Gesundheitsminister Carsten Linnemann erklärte Mitte September auf dem Deutschen Apothekertag, der Internationalen Suchtstoffkontrollrat der Vereinten Nationen (INCB) habe angesichts der hohen Importmengen an Medizinalcannabis in Deutschland wiederholt gesetzliche Gegenmaßnahmen angemahnt. Das BMG bestätigte dies im Nachgang krautinvest gegenüber, bezog zu den konkreten Inhalten und Abläufen einer solchen Anmahnung aber keine Stellung. Der INCB selbst wollte sich zu einer solchen Anmahnung nicht äußern. Kanada erntete anders als Deutschland bereits öffentliche Kritik des INCB wegen der Legalisierung von Cannabis als Genussmittel.
Laut BMG zweifle der INCB, ob der Importanstieg in Deutschland tatsächlich auf einen gestiegenen medizinischen Bedarf zurückzuführen sei und habe nachdrücklich effektive Gegenmaßnahmen gefordert. Um Suchtstoffe weltweit einheitlich zu kontrollieren und sie streng zu regulieren, zugleich den internationalen Handel mit Suchtstoffen zu medizinischen und wissenschaftlichen Zwecken zu ermöglichen und zu kontrollieren hatten 61 Staaten das Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe unterzeichnet. Heutzutage ist die Zahl der Vertragspartner auf über 180 Staaten. angewachsen. Das Abkommen hat den INCB als Kontrollorgan etabliert, um die Einhaltung der Vorschriften durch die Staaten zu überwachen. Für den INCB gilt medizinisches Cannabis, anders als nach deutschem Recht, als Betäubungsmittel. Entsprechend müssen Staaten die in ihren Landesgrenzen eingeführten oder ausgeführten Mengen für medizinischen und wissenschaftliche Zwecke dem INCB melden. Die Staaten prognostizieren zudem ihren voraussichtlichen Jahresbedarf. Für Deutschland hat der INCB die am 3. September 2026 aktualisierte voraussichtliche Importmenge von rund 251,4 Tonnen für 2026 als rechtmäßig bestätigt. Ergänzende Auskünfte zu einer möglichen Kritik an dieser Höhe gegenüber Deutschland, wie vom BMG geschildert, wollte der INCB nicht tätigen.
Im letzten Jahr hatte Deutschland bereits im September die für das ganze Jahr 2025 prognostizierte Höchstmenge erreicht, was dazu geführt hatte, dass Importgenehmigungen kurzfristig pausierten. Die Höchstmenge konnte aber binnen weniger Wochen nach oben korrigiert werden, zu Engpässen kam es in der Folge nicht.
Für die Rechtsanwältin Judith Heimbürger von Gunnercooke ist weiterhin unklar, was genau die vom Gesundheitsminister erwähnte „Abmahnung“ beinhalten soll. Sie verweist auf ein Eskalationssystem bei Verstößen: „Der Begriff ‚Abmahnung‘ ist daher kein feststehender Rechtsbegriff der Convention und lässt ohne Kenntnis des konkreten INCB-Schreibens offen, auf welcher Eskalationsstufe sich die Kommunikation mit Deutschland tatsächlich bewegt. Erst bei fortdauernden und gravierenden Compliance-Problemen sieht die Convention weitere Schritte bis hin zur Befassung anderer UN-Gremien und als äußerstes Mittel Empfehlungen vor, Ein- oder Ausfuhren kontrollierter Substanzen zu beschränken.“ Im ersten Schritt, erläutert Heimbürger, könne der INCB weitere Informationen oder Erläuterungen verlangen. Sollte der INCB objektive Gründe für die Annahme haben, dass die Ziele der Convention durch mangelnde Umsetzung ernsthaft gefährdet seien, könne er dann ein förmliches Verfahren sowie Konsultationen einleiten, Erklärungen verlangen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen gegenüber dem betroffenen Staat anregen.
Rechtsanwalt Kai-Friedrich Niermann relativiert: „Hohe Importmengen allein belegen noch keinen Vertragsverstoß.“ Für Deutschland wären sie zunächst Anlass, „den Anstieg der Medizinalcannabisimporte und den zugrunde gelegten medizinischen Bedarf zu erläutern“. Laut Niermann prüft der INCB die selbstständigen Schätzungen der Länder, auch ergänzende während eines laufenden Kalenderjahres, und könne Erläuterungen verlangen. Bei fortbestehender Meinungsverschiedenheit könne der INCB auch eine eigene Schätzung festlegen und veröffentlichen. Laut Niermann kann ein solcher Schritt dann tatsächlich Folgen haben: „Ausfuhrstaaten dürfen Cannabis grundsätzlich nur innerhalb der für Deutschland maßgeblichen Schätzmengen liefern. Darüber hinaus könnte der INCB bei einer schwerwiegenden Gefährdung der Vertragsziele Konsultationen einleiten, den Vorgang öffentlich machen und anderen Staaten einen Handelsstopp empfehlen. Einen Importstopp in Deutschland kann es nicht selbst anordnen; seine Befugnisse können den internationalen Handel aber erheblich beeinflussen.“
Unter anderem Kanada steht aufgrund des legalisierten Freizeitmarktes – inklusive des Verkaufs von Cannabis als Genussmittel in Fachgeschäften – seit Jahren im Konflikt mit dem Einheitsabkommen. Im Oktober 2018 rügte der INCB Kanada offiziell per Pressemitteilung für die vollumfängliche Legalisierung von Cannabis. Der langjährige Policy Experte Ivan Ross Vrána verweist gegenüber krautinvest allerdings darauf, dass in Kanada illegale Produkte durch die Legalisierung zunehmend ein geringeres Problem darstellten. Seines Erachtens solle der INCB diese Entwicklung vielmehr begrüßen. Vrána betont, dass alle Cannabis-Exporte Kanadas den Regeln des Suchtstoffkontrollrats (INCB) folgen und ausschließlich für medizinische Zwecke und die Forschung bestimmt seien. 2025 wurden 93 Tonnen Cannabis aus Kanada nach Deutschland eingeführt. Trotz der öffentlichen Kritik gegenüber Kanada verhängte der INCB in den vergangenen Jahren keinen Exportstopp gegen Kanada. Insbesondere nach der Vorstellung des ersten Eckpunktepapiers der Ampel-Regierung im Oktober 2022 wurde das UN-Einheitsabkommen auch in Deutschland rege diskutiert. Diese Eckpunkte sahen vor, ähnlich wie in Kanada den Verkauf von Cannabis als Genussmittel in Fachgeschäften zu legalisieren. Diesen Plan hatte die Ampel-Regierung in der Folge aufgrund europarechtlicher Bedenken verworfen. Das aus Sicht einiger Experten inzwischen überholte Einheitsabkommen zu ändern, auf das auch europäische Verträge verweisen, wäre ein langwieriger Prozess.

