Cannabis Clubs in Deutschland – eine ökonomische und rechtliche Analyse

Ein Gastbeitrag von RA Lito M. Schulte, Moderator des 1. dt. Cannabis-Rechtstags in Frankfurt am Main

by Gastautor

(Anzeige) Die dfv Mediengruppe hat mit dem 1. deutschen Cannabis-Rechtstag ein neues Format einer Fachtagung ins Leben gerufen, die nicht nur für Juristen interessant werden dürfte. Teilnehmer:innen erwartet ein Forum für Diskussionen und Informationsaustausch zur aktuellen Rechtslage und -Praxis bezüglich medizinischem sowie Genuss-Cannabis (inklusive Anbauclubs), Hanf und CBD. Mit krautinvest.de als Medienpartner lädt die Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht am 19. Oktober 2023 Interessierte der Cannabisbranche dazu nach Frankfurt am Main ein. Die Teilnahme kann als sechsstündige berufliche Fortbildungsmaßnahme zertifiziert werden. 

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Der Moderator der Fachtagung, RA Lito Michael Schulte, analysiert im Vorfeld der Veranstaltung  in diesem Gastbeitrag bereits exklusiv für unsere Leser:innen die ökonomischen und rechtlichen Möglichkeiten, in denen Anbauclubs operieren werden können.

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Lito Michael Schulte:

Cannabis-Clubs first – lizensierte Fachgeschäfte second: wann & wieso und wie überhaupt?

Die wohl heißeste Phase hat begonnen: Am 29. September 2023 wird der Bundesrat die Gelegenheit nutzen, sich zum Entwurf des „Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (kurz „CanG“) zu äußern.[1] Das CanG regelt hauptsächlich den gemeinschaftlichen und privaten Eigenanbau von Cannabis im sog. Konsumcannabisgesetz („KCanG“). Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken hingegen, wird im Medizinal-Cannabisgesetz („MedCanG“) geregelt. Das damit einsetzende parlamentarische Verfahren ist die Fortsetzung eines rechtlich äußerst komplexen Zusammenspiels, der einem völker- und europarechtlichen Thriller gleicht.[2]

Kurzer Rückblick: Ende November 2021 nahm sich die damals neu gebildete Regierung vor „[..] die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizensierten Geschäften [einzuführen]“.[3] In der Folgezeit mehrten sich jedoch kritische Stimmen, wonach eine Legalisierung von Cannabis in lizensierten Fachgeschäften, innerhalb kommerzieller Lieferketten gegen höherrangiges Recht verstoße. Erst verzögerten sich die für Herbst 2022 versprochenen Eckpunkte des sog. 2-Säulen-Modells bis März 2023, dann ließ der für Ende April[4] angekündigte Referentenentwurf[5] bis Anfang Juli auf sich warten. Eine häufig zu beobachtende Entwicklung in anderen Jurisdiktionen, die sich diesem neuen Regulierungsthema, allzu häufig viel zu „zaghaft und halbherzig“[6] annähern.

Am 4. Oktober 2023 wird das Bundeskabinett auf die Empfehlungen des Bundesrates eingehen und der Bundestag den Gesetzesentwurf sodann am 12. Oktober 2023 zum ersten Mal lesen. Die 2. und 3. Lesung sollen dann am 16. November erfolgen. Kurz vor Weihnachten könnte es dann so weit sein: Am 15. Oktober 2023 wird der Gesetzesentwurf zum zweiten Mal in den Bundesrat eingebracht. Weitreichende und von den drogenpolitischen Sprecher:innen der Regierungsfraktionen bereits angekündigte Änderungsvorschläge könnten noch zu beachtlichen Änderungen des derzeitigen Gesetzentwurfes führen.

Der Gesetzesentwurf markiert jedenfalls einen Wendepunkt in der deutschen Drogenpolitik. Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik wird der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau von Cannabis legalisiert. Sogenannte Anbauvereinigungen, also entweder (i) eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine nach § 21 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) oder (ii) eingetragenen Genossenschaften nach den GenG (Genossenschaftsgesetz) werden für bis zu 500 Mitglieder, bis zu 300 kg[8] Konsumcannabis produzieren dürfen. Der Gesetzgeber schreibt Anbauvereinigung insoweit vor  „[den] gemeinschaftliche[n] nichtgewerbliche[n] Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial [als Zweck der Vereinssatzung festzulegen]“, § 1 Nr. 13, lit. b) KCanG-E. Damit entkriminalisiert der Gesetzgeber Cannabis in der „ersten Säule“, um Cannabis in der zweiten Säule des zweistufigen Gesetzgebungsverfahrens, dem sog. 2-Säulen-Modell („Club Anbau & Regional-Modell/CARe“) innerhalb lizenzierter Fachgeschäfte und kommerzieller Lieferketten zu legalisieren.

Cannabis könnte jedoch, wie die Vereine unserer Fußball-Bundesliga und der Allgemeine Deutsche Automobilclub (ADAC e.V.), in der Mitte der Gesellschaft ankommen. Repräsentative Studien deuten zudem inhaltlich-strukturelle Veränderungen innerhalb der Vereine an. Wohingegen die Anzahl eingetragener Vereine mit klassischen Betätigungsfeldern wie Sport, Freizeit oder allgemeine Geselligkeit stetig sinken also eine rückläufige Gründungsdynamik zu verzeichnen ist, so ist ein Zuwachs bei den Vereinen zu verzeichnen, die sich Bürger:innen- und Verbraucher:inneninteressen, Bildung, Erziehung und gemeinschaftlicher Versorgungsaufgaben widmen.[9]

Da Anbauvereinigungen originär vor der Aufgabe stehen, bis zu 500 Mitglieder – bei ca. 3,6 Mio. Konsumenten[10] in Deutschland – mit Konsumcannabis zu versorgen, ist der Einschätzung des Bundesrates, wonach „[..] im ersten Jahr deutschlandweit [mit mehr als] 1.000 Anbauvereinigungen [gerechnet werden müssen, die] eine Erlaubnis beantragen würden [..]“ zuzustimmen.[11] Die Anzahl an Konsument:innen, die in den letzten 30 Tagen vor einer repräsentativen Befragung mindestens einmal Cannabis konsumiert haben, liegt bei 1,48 Mio. Personen.[12] Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der überwiegende Anteil der Konsument:innen mit einer 30-Tages-Prävalenz den Anbauvereinigungen als Mitglieder beitreten werden. Berücksichtigt man zudem die jüngsten strukturellen Entwicklungen[13] innerhalb von Vereinigungen und die Tatsache, dass nicht jeder Club 500 Mitglieder aufnehmen wird, so bräuchte es für 1,48 Mio. Konsument:innen mindestens 2.960 – bei jeweils unterstellt 500 Mitgliedern pro Club – Anbauvereinigungen. Zählt man 2,26 Mio. Gelegenheitskonsumierende[14] mit einer 12-Monats-Prävalenz zu möglichen Mitgliedern, bräuchte es – bei jeweils unterstellt 500 Mitgliedern pro Club – mindestens 4.520 Anbauvereinigungen. In der Summe sind also 7.480 Anbauvereinigungen denkbar.

Da nicht jede Anbauvereinigung 500 Mitglieder aufnehmen wird, könnte die Summe der Konsument:innen mit einer 30-Tages sowie 12-Monats-Prävalenz, ein Anhaltspunkt für die sich hieraus rechnerisch ergebenden 3,74 Mio. Konsument:innen sein. Treten hiervon zwei Drittel[15] und somit 2,468 Mio. Personen Anbauvereinigungen mit einer durchschnittlichen Größe von bspw. 250 Personen bei, so ist eine Anzahl von 9.873 Anbauvereinigungen nicht auszuschließen.

Ökonomische Bedeutung: Zahlen und Fakten

Vereine sind nicht nur Orte der sozialen Interaktion, sondern auch Brutkästen für Innovation und wirtschaftliche Vielfalt. Im Jahr 2022 waren 615.759 eingetragene Vereine und 1.939 gemeinwohlorientierte Genossenschaften im Vereins- bzw. Genossenschaftsregister eingetragen. Vereine fördern soziale Interaktionen, können Dienstleistungen[16] anbieten und sogar erhebliche wirtschaftliche Werte schaffen.[17]

Durch die Vernetzung von Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Interessen können neue Ideen und Unternehmen entstehen. Die deutsche Vereinslandschaft war und wird immer der Nährboden für große Industrien, wie die Fußball-Bundesliga mit über 4,4 Mrd. € Umsatz sein. Allein der ADAC (Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V.) erwirtschaftet mit einer Reihe von Dienstleistungen wie Pannenhilfe, Versicherungen und Verkehrsinformationen in seiner Tochtergesellschaft, der ADAC SE, über 1,04 Mrd. € Umsatz und erzielte laut Wirtschaftsbericht 2021 in einer Tochtergesellschaft eine Konzernbilanzsumme von über 1,8 Mrd. €. Diese Umsätze erzielt dieser Konzern durch diverse, den Angebotsumfang des ADAC e.V. und seiner Mitglieder ergänzende Geschäftsfelder, wie z.B. Autovermietung oder Automotive-Dienstleistungen.[18]

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Cannabis-Clubs?

Eingetragene Vereine (e.V.) i.S.d. § 21 BGB sind in Deutschland fundamentaler Bestandteil des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenlebens und die am meisten gewählte Rechtsform zivilgesellschaftlicher Organisationen. Neben der Rechtsform des eingetragenen Vereins gibt es zwar noch gemeinnützige Kapitalgesellschaften (wie z.B. der gUG, gGmbH, gAG) oder die gemeinwohlorientierte Genossenschaft (eG) sowie die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, dennoch firmieren 93% aller zivilgesellschaftliche Organisationen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.[19]

In Deutschland unterliegen eingetragene Vereine (e.V.) dem allgemeinen Vereinsrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 21 bis 79 geregelt ist. Ein e.V. muss in das Vereinsregister eingetragen werden, um Rechtsfähigkeit zu erlangen. Erlangt der Verein Rechtsfähigkeit, kann er als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten werden, also eigenständig Verträge schließen, wie z.B. mit den unmittelbar für den gemeinschaftlichen Eigenanbau einzusetzenden Mini-Jobbern, § 17 Abs. 1, S. 1 KCanG-E. Die Satzung der Anbauvereinigung muss, neben dem in § 1 Nr. 13, lit.b) KCanG-E vorbestimmten Satzungszweck, die Organe des Vereins enthalten. Die Hauptorgane sind in der Regel die Mitgliederversammlung und der Vorstand sowie ‚beauftragte Personen‘ gem. § 30 BGB, die ebenfalls im Vereinsregister einsehbar sind. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Nicht-wirtschaftlichen Vereinen ist es zudem unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, innerhalb des sog. Nebenzweckprivilegs[20] einen dem Hauptzweck[21] untergeordneten und diesem unmittelbar dienenden wirtschaftlichen Zweckumsetzungsbetrieb[22] zu unterhalten, obwohl der Gesetzgeber für wirtschaftliche Betätigung grds. handelsrechtlichen Firmierungen wie bspw. die OHG, KG, GmbH, AG, SE, Genossenschaft vorsieht.

Zuletzt profitiert der eingetragene Verein von einem hohen Maß an Flexibilität in der inneren und äußeren Ausgestaltung der gesellschaftsrechtlichen und mitgliedschaftlichen Strukturen.

Support ist kein Mord – Zahlreiche Chancen für Dienstleister von Cannabis-Clubs:

Unternehmer stehen einerseits vor dem Risiko, aber auch der riesigen Chance, sämtliche um Anbauvereinigungen herum entstehenden Geschäftsmöglichkeiten aufzugreifen. Laut derzeitigem Gesetzesentwurf ist es nicht erlaubt, Firmen und/oder Vollzeitbeschäftigte mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau bzw. damit unmittelbar verbundener Tätigkeiten in Anbauvereinigungen zu beauftragen, § 17 Abs. 1 KCanG-E. Hilfstätigkeiten wie das Wässern, Trimmen und das Ernten der Cannabispflanzen sind demnach nur in Form einer geringfügigen Beschäftigung von maximal 520,- EUR monatlich („Mini-Jobber“) möglich, § 17 Abs. 1, S. 2 KCanG-E. Nach der Gesetzesbegründung trage die Regelung den ‚engen‘ Grenzen, völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen, Rechnung. Insbesondere Art. 2 Abs. 2 EU-Rahmenbeschluss 2004/757/JI, wonach der Anbau und die Weitergabe von Cannabis – entgegen Art. 2 Abs. 1 – ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen, wenn die Täter „[..] ausschließlich für ihren persönlichen Konsum [handeln].

Das um Anbauvereinigungen herum entstehende Marktumfeld bietet jedoch weitere zahlreiche unternehmerische Betätigungsfelder für Vollzeitbeschäftigte, Selbstständige, und freiberufliche Personen, die keinen direkten Bezug zum Anbau- und Ernteprozess haben.[23] So könnten die gem. § 23 Abs. 6 KCanG-E von den Anbauvereinigungen zu ernennenden „Präventionsbeauftragten“, auf gewerblicher Basis für die fortlaufend Weiterentwicklung und Umsetzung der Gesundheits- und Jugendschutzkonzepte, § 23 Abs. 6 KCanG-E beschäftigt werden. Berücksichtigt man ferner die äußerst umfangreichen Dokumentations- und Berichtspflichten[24] für Anbauvereinigungen, ist der Einsatz von Qualität sicherstellendenden Compliance-Managern nicht nur denkbar, sondern vor dem Hintergrund der umfangreichen Überwachungsbefugnisse der Behörden nach § 28 KCanG-E sinnvoll. Die Anbauvereinigung könnte hierzu eine satzungsmäßige Aufgabenverteilungen für Compliance-Manager vorsehen, die den Vorstand in dieser Hinsicht vollständig entlasten könnten.

Zusammenfassend sind Strategien zur Vermeidung von Ordnungswidrigkeit und Straftaten für Vereinsorgane essenziell, um deren Haftung im Außenverhaltnis zu vermeiden. Schließlich ist ein Vereinsvorstand gem. §§ 27 Abs.3 , 664 ff., 276 Abs.2 BGB2 [25] nach pflichtgemäßen Ermessen dazu verpflichtet, durch angemessene Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Gesetze vom Verein, seinen Mitgliedern und seinen Angestellten eingehalten werden („Compliance-Verantwortung“). Da derzeit noch keine oder sehr wenige D&O-Versicherungen Compliance-Risiken in Anbauvereinigungen absichern, sind die Vorstände und besonderen Vertreter von Anbauvereinigungen gut beraten, frühzeitig Vorkehrungen zu treffen, um ihrer Compliance-Verantwortung gerecht zu werden.

Ferner wird ein Markt für Cannabissamen, Zubehör und Infrastruktur entstehen, der lukrative Geschäftschancen erahnen lässt. Wie die Geschäftsfelder der ADAC SE zeigen, könnten frühzeitig in dem Markt positionierte Unternehmen, zu Dienstleistern von Anbauvereinigungen werden. Bspw. könnten sich durch die Vermietung und/oder Verpachtung von kostenintensiven Gerätschaften, dem Betrieb und der Instandhaltung von Produktionsstätten, dem gesicherten Transport[26] von Konsumcannabis und die Bereitstellung von Software-Lösungen neue Geschäftsfelder für Unternehmer:innen eröffnen.

In jedem Falle vielversprechend, scheint derzeit die Positionierung für Infrastruktur bereitstellende Unternehmen, die mit Blick auf die „zweite Säule“ und die darin vorgesehenen kommerzieller Lieferketten, spannenden Wachstumschancen entgegensehen. Der Gesetzesentwurf erlaubt zwar nur die Einstellung von am Anbau- und Ernteprozess beteiligten Mini-Jobbern, sodass viel Know-How bereitgestellt werden muss, um den Anbau von bis zu 300kg Konsumcannabis zu realisieren. Allerdings vermag der Reiz, sich bereits in der „ersten“ der beiden Säulen unternehmerisch zu betätigen, in der vorzeitigen Marktpositionierung liegen. Allerdings könnten die Produktionsstätten auch ein nicht unerhebliches Wertschöpfungspotential vermuten lassen. Sollten es die Anbieter von Infrastruktur schaffen, möglichst viele Anbauvereinigungen zu bedienen, eröffnen sich trotz umfangreicher Werbe- & Sponsoringvebote[27] gewisse Chancen, schon in der „ersten Säule“ (Marken-)Werte zu schöpfen und konkurrierende Betriebe hinter sich zu lassen.

In der „ersten Säule“ bedarf es, beispielsweise anders als bei der zu 57,74 % vom ADAC e.V. gehaltenen ADAC SE keiner Ausgliederung des wirtschaftlichen Zweckumsetzungsbetriebes auf Tochtergesellschaften, da derzeit weder eine Gemeinnützigkeit zu erwarten, noch die Ausgliederung auf Tochtergesellschaften unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 11KCanG-E erforderlich ist. Assets hingegen in Schwestergesellschaften zu bündeln, erhöht die Flexibilität.

Ausblick

So sehr deutsche Vereine wie der ADAC e.V. als die gelben Engel der Pannenhilfe und Fußballvereine den deutschen Fußball zu einem global anerkannten Phänomen etabliert haben, so tragen Anbauvereinigungen das kraftvolle Potential in sich, Cannabis von dem Jahrzehnte währenden Stigma zu befreien. Anbauvereinigungen können einen entscheidenden Beitrag für einen bewussten Umgang mit Cannabis leisten. Cannabis kann so aus der Mitte einer derzeit noch unaufgeklärten Gesellschaft, in die Mitte einer neuen und über die Gefahren von Cannabiskonsum aufgeklärten und verantwortungsvoll umgehenden Gesellschaft integriert werden. Mit der Einführung von Anbauvereinigungen wird so nicht nur einerr rückläufigen Entwicklung in der Vereinslandschaft begegnet, sondern Anbauvereinigungen könnten durch die Übernahme wichtiger gemeinschaftlicher Versorgungsaufgaben der Vereinslandschaft zur neuen Blüte verhelfen.

Das und mehr können wir am 19. Oktober 2023 in Frankfurt beim ersten deutschen Cannabis-Rechtstag mit weiteren Experten gemeinsam diskutieren!

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Cannabis Clubs in Deutschland – eine ökonomische und rechtliche Analyse

Über den Autor:

Lito Michael Schulte ist ein auf Cannabis spezialisierter Anwalt. Gemeinsam mit vier weiteren Gründungspartner:innen, darunter Thomas Dreischer, Andreas Hauser, Olivia Ewenike und Aleksandra V. gründete er die Lito Law Academy GmbH, eine Beratungsplattform und führende Anbieterin von digitalen, von Anwält:innen und Expert:innen im Cannabis-Markt erstellten und überprüften Schulungsinhalten und Dokumenten für Gründer:innen von Cannabis-Anbauvereinigungen, die in dem aufstrebenden Marktumfeld rechtssicher agieren möchten. Dabei stellt die Lito Law Academy GmbH ihren Nutzer:innen sämtliches für die Gründung und den laufenden Betrieb einer Anbauvereinigung notwendiges und topaktuelles Wissen in Form von Modulen, interaktiven Verträgen und Strategie-Calls zur Verfügung. Die Lito Law Academy GmbH greift auf ein renommiertes Team aus Anwält:innen zurück, welches unter anderem auf die Bereiche Straf- & Betäubungsmittelrecht sowie Handels-, Vereins-, & Gesellschaftsrecht spezialisiert ist. Lito moderierte dieses Jahr noch am 19.10.23 die 1. Deutsche Cannabis-Rechtstagung und spricht am 17.11.23 auf der Agritechnica.

Fußnoten:

[1] Siehe Gesetzesentwürfe der Bundesregierung (abg. Am 23.09.23, https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/23/1036/1036-pk.html#top-25).

[2] van Kempen /Fedorva, Die Regulierung von Cannabis unter Anwendung der „ohne entsprechende Berechtigung“-Klausel in Artikel 2 Absatz 1 des EU-Rahmenbeschlusses 2004/757/JI über illegalen Drogenhandel, S. 1.

[3] Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, S. 87 (abg. Am 23.09.23: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2021-1990800).

[4] LTO 

[5] Siehe RefE (abg. Em 23.09.23: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/Cannabisgesetz-CanG_RefE.pdf).

[6] Haucap, in: Podcasf-Folge Nr. 170 mit Prof. Justus Haucap über verstecke Chancen und .., Natürliche Ausrede by Chistopher Braucks (abg. Am 23.03.23: https://podcasters.spotify.com/pod/show/natuerlicheausrede/episodes/170-mit-Dr–Justus-Haucap-ber-verschenkte-Chancen-und-wirtschaftliche-Prognosen-e28s72b).

[8] Unterstellt, 500 Mitglieder beziehen die nach § 19 Abs. 3, S. 1 KCanG-E zulässige Menge von 50 Gramm pro Mitglied und Monat.

[9] Stifterverband, Vereine in Deutschland im Jahr 2022, 3. Ausgabe, 2022, S. 7 (abg. Am 23.09.23: https://www.ziviz.de/sites/ziv/files/vereine_in_deutschland_2022.pdf).

[10] Haucap/Knoke, FISKALISCHE AUSWIRKUNGEN EINER CANNABISLEGALISIERUNG IN DEUTSCHLAND: EIN UPDATE, S. 17.

[11] Brat, Drs. 367/1/23, S. 4.

[12] Haucap/Knoke, Fiskalische Auswirkungen einer Cannabislegalisieerung in Detuschland: Ein Update, S. 17.

[13] Vgl. steigende Vereinszahlen trotz sinkender Bevölkerung, Stifterverband, Vereine in Deutschland im Jahr 2022, 3. Ausgabe, 2022, S. 9 (abg. Am 23.09.23: https://www.ziviz.de/sites/ziv/files/vereine_in_deutschland_2022.pdf).

[14] [14] Haucap/Knoke, FISKALISCHE AUSWIRKUNGEN EINER CANNABISLEGALISIERUNG IN DEUTSCHLAND: EIN UPDATE, S. 18.

[15] Es wird unterstellt, dass ein Drittel der Konsumenten den Schwarzmarkt weiter bevorzugen wird.

[16] Unter Betätigung des sog. Nebenzweckprivilegs,

[17] Beuthien, Wie viel darf ein eingetragener Verein erwirtschaften?, NJW 2022, 3182, 3183, Rn. 8.

[18] Die ADAC SE im Profil (abge. Am 23.09.23: https://www.adac.de/der-adac/ueber-uns-se/unternehmen/europaeische-aktiengesellschaft).

[19] Schubert, Tahmau, Krimmer, Erste Befunde des ZiviZ -Survey 2023,

[20] BeckOK BGB/Schöpflin, § 21 Rn. 118; Wittersheim, Der mögliche Weg zur Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung bei Fußball-Bundesligisten, SpuRt 2020, 221, 221.

[21] Der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder sowie die Weitergabe von Vermehrungsmaterial, § 1 Nr. 13, lit. b) KCanG-E.

[22] Beuthien, Wie viel darf ein eingetragener Verein erwirtschaften?, NJW 2022, 3182, 3183, Rn 3.

[23] Die Gesetzesbegründung zählt ist erstaunlicher Kreativitätsarmut nur Tätigkeiten wie Hausmeisterei oder Buchhaltung auf.

[24] Vgl. § 26 ff. KCanG-E.

[25] Vgl. Schockenhoff, Organhaftung im Idealverein mit wirtschaftlichem Geschaftsbetrieb, DB, 2018, 1127,1127.

[26] Vgl. zum elektronisch anzeigepflichtigem Transport einer Monatsernte, § 22 Abs. 3, Nr. 1, Nr. 3 KCanG-E.

[27] Vgl. §§ 6 i.V.m. 1 Nr. 14 u. 15 KCanG-E.

Disclaimer: Anzeigeninhalt, dieser Artikel ist Teil einer Medienpartnerschaft zwischen krautinvest.de und der dfv Mediengruppe.

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