Cannabis-Gesetz – Wie geht es nach der Evaluation weiter?

by Moritz Förster

Seit Januar 2025 evaluieren drei Universitäten im Rahmen von Ekocan bereits das Cannabis-Gesetz (CanG). Die „ergebnisoffene Evaluation“, die die neue Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt hat, läuft also bereits – und zwar bis März 2028. Aber wie wird es danach weitergehen?

Den Auftrag für die Evaluation des CanGs hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 25. Januar 2025 noch unter Federführung von Karl Lauterbach erteilt. Laut CanG sowie der entsprechenden Förderrichtlinie aus dem August 2024 läuft die Evaluation bis einschließlich März 2028. Ekocan soll die Auswirkungen des Gesetzes auf Kinder- und Jugendschutz, den allgemeinen Gesundheitsschutz und die Entwicklung cannabisbezogener Kriminalität evaluieren.

Die auch im Koalitionsvertrag für Herbst angekündigte Evaluation im Oktober widmet sich analog zu der Richtlinie und dem CanG dem Konsumverbot rund um Schulen sowie anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen. Zudem sollen auch Besitzmengen und Weitergabemengen in Anbauvereinigungen evaluiert werden. Bereits im CanG heißt es in Paragraph 43, dass spätestens bis zum 1. Oktober 2025 eine erste Evaluation erfolgen solle, „wie sich das Konsumverbot nach § 5 im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt“.

Genau diese erste Auswertung scheint aktuell aber sehr ambitioniert. Die Clubs konnten erst seit Juli 2024 Lizenzen beantragen, die Lizenzierung verlief schleppend. Die zuständigen bayerischen Behörden haben erst kürzlich die ersten Clubs lizenziert. Bundesweit haben bislang erst sehr wenige der bereits lizenzierten Clubs signifikante Mengen Cannabis an ihre Mitglieder abgegeben.

Validere erste Ergebnisse könnte Ekocan im zweiten Schritt der Evaluation präsentieren: Bis zum 1. April 2026 soll ein „Zwischenbericht zu den Auswirkungen des Gesetzes, einschließlich der Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität“ folgen. Dazu soll laut CanG auch das Bundeskriminalamt (BKA) eingebunden werden. Der Abschlussbericht durch Ekocan erfolgt dann bis spätestens erste April 2028. Dazu sollen laut Förderrichtlinie weitere Daten des BMG sowie anderer Ressorts ausgewertet werden.

Methodisch skizziert Ekocan vier Arbeitspakte im Rahmen der Evaluation. Erstens sei dies die Evaluation von Sekundärdaten – dazu zählten etwa Umfragen wie der epidemiologische Suchtsurvey oder Krankenhausstatistiken. Zweitens würden durch qualitative Interviews und quantitative Befragungen sowie ein Marktmonitoring Primärdaten erhoben. Drittens würden die vorliegenden Daten ausgewertet. Beispielsweise gehe es dabei um Fragen der Konsumprävalenz, des THC-Gehalts oder Bezugsquellen. Im vierten Schritt komme es zur Synthese der Ergebnisse, auch mit jenen anderer Forschungsprojekte. Begleitet werde die Evaluation durch die im Gesetz skizzierten Berichte, wissenschaftliche Publikationen, Vorträge und durch eine Fachtagung 2027.

Als mögliches Konsequenz nach der Evaluation erachtet der auf Cannabis spezialisierte Rechtsanwalt Peter Homberg von Gunnercooke auf der ICBC Berlin eine komplette Rücknahme des CanGs, inklusive erneuter Zurückstufung von Cannabis als Betäubungsmittel, als unwahrscheinlich. Ähnlich hatte er sich bereits Ende des letzten Jahres geäußert. Schließlich werde die SPD eine Rücknahme des Gesetzes nicht unterstützen, es könnten Schadensersatzansprüche durch die Anbauvereinigungen entstehen, zudem sei eine komplette Rücknahme extrem aufwendig und herausfordernd.

Ein weiteres Szenario sei die Anpassung des Gesetzes. Homberg erachtet dabei eine Beschränkung der aktuellen Höchstmengen für möglich. Zudem könne der Gesetzgeber die Verordnung von medizinischem Cannabis strenger regulieren. Auch ein Verbot des Eigenanbaus im Gegenzug für die Bewilligung von regionalen Modellprojekten kann sich Homberg vorstellen.

Jenseits dessen gehe es nun vor allem darum, wie das GanG in der Praxis interpretiert werde und welche Leitlinien zuständige Ministerien erlassen, so Homberg. Als Beispiel nennt er den Umgang mit Cannabis für wissenschaftliche Zwecke. Es bedürfe hier einer Klarstellung wie streng die Begriffe „nur in Ausnahmefällen“ interpretiert werden sollen. Auch könne laut Homberg der Begriff „Handel“ im MedCanG in dem Sinne interpretiert werden, dass Lizenzen für Betreiber telemedizinischer Plattformen erforderlich werden.

Fraglich bleibt ab März 2028, ob der Gesetzgeber nach der Evaluation eine Anpassung oder Rücknahme des CanGs zeitlich überhaupt noch stemmen kann. Schließlich dürfte es, wenn die finalen Ergebnisse vorliegen, bis zur nächsten Bundestagswahl weniger als ein Jahr dauern. Und für eine Anpassung oder Rücknahme des Gesetzes ist das gleiche Gesetzgebungsverfahren erforderlich wie zur Verabschiedung des CanGs – das langwierige und nervenaufreibende Hin und Her ist allen Beteiligten noch in guter Erinnerung. Gut möglich also, dass nicht mehr die aktuelle Bundesregierung, sondern erst die nächste Bundesregierung basierend auf den Ergebnissen der Evaluation die regulatorischen Konsequenzen verantworten wird.

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