Warum die Legalisierung von Freizeitcannabis völkerrechtlich bedenklich ist

by Gastautor

Der Trugschluss des Artikel 2 Absatz 9 des ­UN – Einheitsübereinkommens über Betäubungsmittel (1961)

Kürzlich sorgte die FAAT, die sich als non-Profit-Organisation für einen alternativen Umgang mit Drogen stark macht, mit einem neuen Report für Aufsehen. Dessen Quintessenz: Eine Legalisierung von Cannabis als Genussmittel sei im Einklang mit völkerrechtlichen Verträgen möglich. Gerade das UN-Einheitsabkommen von 1961 wird als die große Hürde auf dem Weg zum legalen Genussmittelmarkt rege diskutiert. Alles halb so wild? Keineswegs. In einem Gastkommentar räumt Rechtsanwalt Peter Homberg mit einigen Schlussfolgerungen auf, zu denen der Autor des FAAAT-Reports kommt.

Von Peter Homberg

Eine Legalisierung von Freizeitcannabis, wie sie die neue Bundesregierung (SPD/Grüne/FDP) im Koalitionsvertrag angekündigt hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt völker- wie europarechtlich mehr als schwierig umsetzbar. So hat sich Deutschland völkerrechtlich im UN-Einheitseinkommen über die Betäubungsmittel (1961), in der UN-Konvention über psychotrope Substanzen (1971) und im UN-Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988) dazu verpflichtet, unter anderem den Anbau, Handel, Verkauf und Besitz von Cannabis für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu verbieten. Europarechtlich verweist etwa Art. 71 des Schengen-Übereinkommens (1990) auf besagte völkerrechtliche Verträge.

Zuletzt zirkuliert jedoch vermehrt die Behauptung, dass es nun doch eine Auslegungsmöglichkeit des 1961er Einheitsübereinkommens gäbe, welche die Legalisierung von Freizeitcannabis völkerrechtlich rechtfertige.

Auf welche Argumente stützen sich die Vertreter dieser Aussage?

So trägt ein Sprecher der DRCNet Foundation Inc. im März 2022 in der Plenarsitzung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen etwa vor, das 1961er UN-Einheitsübereinkommen sei über die Jahrzehnte missinterpretiert und falsch angewandt worden. Es stehe der Legalisierung von Freizeitcannabis nicht entgegen – vielmehr ermögliche es den Mitgliedstaaten gerade, Cannabis für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke zu legalisieren.

Dabei bezieht er sich zunächst auf Artikel 4 lit. c des UN-Einheitsübereinkommens, welcher besagt:

„Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, […] um nach Maßgabe dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Suchtstoffen sowie den Handel damit auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.“

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, besagte Aktivitäten einzuschränken, gilt also nicht absolut, sondern vorbehaltlich des restlichen Inhalts des Übereinkommens. Welcher Inhalt käme jedoch in Betracht, der eine Legalisierung von Freizeitcannabis ermöglichen könnte?

Laut dem Sprecher findet sich dieser in Artikel 2 Absatz 9 des Einheitsübereinkommens. Dieser besagt:

„Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Suchtstoffe anzuwenden, die in der gewerblichen Wirtschaft üblicherweise für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden,

  1. sofern sie durch geeignete Vergällungsverfahren oder auf andere Weise sicherstellen, dass die so verwendeten Suchtstoffe weder missbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen können (Artikel 3 Absatz 3) und dass die schädlichen Stoffe in der Praxis nicht zurückgewonnen werden können, und
  2. sofern sie in den von ihnen eingereichten statistischen Angaben (Artikel 20) die Menge jedes derart verwendeten Suchtstoffs anführen.“

Aus diesem Wortlaut schlussfolgert er, dass eine Freizeitcannabislegalisierung dann völkerrechtlich möglich sei, wenn auf „andere Weise“ sichergestellt sei, dass die Suchtstoffe nicht missbraucht werden oder gesundheitsschädliche Wirkungen hervorrufen können – etwa durch einen staatlich regulierten Anbau und Vertrieb nach geltenden Qualitätsstandards.

Diese Interpretation findet sich mittlerweile vermehrt in Industriekreisen – so hat unter anderem auch eine US-amerikanische Suchtbekämpfungsplattform einen Bericht zu eben diesem Thema mit der gleichen Schlussfolgerung veröffentlicht.

Haben diese Ausführungen tatsächlich rechtliche Substanz?

Diese Argumentation erscheint zunächst schlüssig. Bei einer genaueren Auslegung der Norm wird jedoch schnell deutlich, dass eine (ohnehin unwahrscheinlich erscheinende) internationale Fehlinterpretation des Einheitsübereinkommens über mehr als 60 Jahre hinweg auszuschließen ist.

Sinn und Zweck des Artikel 2 Absatz 9 ist es, eine Anwendung der Suchtstoffe in der gewerblichen Wirtschaft zu ermöglichen, nachdem sie ihrem Suchtpotenzial entledigt wurden. Das Regelbeispiel der Vergällung (eng.: „denaturing“) sowie die Anforderung, dass diese schädlichen Stoffe in der Praxis nicht zurückgewonnen werden können, verdeutlichen dies. Auch wird diese Auslegung von der offiziellen Kommentierung des 1961er UN-Einheitsübereinkommens bestätigt. Diese besagt, dass die Mitgliedstaaten nicht nur sicherstellen müssen, dass die Rückgewinnung der Suchtstoffe, die in der gewerblichen Produktion aufgebraucht werden, verhindert wird, sondern auch, dass die Wiederherstellung von Suchtstoffen, die als Begleitmittel im Rahmen der Produktion nicht aufgebraucht, sondern lediglich umgewandelt werden, unmöglich wird.

Es geht also nicht lediglich um die Risikoreduzierung durch den staatlich kontrollierten Anbau und Abgabe. Vielmehr erfasst Artikel 2 Absatz 9 einen Fall, in dem Betäubungsmittel ihre Eigenschaft als Betäubungsmittel verlieren und in einem gänzlich anderen Kontext verwendet werden.

Fazit

Eine Legalisierung von Cannabis für den sog. „Recreational Use“ bleibt zum jetzigen Zeitpunkt völker- und europarechtswidrig. Eine entgegengesetzte Auslegung des Artikel 2 Absatz 9 des Einheitsübereinkommens ist nicht nur gewagt, sondern schlichtweg rechtlich unzutreffend. Ob die Mitgliedstaaten trotz des eindeutigen Wortlauts der völkerrechtlichen Übereinkommen Freizeitcannabis legalisieren und somit eine offene Verletzung dieser in Kauf nehmen, ist wiederum eine andere Frage.

Über Peter Homberg

Peter Homberg ist Partner im Berliner Büro von Dentons. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Life Sciences, IP, Gesellschaftsrecht und M&A-Transaktionen im Life Sciences- und Hightech-Sektor sowie bei F&E- und Kooperationsverträgen, grenzüberschreitenden IP-Lizenzierungen und IP-Strategien. Darüber hinaus verfügt er über umfangreiche Erfahrung in der rechtlichen Beratung zu Compliance-Fragen. Er leitet den deutschen Life-Sciences-Bereich und den Sektor für europäisches Cannabis. Peter berät unter anderem Unternehmen aus den Bereichen Pharma, Diagnostik, Biotechnologie, Medizinprodukte und medizinischer Cannabis – von Start-ups bis hin zu großen börsennotierten Unternehmen. Darüber hinaus verfügt er über umfassende Transaktionserfahrung in Südostasien. Peter ist Mitglied der Licensing Executive Society (LES), der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) sowie des Pharma-Lizenz-Club Deutschland e.V. Er hält regelmäßig Vorträge auf Seminaren und Konferenzen, ist Autor zahlreicher Fachartikel und sonstiger Veröffentlichungen zum Gesellschafts- und IP-Recht im Bereich der Biowissenschaften und des medizinischen Cannabis.

Mehr zum Thema

1 comment

Kenzi Riboulet-Zemouli April 4, 2022 - 10:39 am

Thank you for this piece however, it is surprising too see that you criticize a legal analysis that you have simply not read. Seems like a questionable professionnal standard: the study is in open access, not hard to find.
You are -like everyone else since 1961, yes, it is possible- making a mistake when quoting the Article 4(c), and it is surprising that you dare repeat that mistake in written after the High Compliance paper explains in detail the impact of its silencing. These words, “subject to the provisions of this Convention,” are critical. Please stop teuncsring quotes of legal texts, it is not very serious. Not sure about the German text but the German language is not official for the Convention, others are.
What you say about the drafters is simply not correct -it does not seem that you have read the travaux préparatoires. I have, extensively, and I recommend you read the legal analysis to get an overview, ad a starter.
Finally the fact that you interpret the Article 2(9) in a way that grossly overrule the ut res magis valeat quam pereat and other principles, rules, is questionning. According to tour interpretation, it would not be possible to exempt under this article the deugs that the deafters EXPLICITELY wanted to exempt under that provision (see the demorphinized morphine discussion in the paper you should have read).
I regret that the author of this blog post did not see fit reading a legal analysis before criticizing it. It it telling. I hope he will take a second to read this comment and reconsider his allegations, in many aspects unfounded. Happy to discuss it.

Reply

Leave a Comment