Das hessische Landesamts für Gesundheit und Pflege hat durch ein Merkblatt am 08. Juni 2026 eine rege Diskussion angestoßen: Kann eine Vortrocknung medizinischer Cannabisblüten unter GACP erfolgen oder muss diese bereits unter GMP passieren? Laut hessischem Landesamt gilt für den gesamten Trocknungsprozess GMP unmittelbar nach der Ernte. Allerdings sind in den Bundesländern jeweils eigene Behörden für die Überwachung der Herstellungsschritte von Medizinalcannabisblüten zuständig, teils mehrere Behörden in einem Bundesland. Wie sehen die Überwachungsbehörden in anderen Bundesländern eine Vortrocknung unter GACP? krautinvest.de hat nachgefragt – dies war die Rückmeldung (teils leicht gekürzt). Ein Großteil der Behörden hat geantwortet.
Baden-Württemberg
Im Hinblick auf die initiale Trocknung und deren Kritikalität für die mikrobiologische Qualität der Cannabisblüten verweisen wir auf das Merkblatt des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege. Wir teilen die dort dargestellte Auffassung. Die initiale Trocknung von Cannabisblüten kann daher nach unserer Auffassung nicht unter GACP fallen.
Berlin
Die im hessischen Merkblatt zum Thema Cannabis aufgeführten Inhalte stimmen mit der Sichtweise der Berliner Überwachungsbehörde im Lageso überein.
Brandenburg
Die Trocknung von Cannabisblüten ist ein qualitätsbestimmender Schritt in der Arzneimittelherstellung, der ohne Unterbrechung vom frischen Pflanzenmaterial zum fertigen Arzneimittel führen sollte. Eine standardmäßige Unterbrechung dieses validierungspflichtigen Herstellungsschrittes im Sinne einer Vortrocknung unter GACP-Bedingungen und anschließenden Fortsetzungstrocknung unter GMP-Bedingungen ist nach Einschätzung der Arzneimittelüberwachungsbehörde des Landes Brandenburg nicht in Übereinstimmung mit den Regularien für die Arzneimittelherstellung. Diese Feststellung ist unabhängig davon, ob die Prozessschritte in einem Drittstaat oder in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführt werden.
Bremen
Aus der Einstufung der Arzneimittelbehörde des Landes Bremen von Cannabisblüten als Arzneimittel resultiert, dass Betriebsstätten, in denen Prozessschritte – wie die einfache Vortrocknung – erfolgen (Drittstaat oder EU-Mitgliedsstaat), die EU-GMP-Anforderungen bei diesen Prozessen erfüllen müssen.
Hamburg
Die Bewertung von Herstellungsprozessen orientiert sich immer an den Gegebenheiten des Einzelfalls. Grundsätzlich schießen wir uns jedoch den Hinweisen aus dem hessischen Merkblatt an.
Mecklenburg-Vorpommern
Die Auffassung der zuständigen Landesbehörde in Hessen wird geteilt. Auch nach hiesiger Einschätzung ist die Trocknung ein qualitätsbestimmender Schritt bei der Herstellung von Cannabisblüten. Die Trocknung muss unter qualitätssichernden Rahmenbedingungen durchgeführt werden, was im Rahmen der GMP-Zertifizierung nachzuweisen ist. Dies ist Voraussetzung für die Freigabe der medizinischen Cannabisblüten zur Abgabe an Apotheken.
Eine „einfache Vortrocknung“ könnte hingegen unter GACP-Bedingungen stattfinden. Im Einzelfall wäre zu überprüfen, ob und warum eine Vortrocknung der Cannabispflanzen nach der Ernte für die weitere Verarbeitung unter GMP-Bedingungen sinnvoll ist oder ob es sich hierbei lediglich um den Versuch handelt, Cannabisblüten von Herstellern ohne GMP-Zertifikat in den GMP-zertifizierungspflichtigenTeil der Lieferkette einzubringen.
Diese Bewertung gilt unabhängig davon, ob der Anbau in Deutschland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat erfolgt.
Niedersachsen
Die Trocknung von Cannabisblüten stellt bei der Herstellung von Medizinalcannabis einen qualitätsbestimmenden Herstellungsschritt dar und sollte grundsätzlich kontinuierlich sowie unter kontrollierten GMP‑Bedingungen erfolgen.
NRW (Düsseldorf + Köln + Detmold + Arnsberg – identische Antwort der Behörden)
Die notwendig Qualität zur Herstellung von Medizinalcannabis lässt sich nach unserer Kenntnis bei längeren Transportwegen bzw. -zeiten durch eine einfache Vortrocknung der geernteten Cannabispflanzen nicht sicherstellen. Insofern scheidet eine einfache Vortrocknung aus, wenn nicht innerhalb kurzer Zeit eine vollständige Trocknung erfolgt.
Rheinland-Pfalz
Die rechtliche und fachliche Auffassung des hessischen Landesamts für Gesundheit und Pflege zur vorgelegten Fragestellung wird vollumfänglich geteillt. Da es sich hierbei um einen qualitätsbestimmenden Herstellungsschritt handelt, der maßgeblich ist insbesondere für die Sicherstellung der Abwesenheit mykotoxinbildender Schimmelpilze, ist dieser Prozessschritt unter GMP-Bedingungen im Sinne des EU-GMP-Leitfadens durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn nach der Rechtslage in dem Staat, in dem die Blüten prozessiert werden sollen, dies nicht gefordert wird. Dagegen sind unkontrollierte Trocknungsbedingungen im Rahmen von GACP, bei denen nach initialen Trocknungsschritten die Blüten transportiert, zwischengelagert, und prozessiert werden, bevor anbaufern die eigentliche Trocknung bis zum Zielwert erfolgt, nach bisherigen Erkenntnissen regelmäßig nicht geeignet, die geforderte Qualität durchgängig und mit der erforderlichen Sicherheit zu gewährleisten.
Saarland
Eine pauschale Aussage kann im vorliegenden Fall nicht getroffen werden und bedarf für die Bewertung von einzelnen Herstellschritten einer Einzelfallprüfung. Prinzipiell gilt allerdings, dass die Trocknung von Cannabisblüten als ein qualitätsbestimmender Schritt in der Arzneimittelherstellung angesehen werden kann, der ohne Unterbrechung vom frischen Pflanzenmaterial zum fertigen Arzneimittel führen sollte. Eine standardmäßige Unterbrechung dieses validierungspflichtigen Herstellungsschrittes im Sinne einer Vortrocknung unter GACP-Bedingungen und anschließenden Fortsetzungstrocknung unter GMP-Bedingungen ist nach hiesiger Einschätzung nicht in Übereinstimmung mit den Regularien für die Arzneimittelherstellung. Diese Feststellung ist unabhängig davon, ob die Prozessschritte in einem Drittstaat oder in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführt werden.
Sachsen
Die Identifizierung kritischer Prozessschritte durch den Arzneimittelhersteller ist von den im Einzelfall zum Einsatz kommenden Verfahren abhängig. Es liegt in der Verantwortung des Arzneimittelherstellers, seine Lieferanten (unter Berücksichtigung dieser kritischen Herstellungsschritte) zu qualifizieren und die vorgabengerechte Validierung der verwendeten Prozesse sicherzustellen.
Sachsen-Anhalt
Eine „einfache Vortrocknung“ kann unter GACP-Bedingungen stattfinden, sofern dies die gesamte Pflanze, nicht aber die bereits abgetrennten Blüten betrifft. Ob es sich um eine „einfache Vortrocknung“ handelt, bedarf in jedem Fall einer Einzelprüfung.
Disclaimer: Keine Rechtsberatung. Aus Gründen der Lesefreundlichkeit wurde der Inhalt im Nachgang unverändert aus der tabellarischen Darstellungsform in Fließtext überführt. Mecklenburg-Vorpommern wurde am 23. Juli 2026 ergänzt.

