Verstößt die deutsche Cannabis-Legalisierung gegen Europarecht?

by Gastautor

Ein Gastbeitag von Dr. Roland Hoffmann

Seitdem im Herbst 2021 der Plan der sich damals neu formierenden Ampel-Koalition bekannt wurde, Cannabis kontrolliert zu Genusszwecken an Erwachsene in lizenzierten Geschäften abzugeben[1], wird neben der Ausgestaltung und des Für und Wider dieses für Deutschland neuen Regulierungsansatzes in der Drogenpolitik insbesondere die Frage diskutiert, ob dieser Schritt völker- und europarechtlich überhaupt zulässig ist. [2]

Die Bundesregierung hat von Beginn an mitgeteilt, den völker- und europarechtlichen Rahmen zu berücksichtigen und sich mit der EU-Kommission abzustimmen.[3] Ergebnis ist zunächst ein sog. „2-Säulen-Modell“. Die erste Säule umfasst den Eigenanbau von Cannabis sowie die Möglichkeit, nicht-kommerzielle Anbauclubs in Vereinsstruktur zu gründen.[4] Die zweite Säule (der kommerzielle Anbau und Verkauf von Cannabis in lizensierten Fachgeschäften) soll dagegen zunächst nicht, wie ursprünglich vorgesehen, bundesweit erfolgen, sondern in noch näher auszugestaltenden Modellprojekten erprobt werden.[5]

Im zweiten Eckpunktepapier ist weiterhin eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit mit den betreffenden VN-Übereinkommen (VNÜ) vorgesehen. Zugleich möchte die Bundesregierung bei anderen EU-Mitgliedstaaten für ihren Ansatz werben, um „mittelfristig den einschlägigen EU-Rechtsrahmen zu flexibilisieren und weiterzuentwickeln.“ Wo genau für das Vorhaben Bedarf an Weiterentwicklung des EU-Rechts gesehen wird, wurde bisher öffentlich weder von der Bundesregierung noch von der EU-Kommission näher konkretisiert.[6]

Grundsätzlich wurden als potentielle Hindernisse das Drogenkontrollregime der Vereinten Nationen sowie im Unionsrecht der Rahmenbeschlusses 2004/757/JI (RB 2004) und das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) identifiziert. Der völkerrechtliche Handlungsspielraum Deutschlands werde außerdem weiter durch mittlerweile bestehende EU-Außenkompetenzen eingeschränkt[7] und es wird befürchtet, dass sich aufgrund der Cannabis-Legalisierung mittels der unionalen Grundfreiheiten ein Cannabishandel zwischen den Mitgliedstaaten erzwingen ließe.[8]

  • Völkerrecht

Das VNÜ 1961 bezweck laut seiner Präambel, die „Rauschgiftsucht“ einzudämmen [9] und dazu den zulässigen Umgang mit Drogen (auch Cannabis) auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke zu begrenzen (Art. 4). Die Vertragsstaaten (auch Deutschland) sind deshalb verpflichtet, zahlreiche Handlungen im Umgang mit Cannabis – „vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung“ – zu kriminalisieren (Art. 36 Abs. 1). Art. 3 des VNÜ 1988 enthält nochmals eine ähnliche Verpflichtung.[10]

Die Bundesregierung ist nun – wie wohl eine zunehmende Anzahl an Staaten innerhalb und außerhalb der EU – der Auffassung, dass dem eigentlichen Zweck der VNÜ, die „Rauschgiftsucht“ zu bekämpfen, im Fall von Cannabis durch eine staatlich kontrollierte und reglementierte Abgabe auch außerhalb medizinischer oder wissenschaftlicher Zwecke deutlich besser gedient wird, als mit dem bisherigen Straf- und Verbotsansatz. Mit Blick auf die bestehenden Restriktionen des internationalen Handels mit Genussmittelcannabis beabsichtigt sie zunächst eine vollständig nationale Lieferkette zu errichten. Darüber hinaus möchte die Bundesregierung eine erläuternde Stellungnahme[11] dazu abgeben, warum dieser neue Regulierungsansatz für Cannabis nach ihrem gesundheits- und drogenpolitischen Verständnis eher den Zielen der VNÜ entspricht, um so eine Lösung im Konsens mit den weiteren Vertragsstaaten zu erzielen. Warum dies nicht gelingen sollte, ist schon deshalb nicht ersichtlich, da mit der ‚Änderungskündigung‘ ggf. eine, zwar etwas umständlichere, jedoch auch nach Ansicht der Kritiker der Bundesregierung völkerrechtlich gangbare Handlungsoption bestünde.[12]

Laut dem Bundesverfassungsgericht bestehen insoweit ohnehin kaum Beschränkungen nationaler Handlungsspielräume. Hat es doch im „Traety override“-Urteil[13] festgestellt, dass trotz Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, der Gesetzgeber nach dem lex-posterior Grundsatz nachfolgendes Bundesrecht schaffen darf, welches zuvor eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (außerhalb der Grund- und Menschenrechte) sogar widersprechen kann.

Rein national betrachtet erscheint somit ein ‚Scheitern‘ der Cannabis-Legalisierung am Völkerrecht in Deutschland kaum möglich.[14]

  • Europarecht

Europarechtlich sieht dies zumindest potentiell ganz anders aus. Das Unionsrecht fordert in seinem Anwendungsbereich von den Mitgliedstaaten vorrangige und uneingeschränkte Beachtung und verfügt mit dem Vertragsverletzungsverfahren und möglichen Strafzahlungen auch über entsprechende Sanktionsmöglichkeiten.

Ausdrücklich spielt das Thema Drogenpolitik in den Verträgen in den Bereichen Gesundheitswesen und Zusammenarbeit in Strafsachen eine Rolle. Während die Union bei Gesundheitsschutz (Art. 168 AEUV) nur ergänzend zu den Mitgliedstaaten tätig wird, ermächtigt Art. 83 Abs. 1 AEUV im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen den Unionsgesetzgeber dazu: „Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festzulegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.“ Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV definiert neben illegalem Waffenhandel, Terrorismus, Menschenhandel und anderem auch den „illegalen Drogenhandel“ als einen solchen Kriminalitätsbereich. Nach Art. 2 Abs. 1 RB 2004 sind u.a. auch der Verkauf und Anbau von Cannabis unter Strafe zu stellen, wenn sie „ohne entsprechende Berechtigung“ vorgenommen wurden.[15] Gemäß Art. 71 Abs. 1 SDÜ sind die Vertragsparteien verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln (auch Cannabis) zu unterbinden. Art. 71 Abs. 2 SDÜ fordert darüber hinaus nicht nur, die unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu verhindern, sondern bezieht sich auch auf Verkauf, Verschaffung und Abgabe, wobei insoweit nationale Abweichungen ausdrücklich möglich sind. Die Schlusserklärung zu SDÜ sieht in solchen Fällen vor, dass Maßnahmen zur Verhinderung der unerlaubten Ein- und Ausfuhr der entsprechenden Stoffe in andere Vertragsstaaten zu treffen sind.[16] Art. 71 Abs. 2 SDÜ gilt außerdem „unbeschadet“ u.a. des Art. 76 Abs. 3 SDÜ, welcher ebenfalls die Möglichkeit auch des legalen (inländischen) Verkehrs mit Suchtstoffen voraussetzt.

Mit der Frage, was nun genau „illegaler Drogenhandel“ im Sinne des Art. 83 AEUV ist bzw. wann Handel „unerlaubt“ oder „ohne Berechtigung“ stattfindet, hatte sich der EuGH bisher noch nicht zu befassen.

Erasmus-Kahn/Landwehr weisen darauf hin, dass die von der Bundesregierung vorgesehene Abgabe von Cannabis im Rahmen eines staatlichen Lizenssystems von vornherein nicht unter „illegalen Drogenhandel“ oder Handel „ohne Berechtigung“ fällt und plädieren mit weiteren Argumenten dafür, die Frage der Berechtigung weitestgehend den nationalen Gesetzgebern zu überlassen.[17]

Die Gegenauffassung versucht eine möglichst enge Verknüpfung des Unionsrechts mit dem VNÜ 1988 herzustellen und möchte daraus ableiten, dass eine Berechtigung zu legalem Cannabishandel ausschließlich zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken erfolgen könne.[18]

Für die Auslegung von Art. 83 AEUV lässt sich aus den VNÜ von vornherein wenig ableiten, da die Unionsgerichte der Interpretation des (höherrangigen) Primärrechts anhand völkerrechtlicher Abkommen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus äußerst zurückhaltend gegenüberstehen.[19]

I.) Historischen Auslegung des RB 2004?

Entsprechend fokussiert sich die Diskussion insbesondere auf die ‚Berechtigungsklausel‘ des RB 2004. Die in dessen Entstehungsgeschichte für eine strikte Bindung an die VNÜ gefundenen Indizien bleiben jedoch letztlich äußerst vage.[20] Dass die Einführung eines Lizenssystems für Cannabis als Genussmittel grundsätzlich mit dem Wortlaut des RB 2004 zu vereinbaren wäre, wird ohnehin auch von den Befürwortern von dessen historischer Auslegung anerkannt.[21]

II.) Bindung an Art. 3 VNÜ 1988 aufgrund des RB 2004?

 Dafür, dass eine Berechtigung im Sinne des  RB 2004 dennoch ausschließlich zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken erteilt werden könne, bzw. Deutschland auch unionsrechtlich an Art. 3 VNÜ 1988 gebunden wäre, wird weiter argumentiert, dass Art. 3 VNÜ 1988 mittlerweile ebenfalls Teil der Unionsrechtsordnung sei.[22]

Sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des VNÜ 1988. Die Aufteilung der jeweiligen Zuständigkeiten wurde jedoch auf völkerrechtlicher Ebene klar abgegrenzt. Die Zuständigkeit der Union wurde entsprechend der damaligen Kompetenzverteilung auf Art. 12 VNÜ 1988 beschränkt.[23] Ferner sieht Art. 27 Abs. 2 Satz 2 VNÜ 1988[24] vor, dass bei nachträglichen Veränderungen der Zuständigkeiten entsprechende Kompetenzerklärungen abzugeben sind. Eine solche Erklärung (auf deren Inhalt man sich EU-intern zunächst verständigen müsste) wurden von der Union bisher nicht abgegeben.[25] Auf völkerrechtlicher Ebene tritt somit außerhalb dieser Regelung auch durch die seither erfolgte interne Kompetenzverschiebung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten keine automatische Veränderung ein.

Allerdings wird darauf verweisen, dass die Union mit dem RB 2004 ihre Kompetenz zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (zunächst durch Art. 31 EG, heute Art. 83 AEUV) bereits ausgeübt hat[26] und ihr deshalb gemäß Art. 3 Abs. 2 AEUV auch die entsprechenden Außenkompetenzen zustünden. Der bloße Hinweis auf die weitgehende Regelung durch den RB 2004 dürfte insoweit allerdings nicht genügen, da der EuGH dazu die Zuständigkeiten zwischen Union und Mitgliedstaaten jeweils detailliert abgrenzt. Konkrete Aussagen zur Reichweite der EU-Kompetenz im vorliegenden Fall werden unter Hinweis auf die starke Einzelfallbezogenheit der einschlägigen AETR-Rechtsprechung des EuGH nur sehr zurückhaltend getroffen.[27] Für die Auslegung der ‚Berechtigungsklausel‘ dürfte sich aus den AETR-Grundsätzen jedoch letztlich nicht viel ableiten lassen, da die Frage inwieweit durch den RB 2004 eine EU-Außenkompetenz begründet wird maßgeblich vom Vorverständnis von dessen Inhalt abhängt. Versteht man die Berechtigungsklausel als Öffnungsklausel für nationale Handlungsspielräume, dürfte deren Gebrauch auch keine Gefahr einer Beeinträchtigung des RB 2004 erzeugen.[28] Beschränkt man die Berechtigung auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke, wären die Mitgliedstaaten daran unionsrechtlich gebunden, ohne dass dies zunächst von der dann entsprechend anzunehmende Außenkompetenz abhinge.

III.) Unionsrechtliches Auslegung der Berechtigung

Entscheidend kommt es somit auch für das Sekundärrecht (für das Primärrecht gilt dies ohnehin, s.o.) auf die eigenständige Auslegung der „Berechtigung“ als unionsrechtliche Begrifflichkeit durch den EuGH an.

Dabei dürfte der EuGH zunächst davon ausgehen, dass die Union im Bereich Gesundheitswesen nach Art. 168 Abs. 1 AEUV (Drogenprävention) nur ergänzend zu den Mitgliedstaaten tätig wird und auch im Bereich der geteilten Kompetenz der justiziellen Zusammenarbeit nach Art. 83 AEUV aufgrund des Subsidiaritätsprinzips Maßnahmen der Union gegen die schwersten Arten von Drogendelikten konzentrieren sollte (so jedenfalls der Erwägungsgrund 4 des RB 2004).[29]

Weiterhin wird der EuGH – wie in seiner bisherigen Rechtsprechung[30] – zur Kenntnis nehmen, dass zwar bisher der Umgang mit Cannabis außerhalb medizinischer und wissenschaftlicher Zwecke in allen Mitgliedstaaten im Einklang mit den VNÜ verboten ist. Zugleich wird der Gerichtshof feststellen, dass mittlerweile eine ganze Reihe an Mitgliedstaaten – vor dem Hintergrund eines trotz bisheriger Verbote in erheblichem Ausmaß vorhandenen Schwarzmarktes innerhalb der Union[31] – beabsichtigen oder bereits dabei sind, im Rahmen ihrer nationalen Drogenprävention neue Ansätze zur Regulierung von Cannabis zu verfolgen.[32]

Insbesondere im Gesundheitswesen akzeptiert der EuGH ohnehin selbst in sekundärrechtlich geregelten Bereichen national unterschiedliche Auffassungen, was etwa die Einordung bestimmter Produkte als Lebensmittel, Medizinprodukte oder Arzneimittel betrifft. Der Gerichtshof lässt dabei interessanterweise nicht nur unterschiedliche Bewertungen der Gefahren für die menschliche Gesundheit und des gewünschten Schutzniveaus durch die Mitgliedstaaten zu, sondern toleriert sogar Unterschiede in der wissenschaftlichen Beurteilung.[33]

Vor diesem Hintergrund wäre es – sofern man nicht von einer strikten Bindung an das VNÜ 1988 ausgeht[34] – eher überraschend, wenn der EuGH nicht zu dem Ergebnis käme, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Gesundheits- und Drogenpolitik auch einen eigenen Beurteilungsspielraum beim Umgang mit Cannabis einräumt. Als Teil eines drogenpolitischen Präventionskonzeptes sollte somit neben dem natürlich weiterhin zulässigen Totalverbot und diversen bereits existierenden Formen der Entkriminalisierung auch die kontrollierte Abgabe von Cannabis mittels eines staatlich kontrollierten Lizenssystems unionsrechtlich zulässig und nicht als „Handel ohne Berechtigung“ oder gar „illegaler Drogenhandel“ anzusehen sein. Jedenfalls, soweit dadurch die Gültigkeit ggf. anderer Regulierungsentscheidungen in weiteren Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird und die internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels und des Drogentourismus gewährleistet bleibt.[35] Im bereits vorliegenden Kabinettsentwurf zur Säule I wird diesbezüglich betont, dass den sicherheits-, rechts- und gesundheitspolitischen Anliegen der Nachbarstaaten Rechnung getragen werden soll.[36]

Ähnliche Regulierungsunterschiede bestehen im EU-Binnenmarkt auch bereits heute im Umgang mit Cannabis, etwa zwischen Mitgliedstaaten, die einem Verbotsansatz folgen und solchen, die bereits verschiedene Entkriminalisierungspolitiken anwenden.

IV.) Grundfreiheiten

Schließlich wurde auch bereits darauf hingewiesen, dass eine Cannabis-Legalisierung in einem Mitgliedstaat zur Anwendbarkeit der Grundfreiheiten führt.[37] Befürchtungen, dies würde in der Folge eine EU-weite Legalisierungspflicht auslösen, erscheinen jedoch unbegründet.[38] Unter Verweis auf die diesbezüglich unterschiedlichen Auffassungen und das Recht der Mitgliedstaaten zur Festlegung ihrer jeweiligen Gesundheitspolitik und des gewünschten Schutzniveaus würde der EuGH ggf. selbstverständlich auch weiterhin die nationalen Regulierungsentscheidungen derjenigen Mitgliedstaaten akzeptieren, welche am Verbot von Cannabis festhalten möchten.

  • Fazit

Bevor der EuGH sich nicht eingehend mit den hier angedeuteten und weiteren durch die Legalisierung von Cannabis aufgeworfenen Rechtsfragen befasst hat, lassen sich zum ggf. notwendigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Unionseben kaum verlässliche Aussagen treffen. Im Sinne der Rechtssicherheit wäre es deshalb äußerst wünschenswert, wenn die notwendigen Klärungen durch den Gerichtshof zeitnah erfolgen. Vor dem Hintergrund der kontroversen Diskussionen um die unionsrechtlichen Grenzen der Cannabis-Legalisierung in Deutschland ist davon auszugehen, dass dies auch zügig geschieht.

Über den Autor:

Verstößt die deutsche Cannabis-Legalisierung gegen Europarecht?Dr. Roland Hoffmann, LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht bei der Kanzlei Benesch und Partner Rechtsanwälte mbB am Standort Heidelberg (www.benesch.de) . Zuvor war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europa- und Völkerrecht der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer tätig. Er berät nationale und internationale Unternehmen im Öffentlichen Wirtschaftsrecht (https://cannabisrecht.legal/).

[1] https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf

[2] https://krautinvest.de/ist-das-csu-gutachten-lueckenhaft-der-check-mit-alfredo-pascual/ ; https://verfassungsblog.de/ein-weg-zur-cannabis-legalisierung-fuhrt-uber-luxemburg/ ; https://verfassungsblog.de/zur-volkerrechtlichen-zulassigkeit-der-cannabis-entkriminalisierung/

[3]https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/Kabinettvorlage_Eckpunktepapier_Abgabe_Cannabis.pdf

[4]https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/Cannabisgesetz-CanG_RefE.pdf

[5] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Cannabis/Eckpunkte_2-Saeulenmodell_Cannabis.pdf

[6] https://dserver.bundestag.de/btd/20/076/2007693.pdf

[7] https://verfassungsblog.de/ein-weg-zur-cannabis-legalisierung-fuhrt-uber-luxemburg/

[8] https://krautinvest.de/cannabis-the-european-project-is-not-about-taking-away-personal-freedom/

[9]https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl%0B&jumpTo=bgbl277s0111.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl277s0111.pdf%27%5D__1689344968212

[10]https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl%0B&jumpTo=bgbl293s1136.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl293s1136.pdf%27%5D__1685708506128

[11] Siehe dazu BGBl 1994 II – Nr. 17 vom 27.4.1994 – S. 496: wonach die „Grundzüge der Rechtsordnung einem Wandel unterliegen“

[12] Wegener,  https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2023/03/gutachten_cannabis-legalisierung.pdf S.4: „rechtlich und rechtspolitisch anspruchsvoll

[13]https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/12/ls20151215_2bvl000112.html (Rn. 76ff.)

[14] Vgl. dazu Ambos: https://verfassungsblog.de/zur-volkerrechtlichen-zulassigkeit-der-cannabis-entkriminalisierung/ m. w. N.

[15] Vgl. dazu allgemein EU-Drogenaktionsplan 2021-2025 (2021/C 272/02) Maßnahmen 22 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XG0708(01)&from=EN

Ob eine solche Studie bereits in Auftrag gegeben wurde, ist hier jedenfalls bisher nicht bekannt.

[16] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:42000A0922(02)

[17] Vgl. https://eucrim.eu/articles/legalize-it-opportunities-and-challenges-for-the-regulation-of-cannabis-under-european-law/#docx-to-html-fnref44 II.1.b.

[18] Siehe dazu van Kempen/Fedorova: https://brill.com/view/journals/eccl/31/1/article-p73_004.xml?language=en&ebody=full%20html-copy1 sowie https://www.bundestag.de/resource/blob/959066/2bbc73133791ba5b6ea5bd26a1af6e44/EU-6-024-23-pdf-data.pdf

[19] EuG, Urt. v. 17.09.2007 – T-201/04 – Rn. 798; EuGH, Urt. v. 03.09.2008 – C-402/05 P – Rn. 308, 309

[20] So auch: https://www.bundestag.de/resource/blob/959066/2bbc73133791ba5b6ea5bd26a1af6e44/EU-6-024-23-pdf-data.pdf (Seite 8)

[21] Van Kempen/Fedorova https://brill.com/view/journals/eccl/31/1/article-p73_004.xml?language=en&ebody=full%20html-copy1

[22] https://www.bundestag.de/resource/blob/959066/2bbc73133791ba5b6ea5bd26a1af6e44/EU-6-024-23-pdf-data.pdf (Seite 41)

[23] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31990D0611&qid=1691053128392

[24]https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl%0B&jumpTo=bgbl293s1136.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl293s1136.pdf%27%5D__1685708506128

[25] https://verfassungsblog.de/ein-weg-zur-cannabis-legalisierung-fuhrt-uber-luxemburg/

[26] Wegener https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2023/03/gutachten_cannabis-legalisierung.pdf (Seite 32)

[27] https://www.bundestag.de/resource/blob/959066/2bbc73133791ba5b6ea5bd26a1af6e44/EU-6-024-23-pdf-data.pdf (Seite 40)

[28] In diese Richtung auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages: https://www.bundestag.de/resource/blob/959066/2bbc73133791ba5b6ea5bd26a1af6e44/EU-6-024-23-pdf-data.pdf (Seite 40f.), der diese Überlegung jedoch auf den Privatkonsum beschränken möchte.

[29] vgl. dazu auch: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/es20090630_2bve000208.html (Rn. 358)

[30]https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79389&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=357141

[31] https://www.emcdda.europa.eu/publications/european-drug-report/2023/cannabis_en

[32] Der aktuelle EU-Drug Report nennt neben Deutschland, Malta, Luxemburg, Tschechien die Niederlande sowie das EWR-Mitglied Schweiz https://www.emcdda.europa.eu/news/2023/european-drug-report-2023-highlights_en Der CanG-RefE nennt außerdem noch Portugal.

[33]https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=142615&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=82394 ; https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=76342&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=82394 ; https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=69867&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=82394 ; https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=58348&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=82394

[34] In diesem Fall wären tatsächlich vorrangig die bereits bestehenden Reformbestrebungen zum RB 2004 (siehe dazu Maßnahme 22 des EU-Drogenaktionsplans 2021-2025: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XG0708(01)&from=EN) aufzugreifen und außerdem die Mitgliedschaft der Union im VNÜ 1988 zu adressieren.

[35] So auch van Kempen/Fedorova: https://brill.com/view/journals/eccl/31/1/article-p73_004.xml?language=en&ebody=full%20html-copy1  (Seite 22); Erasmus-Kahn/Landwehr: https://eucrim.eu/articles/legalize-it-opportunities-and-challenges-for-the-regulation-of-cannabis-under-european-law/#docx-to-html-fnref44

[36]https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Cannabis/Gesetzentwurf_Cannabis_Kabinett.pdf

[37] Vgl. z.B.: Korte, GewArch 2023, S. 1

[38] https://krautinvest.de/cannabis-the-european-project-is-not-about-taking-away-personal-freedom/

Disclaimer: Gastbeiträge müssen nicht die Meinung der Redaktion widerspiegeln.

Leave a Comment