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Cannabis-Legalisierung: Ist die EU der größte Stolperstein?

Cannabis-Legalisierung: Ist die EU der größte Stolperstein?

Die Bundesregierung will Cannabis legalisieren. Was in der aktuellen Debatte viel zu kurz kommt: Noch steht es in den Sternen, wie dies im Einklang mit europäischem Recht gelingen soll. Weder der neue Drogenbeauftragte Burkhard Blienert noch das Gesundheitsministerium, immerhin verantwortlich für das Unterfangen, konnten auf Anfragen von krautinvest.de Lösungen präsentieren. Wir erkundigten uns daher direkt bei der Europäischen Kommission, was diese von einer Cannabis-Legalisierung in Deutschland hält

Zum Hintergrund: Rege diskutiert wird auf dem Weg zum legalen Cannabis-Genussmittelmarkt die UN Single Convention. In dem Fall haben die Grünen im Cannabis-Kontrollgesetz mit dem Aus- und Wiedereintritt unter Vorbehalt eine Lösung skizziert, die zumindest auf dem Papier funktionieren könnte. Zudem führen Kanada und Uruguay vor, dass sich internationales Recht geflissentlich ignorieren lässt – wobei nicht davon auszugehen ist, dass sich die Bundesrepublik diesem Beispiel anschließen wird.

Zu kurz kommen in der Debatte allerdings europarechtliche Verträge. Im Zuge des Aufbaus eines europäischen Wirtschaftsraums mit offenen Landesgrenzen kamen die Mitgliedsstaaten zur Erkenntnis, dass eine Harmonisierung der Drogenpolitik zumindest bis zu einem bestimmten Level wünschenswert wäre. Denn werden in einem europäischen Land Drogen frei verkauft, während im anderen für das gleiche Verhalten Gefängnisstrafen drohen, könnte ein solcher Flickenteppich zu erheblichen Irritationen bei Bürger:innen und Justiz führen.

Im Schengener Abkommen heißt es in Artikel 71:

“Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf die unmittelbare oder mittelbare Abgabe von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aller Art einschließlich Cannabis und den Besitz dieser Stoffe zum Zwecke der Abgabe oder Ausfuhr unter Berücksichtigung der bestehenden Übereinkommen der Vereinten Nationen alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich sind.”

Schengener Abkommen, Artikel 71.

Und im Rahmenbeschluss 2004/757/JI legt die EU “Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels“ fest. Auch hier fallen unter “‘Drogen’ sämtliche Stoffe, die in Übereinkommen der Vereinten Nationen erfasst sind” (Artikel 1).

In Artikel 2 heißt es:

“Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden:

a) das Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Anbieten, Feilhalten, Verteilen, Verkaufen, Liefern — gleichviel zu welchen Bedingungen —, Vermitteln, Versenden — auch im Transit —, Befördern, Einführen oder Ausführen von Drogen;

b) das Anbauen des Opiummohns, des Kokastrauchs oder der Cannabispflanze;

c) das Besitzen oder Kaufen von Drogen mit dem Ziel, eine der unter Buchstabe a) aufgeführten Handlungen vorzunehmen;

d) das Herstellen, Befördern oder Verteilen von Grundstoffen in der Kenntnis, dass sie der illegalen Erzeugung oder der illegalen Herstellung von Drogen dienen.”

Rahmenbeschluss 2004/757/JI, Artikel 2

Genau auf diesen Rahmenbeschluss verweist auch die Europäische Kommission auf Anfrage von krautinvest.de. Kurz und bündig erklärt ein Sprecher: Das europäische Recht verpflichte Mitgliedsstaaten, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass kriminelle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Handel von Drogen, darunter auch Cannabis, strafbar sind. Ferner sei sich die Kommission der Entwicklung einiger Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit Cannabis bewusst und folge dieser sehr genau.

Die Pressestelle des neuen Drogenbeauftragten stellte uns Ende Januar einen Interview-Termin für Mitte / Ende Februar in Aussicht. Eine der Fragen, die wir im Vorfeld stellten: “Wie schwierig wird es, den legalen Cannabismarkt im Einklang mit bestehenden EU-Verträgen – etwa dem Schengener Abkommen – auszugestalten?” Bis heute warten wir auf den Termin und Antworten.

Vielsagend waren Burkhard Blienerts Worte in einem Stern-Interview im März: In der aktuellen Phase debattiere man über Strukturen für einen Prozesse. Der Weg zum Gesetz, das dann auch Bestand habe, sei kein Kurzstreckenlauf. Das sei ein komplexes und kompliziertes Vorhaben, an dem viele Ministerien beteiligt seien. Anders gesagt: Blienert ist sich durchaus im Klaren, dass die Umsetzung der Legalisierung extrem kompliziert ist. Geht etwas schief, fliegt der Bundesregierung das Gesetz am Ende um die Ohren – und hat dann eben kein Bestand.

Nur unwesentlich auskunftsfreudiger war das Gesundheitsministerium. Auf die Frage, wie schwierig es werde, den legalen Cannabismarkt in Einklang mit bestehenden EU-Verträgen auszugestalten, lässt das in der Angelegenheit immerhin federführende Ministerium verlauten:

“Das Gesetzgebungsvorhaben betrifft umfangreiche ressortübergreifende Fragestellungen, von der gesetzlichen Ausgestaltung des Anbaus, der Produktion, des Handels, Verkaufs, Verbraucher-, Jugend- und Nichtraucherschutzes bis hin zum Steuer-, Straßenverkehrs-, Straf- und Ordnungswidrigkeiten- sowie Völker- und eben auch Europarecht. Zur konkreten Ausgestaltung des Gesetzesentwurfs zur kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken kann zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden. Die Klärung spezifischer Fragen wird im Rahmen der Erstellung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung erfolgen.”

Anders gesagt: Klar ist, dass nichts klar ist. Klar ist aber vor allem auch: Auf halber Flamme wird die Bundesregierung nicht weiter kommen. Denn – da hat Blienert recht – am Ende müssen mehrere Ministerien an einem Strang ziehen, damit sich die Legalisierung am Ende nicht in Rauch auflöst. Und immerhin lässt auch der EU-Sprecher Raum für Interpretation: Solange keine Legalisierung durchgeführt sei und klare Details und Maßnahmen bekannt seien, könne die Kommission nicht beurteilen, inwiefern die Pläne und Absichten mit den Gesetzen der EU vereinbar seien.

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