BvCW-Recherche: Missbrauch mit Nutzhanf ist lebensfremd – Niermann und Schulte klagen weiter

by Moritz Förster

In einer kürzlich veröffentlichten Mitteilung plädiert der Branchenverband der Cannabiswirtschaft (BvCW) dafür, Nutzhanf komplett aus dem Betäubungsmittelgesetz herauszunehmen. In einer eigenen Recherche habe der Verband dokumentiert, warum es praktisch ausgeschlossen sei, dass Nutzhanf zu Rauschzwecken missbraucht wird. Das könnte Auswirkungen auf etliche Strafverfahren haben.

Schließlich sollte nun klar sein, “dass die zahlreichen Anklagen gegen kleine und mittlere Unternehmen hierzu nun eingestellt werden sollten”, lässt sich Marijn Roersch van der Hoogte zitieren, Fachbereichskoordinator für Nutzhanf und Lebensmittel beim BvCW. Zur Erinnerung: Die Abgabe beziehungsweise der Verkauf von Nutzhanf darf laut Ausnahme im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nur dann erfolgen, wenn ein Missbrauch (zu Rauschzwecken) ausgeschlossen ist. Dies führte in der Vergangenheit immer wieder zu Ermittlungsverfahren, Razzien und Geschäftsbehinderungen.

Aktuell würden zahlreiche Staatsanwaltschaften versuchen, Unternehmerinnen und Unternehmer zu Haftstrafen verurteilen zu lassen, weil selbst bei Nutzhanfprodukten mit einem sehr geringen THC-Gehalt von unter 0,2 % ein Missbrauchspotential unterstellt werde. Streitpunkt dabei: Inwiefern ein Missbrauch durch Herstellung von Hanfgebäck ausgeschlossen sei. Der BvCW trägt nach eigener Auffassung mit der Recherche nun umfassend vor, warum ein Missbrauch in der Praxis ausgeschlossen ist. “Kosten und Aufwand stehen in keinem Verhältnis zum Ertrag, zudem ist hochpotentes Cannabis auf dem Schwarzmarkt leicht verfügbar”, erklärt van der Hoogte weiter.

“Obwohl es seit 1996 keine Änderung am Betäubungsmittelgesetz (BtmG) gab, finden in den letzten Jahren immer strengere Auslegungen des bestehenden Rechts durch Staatsanwaltschaften und lokale Behörden statt” kritisiert Jürgen Neumeyer, Geschäftsführer des BvCW. “Auch dieses juristische Kriterium ‘Missbrauch’ erweist sich in der Praxis als überflüssig und kontraproduktiv für den Markt mit dem Agrarprodukt Nutzhanf. Mit der kommenden Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken erweist sich das sogenannte ‘Missbrauchskriterium’ als doppelt hinfällig. Nutzhanf hat nichts im Betäubungsmittelgesetz verloren und muss dort sofort heraus genommen werden.”

Begrüßt wird der BvCW-Vorstoß unter anderem von Rechtsanwalt Lito Michael Schulte: “Juristischer Dreh- und Angelpunkt einer jeden Auseinandersetzung bei Nutzhanf ist die Frage nach dessen Missbrauchspotenzial zu Rauschzwecken.” Schulte verweist unter anderem auf das Verfahren rund um Bunte Blüte. Zunächst habe das LG Berlin die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Betreiber der Bunte Blüte UG mangels hinreichenden Tatverdachtes abgelehnt, nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft sei die Klage im September 2021 dann doch zugelassen worden.

Lito Schulte weiter: “Nach der deutschen Rechtsprechung gilt eine Menge von 15 mg THC als rauscherzeugend. Demnach müsse ein Konsument mindestens 7,5g Nutzhanf rauchen.” Er rechnet um, dass dies 23 puren Nutzhanf-Zigaretten à 0,32 Gramm Hanfblüten innerhalb von 60 Minuten entspreche. Werde der Nutzhanf verbacken, sei die doppelte Menge erforderlich. “Wieso die Verfolgungsbehörden nach wie vor auf abstrakte und theoretische Möglichkeiten des Missbrauchs zu Rauschzwecken abstellen, ist fraglich. Um Nutzhanf zu missbrauchen, muss ein äußerst unwirtschaftlicher, zeitaufwendiger und in der Praxis daher realitätsfremder Aufwand betrieben werden”, argumentiert Schulte unisono mit Neumeyer.

Die Recherche des BvCW dürfte nicht nur Schulte, sondern auch seinem Partner Kai-Friedrich Niermann angesichts ihres gemeinsamen juristischen “Evergreen” zugute kommen. Nachdem das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zwei Anträge für die Verkehrsfähigkeit von CBD-Blüten als pflanzliches Raucherzeugnis und Hanftee für zwei ihrer Mandanten im vergangenen Jahr abgelehnt hatte, verklagten Niermann und Schulte die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig, das wiederum die Eilanträge im Dezember ablehnte.

Die Begründung laut Pressemitteilung: “Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Braunschweig hat sich das BVL bei seiner Entscheidung auf vernünftige Gründe des Gemeinwohls und des Gesundheitsschutzes berufen können, da sowohl bei CBD-Blüten als auch bei Hanfblättertee ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden könne. Denn, so das BVL und das Verwaltungsgericht, es bestehe die Möglichkeit, dass dem Nutzhanf das THC entzogen werden könne, um es dann anschließend in Backwaren zu verarbeiten.”

Gegen beide Entscheidungen haben Niermann und Schulte nunmehr Beschwerde eingelegt. Beide Verfahren seien jetzt beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig.

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