Medizinische Cannabisblüten: Was die zuständigen Behörden von einer Vortrocknung unter GACP halten

by Moritz Förster

Das hessische Landesamts für Gesundheit und Pflege hat durch ein Merkblatt am 08. Juni 2026 eine rege Diskussion angestoßen: Kann eine Vortrocknung medizinischer Cannabisblüten unter GACP erfolgen oder muss diese bereits unter GMP passieren? Laut hessischem Landesamt gilt für den gesamten Trocknungsprozess GMP unmittelbar nach der Ernte. Allerdings sind in den Bundesländern jeweils eigene Behörden für die Überwachung der Herstellungsschritte von Medizinalcannabisblüten zuständig, teils mehrere Behörden in einem Bundesland. Wie sehen die Überwachungsbehörden in anderen Bundesländern eine Vortrocknung unter GACP? krautinvest.de hat nachgefragt – dies war die Rückmeldung (teils leicht gekürzt). Ein Großteil der Behörden hat geantwortet.

Bezirk oder BundeslandFeedback
Baden-WürttembergIm Hinblick auf die initiale Trocknung und deren Kritikalität für die mikrobiologische Qualität der Cannabisblüten verweisen wir auf das Merkblatt des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege. Wir teilen die dort dargestellte Auffassung. Die initiale Trocknung von Cannabisblüten kann daher nach unserer Auffassung nicht unter GACP fallen.
BerlinDie im hessischen Merkblatt zum Thema Cannabis aufgeführten Inhalte stimmen mit der Sichtweise der Berliner Überwachungsbehörde im Lageso überein.
BrandenburgDie Trocknung von Cannabisblüten ist ein qualitätsbestimmender Schritt in der Arzneimittelherstellung, der ohne Unterbrechung vom frischen Pflanzenmaterial zum fertigen Arzneimittel führen sollte. Eine standardmäßige Unterbrechung dieses validierungspflichtigen Herstellungsschrittes im Sinne einer Vortrocknung unter GACP-Bedingungen und anschließenden Fortsetzungstrocknung unter GMP-Bedingungen ist nach Einschätzung der Arzneimittelüberwachungsbehörde des Landes Brandenburg nicht in Übereinstimmung mit den Regularien für die Arzneimittelherstellung. Diese Feststellung ist unabhängig davon, ob die Prozessschritte in einem Drittstaat oder in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführt werden.
BremenAus der Einstufung der Arzneimittelbehörde des Landes Bremen von Cannabisblüten als Arzneimittel resultiert, dass Betriebsstätten, in denen Prozessschritte – wie die einfache Vortrocknung – erfolgen (Drittstaat oder EU-Mitgliedsstaat), die EU-GMP-Anforderungen bei diesen Prozessen erfüllen müssen.
HamburgDie Bewertung von Herstellungsprozessen orientiert sich immer an den Gegebenheiten des Einzelfalls. Grundsätzlich schießen wir uns jedoch den Hinweisen aus dem hessischen Merkblatt an.
NiedersachsenDie Trocknung von Cannabisblüten stellt bei der Herstellung von Medizinalcannabis einen qualitätsbestimmenden Herstellungsschritt dar und sollte grundsätzlich kontinuierlich sowie unter kontrollierten GMP‑Bedingungen erfolgen.
NRW / Düsseldorf + Köln + Detmold + Arnsberg (identische Antwort der Behörden)Die notwendig Qualität zur Herstellung von Medizinalcannabis lässt sich nach unserer Kenntnis bei längeren Transportwegen bzw. -zeiten durch eine einfache Vortrocknung der geernteten Cannabispflanzen nicht sicherstellen. Insofern scheidet eine einfache Vortrocknung aus, wenn nicht innerhalb kurzer Zeit eine vollständige Trocknung erfolgt.
Rheinland-PfalzDie rechtliche und fachliche Auffassung des hessischen Landesamts für Gesundheit und Pflege zur vorgelegten Fragestellung wird vollumfänglich geteillt. Da es sich hierbei um einen qualitätsbestimmenden Herstellungsschritt handelt, der maßgeblich ist insbesondere für die Sicherstellung der Abwesenheit mykotoxinbildender Schimmelpilze, ist dieser Prozessschritt unter GMP-Bedingungen im Sinne des EU-GMP-Leitfadens durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn nach der Rechtslage in dem Staat, in dem die Blüten prozessiert werden sollen, dies nicht gefordert wird. Dagegen sind unkontrollierte Trocknungsbedingungen im Rahmen von GACP, bei denen nach initialen Trocknungsschritten die Blüten transportiert, zwischengelagert, und prozessiert werden, bevor anbaufern die eigentliche Trocknung bis zum Zielwert erfolgt, nach bisherigen Erkenntnissen regelmäßig nicht geeignet, die geforderte Qualität durchgängig und mit der erforderlichen Sicherheit zu gewährleisten.
SaarlandEine pauschale Aussage kann im vorliegenden Fall nicht getroffen werden und bedarf für die Bewertung von einzelnen Herstellschritten einer Einzelfallprüfung. Prinzipiell gilt allerdings, dass die Trocknung von Cannabisblüten als ein qualitätsbestimmender Schritt in der Arzneimittelherstellung angesehen werden kann, der ohne Unterbrechung vom frischen Pflanzenmaterial zum fertigen Arzneimittel führen sollte. Eine standardmäßige Unterbrechung dieses validierungspflichtigen Herstellungsschrittes im Sinne einer Vortrocknung unter GACP-Bedingungen und anschließenden Fortsetzungstrocknung unter GMP-Bedingungen ist nach hiesiger Einschätzung nicht in Übereinstimmung mit den Regularien für die Arzneimittelherstellung. Diese Feststellung ist unabhängig davon, ob die Prozessschritte in einem Drittstaat oder in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführt werden.
SachsenDie Identifizierung kritischer Prozessschritte durch den Arzneimittelhersteller ist von den im Einzelfall zum Einsatz kommenden Verfahren abhängig. Es liegt in der Verantwortung des Arzneimittelherstellers, seine Lieferanten (unter Berücksichtigung dieser kritischen Herstellungsschritte) zu qualifizieren und die vorgabengerechte Validierung der verwendeten Prozesse sicherzustellen.
Sachsen-AnhaltEine „einfache Vortrocknung“ kann unter GACP-Bedingungen stattfinden, sofern dies die gesamte Pflanze, nicht aber die bereits abgetrennten Blüten betrifft. Ob es sich um eine „einfache Vortrocknung“ handelt, bedarf in jedem Fall einer Einzelprüfung.

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