Verstößt das CanG gegen das Völkerrecht? Der INCB ist nicht die UN!

Medienecho des INCB-Reports muss relativiert werden.

by Moritz Förster

Die CDU versucht vor der Bundesratssitzung am 22. März weiter Störfeuer zu legen. Das CanG breche mit dem Völkerrecht, lassen die Fraktionschefs verlauten. In die Karten spielt der Union dabei ein Report des Drogenkontrollrats (INCB). Denn dieser Report erhielt reichlich Aufmerksamkeit – die Pläne der Bundesregierung verstoßen demnach gegen Völkerrecht, lautet das mediale Echo unisono. Doch der unabhängige Forscher Kenzi Riboulet-Zemouli verweist in einem Linkedin-Beitrag darauf, dass es sich dabei um keine offizielle Stellungnahme der UN handele. Schließlich sei der INCB keine UN-Einheit.

Riboulet-Zemouli fährt fort, dass der INCB seit Jahrzehnten unreflektiert und nicht fundiert Kritik übe. Zudem fehle dem INCB das Mandat für derartige Statements. Auch Kai-Friedrich Niermann relativiert das Presseecho, das der INCB-Report hierzulande ausgelöst hat..

So kritisiert der INCB etwa, dass die Verwendung von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken “inkonsistent” mit Artikel 4 des Einheitsabkommens von 1961 seien. Niermann hierzu in einer Mail an krautinvest.de: “Inkonsistent ist eine sehr interessante Wortwahl, das ist weniger als vertragswidrig, oder rechtswidrig oder dergleichen.”

Ein weiterer Kritikpunkt des INCB: Artikel 3 der Konvention von 1988 fordere, dass der Anbau von Cannabis kriminalisiert werde. Niermann hält dagegen: “Der Artikel 3 der Konvention von 1988 verlangt nur die Kriminalisierung des Anbaus für nicht medizinische Zwecke, also für den Handel. Der Anbau für den Eigenbedarf ist hiervon nicht zwingenderweise erfasst.”

Ohnehin sei eine “letzte Instanz, die hier die Vorschriften der Drogenabkommen rechtsverbindlich durchsetzen und sogar Sanktionen verhängen könnte, nicht vorgesehen und nicht existent”. Die Schlussfolgerung des Anwalts: Daher werde es “niemals eine richtige oder falsche Auslegung geben können”.

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