch der Weg ist noch lang, um die Produkte untereinander abzugrenzen und für Konsumenten sichere Produkte an den Markt zu bringen. Einer, der das Hin- und Her schon lange kennt, ist der Unternehmer Daniel Kruse. Er ist seit 1996 in der Cannabiswirtschaft aktiv und nicht nur erfolgreicher Geschäftsmann, sondern auch Präsident der European Industrial Hemp Association (EIHA). Wir haben uns mit ihm über aktuelle Lobbythemen rund um CBD und THC unterhalten: Novel Food für Hanfextrakte – ja oder nein, reguliert die Industrie sich selbst und wird am Ende die Europäische Kommission alle Cannabisextrakte als Droge einstufen?

krautinvest.de: Du sprichst immer von einem “Dreiklang” zu CBD. Wann ist CBD Medizin, wann Nahrungsergänzungsmittel und wann Lebensmittel? Wo sieht die EIHA eine Abgrenzung innerhalb der Bereiche? 

Daniel Kruse: Bestimmte Zutaten können seit jeher als Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel vertrieben werden – wie zum Beispiel Baldrian, Ginkgo oder Knoblauch. Pharmazeutische Produkte bzw. Arzneimittel haben den Zweck und die Aufgabe, zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten zu dienen, wenn sie von ihrer Dosisstärke die Schwelle zum Funktionsarzneimittel überschreiten.

Nahrungsergänzungsmittel stellen dagegen „Lebensmittel“ in konzentrierter Form dar, die den alleinigen Zweck haben, eine gesunde Ergänzung zur täglichen Ernährung zu bieten – so wie Lebensmittel den Zweck haben, den täglichen Bedarf an gesunder Ernährung zu decken. Aus diesem Grund kann ein Arzneimittel nicht ein Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel sein und umgekehrt ein Lebensmittel kein Arzneimittel. Die EIHA setzt sich dafür ein, dass Produkte aus Nutzhanf als gesunde Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel anerkannt werden. Offensichtlich hat sich unter anderem die Firma Cannamedical, deren Geschäftsführer hier auch kürzlich zu Wort kam , auf die Seite der konventionellen Pharmaindustrie gestellt und bietet CBD Produkte für diesen Teil der Nachfrage an. Es gibt aber gleichzeitig Produkte und Zutaten, die eben keine Medikamente oder pharmakologischen Wirkstoffe sind und es besteht kein Recht auf Monopolisierung bzw. Oligarchisierung bei der Vermarktung gesundheitsfördernder Produkte durch Pharmafirmen. EIHA kann diesen uneingeschränkten Schulterschluss von „Cannabis“-affinen Unternehmen mit der konventionellen Pharmaindustrie nicht nachvollziehen. Die Rohstoffe „Cannabis“ und auch „Industriehanf“ bieten so viel mehr Möglichkeiten und können alle drei Märkte, also Lebensmittel, NEM und Arzneimittel, mit enormem Potenzial für sich erschließen. Genau wie die oben bereits genannten anderen Beispiele von pflanzlichen Rohstoffen. 

krautinvest.de: Der Begriff CBD ist ja an sich schon irreführend, denn CBD ist ja an sich eine Einzelsubstanz bzw. ein Einzelcannabinoid. Wie seht ihr das? Sollten wir vielleicht gar nicht über CBD sprechen, sondern nur über Hanfextrakte?

Daniel Kruse: Eine Extraktion bedeutet per se ein „Auszug“, vom lateinischen extrahere – herausziehen, und bringt immer eine entsprechende Konzentrationsstärke im Extrakt mit sich – also spiegeln sich die natürlich vorhandenen Komponenten eines Pflanzenmaterials im Extrakt wider. Natürlich werden bei einer Extraktion die Gewichtsanteile im Vergleich zum Ursprungsmaterial verändert, das ist ja gerade der Sinn der Extraktion. Der Standpunkt der EIHA ist, dass solche Extraktionen bei Hanflebensmitteln – wie bei vielen anderen Lebensmitteln auch – schon über Jahrhunderte stattgefunden haben, sei es als wässriger Auszug, mit Öl oder auch schon mit Ethanol. Diese Extrakte enthalten ein natürliches Vollspektrum an Cannabinoiden, also auch CBD, und sind nicht speziell angereichert. Die EIHA hat in diesem Zusammenhang umfangreiche Nachweise und Rezepte aus den Staaten ihrer Mitglieder vorgelegt, die eine Verwendung von Hanf in Lebensmitteln auf Extraktionsbasis belegen.

Nun ist es ganz entscheidend zu wissen, dass insbesondere in diesen Industriehanfsorten – auch in solchen, die bereits vor 1997 im EU-Sortenkatalog aufgeführt waren – der jeweilige Gehalt an CBD im Verhältnis zu THC sehr hoch ist. Genau das unterscheidet Industriehanf von hochprozentigem THC-Cannabis („Marihuana“). Mit der aktuell diffamierenden und willkürlichen Haltung gegenüber traditionell hergestellten Hanfextrakten und dem natürlichen Spektrum an Substanzen, wie beispielsweise Cannabinoiden und dem dazugehörigen Cannabidiol (CBD), werfen manche Behörden dem Industriehanf genau diese ausdrücklich charakterisierende Eigenschaft vor, die ihn von verbotenen Cannabissorten unterscheidet und deutlich abgrenzt.

Durch die Richtlinie 2009/32/EG wurde, neben weiteren oben genannten traditionellen Extraktionslösemitteln, auch die CO2-Extraktion als sichere Extraktionsmethoden eingestuft. Die CO2- Extraktion wurde in den siebziger Jahren beim Max-Planck-Institut erfunden und wird seit den achtziger Jahren großflächig in der Lebensmittelindustrie eingesetzt. Da die Erfahrungswerte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit für die CO2-Extraktion bis 1997 ausreichend waren, wurden bis dahin auf dem Markt existierende Lebensmittel, wie zum Beispiel entkoffeinierter Kaffee, nicht als Novel Food eingestuft. Im Jahre 2009 wurde dann endgültig klargestellt, dass diese Extraktionsmethode unbedenklich ist. Dementsprechend müssen Extrakte aus der Hanfpflanze auch als unbedenklich eingestuft werden, sofern der natürliche Gehalt an Cannabinoiden nicht überschritten wird.  

Die Entscheidungen der EU-Kommission im Dezember 1997 waren eindeutig. Damals wurde in mehreren Schreiben bestätigt, dass Lebensmittel, die Teile der Hanfpflanze enthalten, nicht der Novel Food-Verordnung unterliegen. Die früheren Novel Food Katalog Einträge bis Anfang 2019 haben diesen Entscheidungen immer Rechnung getragen. Merkwürdigerweise beziehen sich deutsche Behörden nur auf die übereilt umformulierten Katalogeinträge aus Januar 2019 für “Cannabis sativa L.” und “Cannabinoide” und stellen es so dar, als ob diese Einträge rechtlich bindend wären. Diese Aktualisierungen sind aber nachweislich falsch und basieren weder auf Logik noch auf historischen Fakten, wie die EIHA den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission bereits erklärt hat.

Die Bundesregierung hat die Gültigkeit der früheren Kommissionsentscheidungen bestätigt und verweist darauf, dass Cannabinoide der Hanfpflanze nur dann als „neuartige Lebensmittelzutat“ anzusehen sind, wenn sie als „isolierte Einzelsubstanzen“ oder als „mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte“ verwendet werden – und hat sich damit der Auffassung von EIHA angeschlossen. Die Formulierung der Bundesregierung „mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte“ kann sich logischerweise und vom deutschen Sprachgebrauch her nur auf Hanfextrakte mit dem natürlich vorhandenen Spektrum an Cannabinoiden beziehen, die zusätzlich mit CBD angereichert wurden.

Leider lassen die deutschen Verwaltungsgerichte den Hinweis auf die Richtlinie 2009/32/EG derzeit noch nicht gelten, wonach das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht aus Gründen der Verwendung eines zulässigen Extraktionsverfahrens verboten werden darf. Nach Auffassung der Gerichte knüpft die Einstufung Cannabinoid-haltiger Lebensmittel als neuartig nicht an die Anwendung eines Extraktionsverfahrens als solche an, sondern an deren Ergebnis. Eine weitere Erläuterung dieser Begründung erfolgt nicht, ebenso wenig Hinweise auf Zitate oder sonstige Fundstellen. Die EIHA wird deshalb weiter an dieser Argumentation festhalten und ihre Mitglieder und Kläger in entsprechenden Fällen mit weiteren Nachweisen und Begründungshilfen unterstützen.

krautinvest.de: Das Verkaufsverbot in NRW bezieht sich auf isoliertes CBD und angereicherte CBD Produkte. Wie seht ihr die Situation, ab wann ist ein Produkt mit CBD angereichert? 

Daniel Kruse: Die Position von EIHA war immer konsistent und auf Folgendes ausgerichtet: Hanfblätter und -blüten sowie solche Hanfextrakte aus Industriehanf mit dem natürlichen Gehalt an Cannabinoiden, das heißt solche, die keine isolierten Einzelsubstanzen wie Cannabinoide oder mit Cannabinoiden angereicherte Extrakte enthalten, sind traditionelle Lebensmittel und fallen nicht in den Geltungsbereich der Novel-Food-Verordnung. Um diese Position zu untermauern, laufen zurzeit weitere Recherche-Projekte mit bereits sehr einschlägigen Ergebnissen. Wir werden diese Recherchen bis Ende August fortsetzen und uns dann wieder an die Behörden wenden. Zusätzlich verfügt die EIHA über sämtliche Unterlagen, die der Marktrecherche zu Grunde liegen, die 1997 vom weltweit anerkannten Nova Institut im Auftrag der EU-Kommission durchgeführt wurde. Aus diesen Unterlagen geht klar hervor, dass es bereits vor 1997 entsprechende Produkte in signifikanter Menge auf dem Markt gegeben hat.

krautinvest.de: Denkst Du, die Industrie regelt sich selbst? 

Daniel Kruse: Als Fachverband setzen wir uns jederzeit bei unseren Mitgliedern und anderen professionellen Lebensmittelunternehmen für eine entsprechende Sicherheit der Produkte ein. Wir haben damit begonnen, mit verschiedenen weiteren europäischen Repräsentanten der Hanfindustrie einen einheitlichen Industriestandard für Hanfextrakte zu entwickeln. Dieser Industriestandard wird eine Art Gütesiegel sein, dem sich jeder Marktteilnehmer freiwillig unterwerfen kann, sofern die Produkte der Spezifikation und den europäischen Produktionsrichtlinien entsprechen und die ausgelobten Eigenschaften einer Analyse standhalten. Dadurch wollen wir verhindern, dass ungeprüfte und möglicherweise unsichere Produkte in Deutschland über den „Graumarkt“ eine Alleinstellung bekommen.

Da sich die Behörden mit zu Unrecht ausgesprochenen allgemeinen und undifferenzierten Verkaufsverboten von „CBD-Produkten“ nicht an die seit 1997 vorliegenden historischen, logischen und rechtlichen Hintergründe halten, müssen wir, als Fachverband der Europäischen Hanfindustrie, zusätzlich aktiv werden. Um für unsere Mitglieder endlich eine Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten, haben die Mitglieder der EIHA beschlossen, einen Gemeinschaftsantrag für die Zulassung von verschiedenen CBD-Rezepturen als neuartige Lebensmittel zu stellen. Die Vorbereitungen hierfür laufen bereits, es wurde eine Projekt GmbH gegründet, ein Service Provider, und es wurde ein namhaftes unabhängiges Labor gefunden, welches die toxikologischen Studien durchführen wird. Die Kosten für die umfassenden und noch nie dagewesenen Studien werden auf ungefähr 3,5 Millionen Euro geschätzt. Damit werden umfangreiche Studien finanziert, die insbesondere die Toxizität von CBD und auch THC untersuchen und im Ergebnis neue Richtwerte möglich machen sollen, die die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und mit denen die Industrie verlässlich wachsen kann.

krautinvest.de: Ein wichtiges Thema ist auch der THC-Richtwert, den du gerade angesprochen hast. Warum sollte an diesem Thema gearbeitet werden? Was ist eure Position?

Daniel Kruse: Gesetzlich verbindliche Tageshöchstwerte für THC in Nahrungsergänzungsmitteln oder Richtwerte für THC in Lebensmitteln gibt es derzeit nicht, sondern nur veraltete, unnötig niedrige und unverbindliche Empfehlungen, die regelmäßig Behörden veranlassen, Produkte als nicht sicher einzustufen.  Wir halten die angesetzten Sicherheitsfaktoren von 20 – 40 bei den derzeitigen Richtwerteempfehlungen für höchst fragwürdig und nicht nachvollziehbar, insbesondere im Vergleich zu anderen Substanzen. Uns liegen internationale wissenschaftliche Studien und Stellungnahmen vor, die beispielsweise eine Tagesverzehrmenge von 7 µg THC pro kg Körpergewicht als „sicher“ beurteilen. Im Gegensatz zur derzeit geltenden Akuten Referenzdosis, kurz ARfD, von 1 µg THC pro kg Körpergewicht der europäischen EFSA. Die EIHA schließt sich dieser neueren wissenschaftlichen Auffassung an. Darüber hinaus hat die Weltgesundheitsorganisation in einer umfassenden Studie im Jahr 2018 festgestellt, dass die Gesundheitsgefahren durch Cannabis(-Produkte) und das darin enthaltene THC von ihr in der Vergangenheit völlig überbewertet worden sind. Die oben erwähnten Studien im Rahmen des Novel Food Gemeinschaftsantrages werden die neuen Erkenntnisse bestätigen und beweisen, dass auch Lebensmittel mit höheren THC-Gehalten als derzeit empfohlen als absolut sicher für den Verbraucher gelten können.

krautinvest.de: Dass Hanfblüten so nicht an Endverbraucher abgegeben werden dürfen, ist ja das nächste Problem. Muss Nutzhanf raus aus dem Betäubungsmittelgesetz, damit der Markt überhaupt funktionieren kann? Warum gibt es in Deutschland nicht wie in anderen Ländern Hanfblüten als Tabakersatz mit Steuermarke?

Daniel Kruse: Die EIHA vertritt in der Tat die Position, dass Nutzhanf vollständig aus dem Betäubungsmittelgesetz, dem BtMG, herausgenommen werden muss. Erst eine solche Deregulierung wird das wahre Wachstumspotential aller Nutzhanfprodukte ermöglichen. Zusätzlich sind im BtMG zahlreiche Vorschriften für den Anbau geregelt, die der Landwirtschaft einen unnötigen, bürokratischen Aufwand bereiten. Der Indoor-Anbau von Nutzhanf ist ebenfalls nicht erlaubt. Da Hanfblüten von Industriehanf nicht psychoaktiv, also nicht berauschend, sind, sollten auch diese Produkte ähnlich wie Tabakprodukte – versteuert und ab 18 Jahre – verkäuflich sein. 

krautinvest.de: Sprechen wir über die Reklassifizierung. Aktuell scheint es in der Europäischen Kommission nicht klar, ob Hanfextrakte überhaupt Lebensmittel sind. Kannst Du uns sagen, was da in dieser Hinsicht passiert ist und was jetzt passieren könnte?

Daniel Kruse: Die EU-Datenbank für kosmetische Inhaltsstoffe hatte die Verwendung von Cannabisextrakten in Kosmetika unter Berufung auf das Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe von 1961 bis zum vergangenen Jahr eingeschränkt. Grundlage hierfür war die europäische Kosmetikrichtlinie, die in Art. 14 direkt auf den Anhang 1 Single Convention verweist und die Verwendung dort aufgeführte Stoffe in Kosmetik untersagt. Im Anhang I der Single Convention werden Cannabis und Cannabisharz, aber auch Cannabis-Extrakte, also Extracts of Cannabis, als Droge gelistet. Im Oktober wurde von der europäischen Kommission, im Anschluss an die Lobbyarbeit der EIHA, Cannabisblätterextrakt unter einem separaten INCI-Titel ohne jegliche Einschränkungen in die CosIng-Datenbank aufgenommen. 

Gemäß Art. 1 Abs. 1 b) der Single Convention sind die Blätter, wenn sie nicht mit der Blüte einhergehen, nämlich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Ebenso ist Cannabis für industrielle Zwecke in Art. 28 Abs. 2 der Single Convention ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Argumentation der EIHA in einem entsprechenden Positionspapier konnte die europäische Kommission im letzten Jahr noch überzeugen, sodass zumindest erst einmal Hanfextrakte aus Blättern bzw. korrekt nach INCI „Cannabis Sativa Leaf Extract“ in der Verwendung von Kosmetik zulässig wurde.

Und nunmehr, in Vorbereitung für eine gemeinsame Position der Europäischen Union für eine Abstimmung über die Reklassifizierung von Cannabis, überlegt die EU-Kommission, alle Hanfextrakte generell als Betäubungsmittel einzustufen, sodass sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht mehr zugänglich und auch ein Novel Food Antrag ausgeschlossen wäre. Auch die Entscheidung vom letzten Jahr bezüglich des CosIng Registers müsste dann zurückgenommen werden, wenn man auf dieser formellen Auslegung bestehen will und nicht die Ausnahmetatbestände berücksichtigt. Diese Entwicklung war nicht vorauszusehen und hat die gesamte Branche überrascht.

Allerdings hat der Generalanwalt beim europäischen Gerichtshof im Fall Kanavape ausdrücklich auch auf Art. 28 Abs. 2 der Single Convention hingewiesen und ausgeführt, dass der Anbau von Hanf nicht der internationalen Kontrolle unterliegt, solange er für industrielle Zwecke bestimmt ist.

In der Regel folgt der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts. Die Argumentation des Generalanwalts ist überzeugend im Hinblick auf das Einheitsübereinkommen und auch die Position der europäischen Hanfindustrie, die sich ebenfalls dafür ausspricht, Hanf für industrielle Zwecke, das heißt auch für die Lebensmittel- und Kosmetikindustrie, generell vom Anwendungsbereich des Einheitsübereinkommens auszunehmen. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, mit der ab September 2020 zu rechnen ist, wäre eine verbindliche Auslegung der europäischen Gesetzgebung. Nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die EU-Institutionen, die selbst nicht an diesem Verfahren beteiligt waren, wären dann an diese “Präzedenzentscheidung” gebunden.

Aber auch wir als EIHA werden mit all unseren Mitteln in Brüssel gegen diese „vorläufige Meinung“ der europäischen Kommission argumentieren und versuchen, alle sogenannten „Stakeholder“ zu überzeugen, die europäische Hanflebensmittelindustrie nicht nur auf die Samen zu beschränken. Wir sind auch guter Dinge, dass das ganze letztendlich nur ein Sturm im Wasserglas war und die eindeutigen Ausnahmetatbestände der Single Convention angewendet werden.

krautinvest.de: Herzlichen Dank für das Interview.

Über Daniel Kruse:
Daniel Kruse, seit 26 Jahren ein Pionier der Hanfindustrie, ist Gründer und Geschäftsführer der Hempro International GmbH & Co. KG und der HempConsult GmbH, zwei der führenden Hanfunternehmen Europas. Kruse verfügt über mehr als 16 Jahre Erfahrung in der Hanflebensmittel-Produktion.

Hempro Int. (gegründet 2002), eines der ersten und größten Hanf-Lebensmittelunternehmen Europas, produziert Rohmaterial (Samen, geschälte Nüsse, Öl, Protein) und bietet Hanf-Markenlebensmittel unter dem Label HANF FARM an. Gestützt auf ein starkes internationales Netzwerk verfolgt HempConsult (gegründet 2012) Branchentrends und Entwicklungen auf den globalen Hanfmärkten, führt Marktforschung durch und dient Unternehmern, Start-ups, Investoren und anderen Interessengruppen der Branche als Berater bei der Entwicklung strategischer Ziele und deren erfolgreicher und
nachhaltiger Umsetzung.

Seit 2013 war Kruse als Vorstandsmitglied der European Industrial Hemp Association (EIHA) tätig. Im Jahr 2019 wurde er zum Präsidenten der EIHA gewählt. Bei der EIHA ist Kruse insbesondere für sein Wissensgebiet der Cannabinoide in Lebensmitteln aktiv. Bereits seit 15 Jahren engagiert er sich für diverse Themen aus dem Bereich THC und seit acht Jahren auch aus dem Bereich CBD. Seine Zusammenarbeit mit internationalen Experten sowie dem beratenden Ausschuss der EIHA verbindet das fundierte Know-how aus Praxis und Wissenschaft in der Hanf- und Lebensmittelbranche. Im Zuge der Zusammenarbeit sind verschiedene Positionspapiere und Studien zu THC und CBD in Lebensmitteln ausgearbeitet und veröffentlicht worden.

Vor der Europäischen Union und den deutschen Regierungen vertritt Kruse die Interessenvertreter der Hanfindustrie, wo er mit seiner Arbeit dazu beigetragen hat, die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für die Hanfindustrie voranzubringen.

Kruse ist gelernter Bankkaufmann und studierte Finanzwissenschaften an der Green Bay University in Wisconsin (USA) und Düsseldorf (Deutschland). Er eröffnete 1996 das “HanfHaus”, ein Hanfeinzelhandelsgeschäft, und wurde 1999 Verkaufsleiter sowie Partner bei der HanfHaus GmbH in Berlin. Kruse gründete Hempro International im Jahr 2002, um die Entwicklung von Hanfprodukten voranzutreiben und seine Vision zu verwirklichen: die erfolgreiche Verbindung von Ökologie und Ökonomie.

Hinweis der Redaktion: Dieser Artikel macht zur möglichen Zweckbestimmung, Nutzung und Verkehrsfähigkeit von Produkten keinerlei Vorschlag. Es handelt sich um keine Rechtsberatung. Der Inhalt ist ein rein redaktioneller und nicht-kommerzieller Meinungsinhalt, dient der allgemeinen Information und spiegelt die Position des Interviewpartners wider.

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