Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, die GKV-Beiträge zu stabilisieren, sollen medizinische Cannabisblüten zukünftig nicht mehr erstattet werden. Nun will der Gesetzgeber noch einen Schritt weiter gehen: Aus einem Änderungsdokument geht hervor, dass auch die Erstattung von Extrakten, Dronabinol und Nabinol eingeschränkt werden soll. Konkret heißt es, dass diese erst verordnet werden dürfen, nachdem die Versorgung zunächst „mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs erfolgt“ ist. Die Änderungsvorschläge liegen krautinvest vor. Zuerst berichtete Apotheke Adhoc.
Mit Sativex (Multipler Skelerose), Epidyolex (Epilepsie) und Canemes (synthetische Cannabinoide, Übelkeit bei Chemotherapie) sind drei cannabishaltige Fertigarzneimittel bereits zugelassen und in deutschen Apotheken erhältlich. Mit Exilby steht ein weiteres Cannabis-Arzneimittel als Vollspektrum-Extrakt im Fall von Rückenschmerzen in den Startlöchern. Die Zulassung hat Vertanical im Juni erhalten. Aktuell laufen die Preisverhandlungen.
Der behandelnde Arzt müsste Patient: innen beispielsweise im Fall von chronischen Rückenschmerzen (Exilby, falls sich Vertanical mit dem GBA auf einen Preis einigt) oder bei MS (Sativex) zunächst ein zugelassenes Arzneimittel für mindestens sechs Monate verordnen. Allerdings liest sich der aktuelle Entwurf so, als ob die zugelassenen Fertigarzneimittel auch bei der Behandlung einer Indikation jenseits der eigentlichen Zulassung zunächst Vorrang genießen: „Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.“ Unklar scheint, ob auch Patient:innen, die aktuell erfolgreich auf ein Extrakt eingestellt sind, ebenfalls für mindestens sechs Monate wechseln müssten.
Laut Gamsi-Bericht der GKV wurden 2025 die höchsten Umsätze mit Blüten erwirtschaftet; 119 Million Euro in unverändertem Zustand, 5,5 Millionen in Zubereitungen. Die Umsätze mit Extrakten und Fertigarzneimitteln lag bei 29,3 Millionen Euro (in Zubereitung) sowie bei Extrakten in unverändertem Zustand bei 50,7 Millionen Euro. Nachdem im aktuellen Entwurf die Erstattung der Blüten bereits gestrichen wurde, dürften einige Hersteller und Großhändler auf neues Potenzial für Extrakte im GKV-Bereich gehofft haben. Die neuen Änderungen sind da ein herber Dämpfer.
In der BfArM-Begleiterhebung gaben 76,4 Prozent der Patient:innen chronische Schmerzen an. Darunter dürften auch eine signifikante Zahl an Patient:inenn mit chronischen Rückenschmerzen sein. Diese müssten nun, eine erfolgreiche Preisfindung vorausgesetzt, nun zunächst mindestens sechs Monate Exilby erhalten. Die Zahl der Patient:innen mit Übelkeit oder Erbrechen (2,2 Prozent) oder der MS-Patient:innen war in der Begleiterhebung deutlich geringer (5,9 Prozent). In der Begleiterhebung wurde am häufigsten Dronabinol verordnet (62,2 Prozent der Fälle). Die Erhebung war nicht repräsentativ für die GKV-Cannabis-Patient:innen in Deutschland – deutet aber die Größenordnung an, für die zugelassene Arzneimittel Vorrang genießen. Darüber hinaus gibt es aber eine große Zahl an Indikationen, bei denen auch Extrakte off-label in Frage kommen – nun aber benachteiligt werden könnten.
Scharfe Kritik äußerte bereits der Bundesverband pharmazeutischer Cannabinoidunternehmen (BPC): „Dieser Änderungsantrag spart keinen einzigen Euro, im Gegenteil”, lässt sich Antonia Menzel zitieren, Vorstandsvorsitzende des BPC. „Er zwingt Ärztinnen und Ärzte, ein halbes Jahr lang Präparate zu verordnen, die sowohl pro Behandlungsmonat teurer sein können als die bewährte Rezeptur als auch für die meisten Krankheitsbilder gar nicht zugelassen sind. In einem Gesetz, das die Beitragssätze stabilisieren soll, ist das ein Fremdkörper.“
Weiterhin kritisiert der BPC: Zugelassene cannabishaltige Fertigarzneimittel sind ein wichtiger Bestandteil der Versorgung. Ob sie im konkreten Fall geeignet sind, muss jedoch die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt anhand von Indikation, Verträglichkeit, Dosierungsbedarf und individuellem Therapieziel entscheiden. Zugelassen seien sie zudem nur für wenige Indikationen. Entsprechend fordert der BPC: „Ein Vorrang darf nur dort gelten, wo es für die jeweilige Erkrankung ein zugelassenes, lieferbares Präparat gibt. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte müssen in begründeten Fällen abweichen können, etwa bei Gegenanzeigen, Unverträglichkeiten oder ungeeigneter Darreichungsform.“ Zudem müssten gut eingestellte Patient:innen weiterbehandelt werden können.
Chrisitane Neubaur, VCA-Geschäftsführerin, warnt auf Linkedin analog zum BPC: „Viele Patientinnen und Patienten, die heute Cannabis-Rezepturarzneimittel erhalten, fallen nicht in diese zugelassenen Anwendungsgebiete. Wird ein Fertigarzneimittel außerhalb seiner Zulassung eingesetzt, handelt es sich um eine Off-Label-Verordnung. Diese muss gesondert begründet und zulasten der GKV regelmäßig besonders beantragt werden. Ein pauschaler sechsmonatiger Vorrang von Fertigarzneimitteln kann daher erhebliche Versorgungshürden schaffen, wenn für die konkrete Indikation gar kein passend zugelassenes Fertigarzneimittel existiert.“
Auch Melanie Dolfen, Inhaberin der Bezirksapotheke äußert scharfe Kritik, warnt vor einem massiv eingeschränkten Zugang zu Medizinalcannabis. Dolfen weiter: „Hinzu kommt, dass es bisher kaum zugelassenen cannabishaltige Fertigarzneimittel gibt. Und die wenigen, die es gibt, sind nur für wenige Anwendungen zugelassen. So gibt es bisher nur ein Schmerzpräparat, wo nicht klar ist, ob es ähnlich wirksam ist wie z.B. Blütentherapien.“ Laut Dolfen könnten rund 65.000 Medizinalcannabis-Patienten schlagartig ohne Erstattung dastehen. Diee überwiegende Mehrheit der
Cannabispatienten bekomme Rezepturarzneimittel wie Extrakte, Kapseln, Öle, Zäpfchen, Cremes. Etwa ein Drittel von ihnen nutze Blüten.

