Legalisierung: Das sagen Deutschlands Cannabis-Juristen zur Single Convention

by Moritz Förster

Die Single Convention könnte sich als Deutschlands Stolperstein auf dem Weg zum Freizeitmarkt für Cannabis entpuppen. Wir haben bei den hierzulande renommiertesten auf Cannabis spezialisierten Anwälten nachgefragt. Peter Homberg von Dentons und Kai-Friedrich Niermann von KFN+, der vor kurzem einen THC-Report dazu herausgegeben hat.

Die Key-Facts:

  • Homberg: Eine formelle Legalisierung von Cannabis für den Freizeitkonsum ist aber tatsächlich inkompatibel mit der jetzigen Fassung der Convention.
  • Niermann: Eine Möglichkeit ergibt sich durch die Kündigung der Single Convention und einem anschließenden Wiedereintritt mit dem Vorbehalt ‘Cannabis’.
  • Homberg: Cannabis muss in den USA in dem Staat angebaut und verarbeitet werden, in dem es auch vermarktet wird, da es die Bundesstaatsgrenze nicht überqueren darf.
  • Niermann: Wenn Staaten eine legale internationale Handelskette aufbauen wollen, können Sie im Rahmen des. „Inter se modification“ Verfahrens kleinen Mini-Abkommen schließen,
  • Homberg: Kanada und Uruguay haben Cannabis für Freizeitkonsum formell legalisiert und so aus meiner Sicht offen gegen die Convention verstoßen.
  • Niermann: Das INCBC kann Hilfen und Förderungen streichen oder Arzneimittelimporte stoppen.

krautinvest.de: Wenn man auf Uruguay, Kanada und die 19 US-Bundesstaaten schaut. Wie sind diese Länder mit der Single Convention umgegangen? Was kann Deutschland davon lernen?

Peter Homberg: Deutschland ist Vertragspartei der 1961 Single Convention on Narcotic Drugs. In dieser verpflichten sich die Mitgliedsstaaten explizit dazu, unter anderem den Anbau und Handel mit Cannabis außerhalb von medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verbieten. Im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages ist diese Verpflichtung rechtlich bindend. Auch Länder wie Uruguay, Kanada, USA und die Niederlande sind Vertragsparteien. Ihre rechtliche Ausarbeitung der Legalisierung von „Recreational Cannabis“ gestaltet sich sehr unterschiedlich. Kanada und Uruguay haben Cannabis für Freizeitkonsum formell legalisiert und so aus meiner Sicht offen gegen die Convention verstoßen. In den USA ist Cannabis durch Bundesrecht verboten, sodass kein Verstoß gegen die Convention vorliegt. Aufgrund des föderalen Systems der USA ist es den einzelnen Bundesstaaten möglich, Cannabis für den Freizeitkonsum zu legalisieren. Jedoch muss Cannabis auch in dem Staat angebaut und verarbeitet werden, da es die Bundesstaatsgrenze nicht überqueren darf. Die Niederlande wiederum hat Cannabis für den Freizeitkonsum dekriminalisiert, jedoch nicht legalisiert. Damit wird gewissermaßen eine Grauzone des Vertragstexts der Convention ausgenutzt. Zwar sind die Vertragsparteien dazu verpflichtet, etwa den Handel und Anbau von Cannabis zu verbieten, es sind aber keine spezifischen Sanktionen vorgesehen. Ob dies auch der Weg ist, den Deutschland einschlagen wird, wird sich zeigen. Eine formelle Legalisierung von Cannabis für den Freizeitkonsum ist aber tatsächlich inkompatibel mit der jetzigen Fassung der Convention.

Kai-Friedrich Niermann: “Eine Möglichkeit ergibt sich durch die Kündigung der Single Convention und einem anschließenden Wiedereintritt mit dem Vorbehalt ‘Cannabis’. Einen ähnlichen Weg ist Bolivien gegangen, mit dem Vorbehalt für Koka. Indien, Pakistan und Bangladesch haben bereits bei Eintritt in das Abkommen 1961 Vorbehalte für die Verwendung von Cannabis zu Genusszwecken eingelegt. Das Cannabiskontrollgesetz der Grünen sieht exakt diese Möglichkeit vor. Für die anderen Mitgliedstaaten (mindestens 1/3) besteht die Möglichkeit, einen Einspruch gegen diesen Vorbehalt einzulegen, mit der Folge, dass Deutschland unter Umständen nicht wieder Mitglied der Single Convention werden könnte.”

krautinvest.de: Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen die Single Convention?

Peter Homberg: Das International Narcotics Control Board (INCB) ist nach mehreren Übereinkommen, unter anderem nach der 1961 Single Convention on Narcotic Drugs, dazu befähigt, die Einhaltung der in den Übereinkommen festgelegten Bestimmungen zu überwachen. Nach Art. 14 der Convention kann das INCB die betreffende Regierung um Erklärungen bitten, die Durchführung einer Untersuchung der Angelegenheit in ihrem Hoheitsgebiet vorschlagen und die betreffende Regierung auffordern, Abhilfemaßnahmen zu treffen. Danach kann das INCB die Aufmerksamkeit der Vertragsparteien, des Rates und der Kommission auf die Angelegenheit lenken. Das INCB kann auch einen Bericht über die Angelegenheit veröffentlichen zur Übermittlung an die anderen Vertragsparteien. Unter bestimmten Umständen kann das INBC gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Convention die Herstellungs- und Einfuhrquote eines zuwiderhandelnden Staates beschränken.

Kai-Friedrich Niermann: Das INCB kann Sanktionen verhängen, z.B. Hilfen und Förderungen streichen oder Arzneimittelimporte stoppen.

krautinvest.de: Was bedeutet die Single Convention für den Supply – sprich, welche Länder kommen als Produzenten überhaupt in Frage, um den voraussichtlich hohen Bedarf decken zu können?

Peter Homberg: “Die Frage der Kompatibilität des Imports von Cannabis für den Freizeitkonsum mit der Convention ist äußerst komplex. Alle Staaten, die basierend auf den tatsächlichen Kapazitäten für den Export in Betracht kämen, sind Vertragsparteien der Convention.”

Kai-Friedrich Niermann: “Sobald Staaten eine legale internationale Handelskette aufbauen wollen, können Sie im Rahmen des. „Inter se modification“ Verfahrens kleinen Mini-Abkommen schließen, ihre Vertragsbeziehungen untereinander liberal gestalten und internationale Handelsbeziehungen aufnehmen, während im Außenverhältnis zu anderen Staaten nach wie vor die Regelungen der Single Convention gelten. Insbesondere zur Absicherung der internationalen Versorgungskette wird diese Möglichkeit eine Rolle spielen.

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