BLE bearbeitet 26 Anträge für Cannabis-Modellprojekte

by Redaktion

Wie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) auf Anfrage mitgeteilt hat, hat sie mit der Bearbeitung der Anträge für Cannabis-Pilotprojekte begonnen. Das dafür zuständige Referat sei inzwischen aufgebaut. worden. Insgesamt seien nach Inkrafttreten der Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung (KCanWV) 26 Anträge bei der BLE eingegangen, der erste Antrag am 16. Dezember 2024.

Wann mit einer Bewilligung der Anträge zu rechnen sei, wollte die BLE nicht prognostizieren. Es handle sich um ein thematisch neues, komplexes Aufgabenfeld und die Anträge seien teilweise mit mehreren hundert Seiten sehr umfangreich, heißt es aus der Behörde. Gegebenenfalls müssten weitere Unterlagen und Informationen nachgefordert werden.

Damit ist auch klar, dass zumindest für den ersten Antrag die BLE die gesetzlichen Fristen nicht einhalten wird. Rechtsanwalt Kai-Friedrich Niermann dazu: „Grundsätzlich muss jeder Antrag bzw. Widerspruch von der Behörde innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden, da ansonsten dem Betroffenen die Möglichkeit der Untätigkeitsklage eröffnet ist. Wird also innerhalb von drei Monaten der Antrag nicht bewilligt oder abgelehnt, kann bereits Klage erhoben werden.“

In der Praxis sieht dies allerdings anders aus: Niermann bezeichnet eine solche Klage als „stumpfes Schwert“. Es dauere im Verwaltungsrecht sehr lange, ein Termin zur Hauptverhandlung finde erst zwei bis drei Jahre nach Erhebung der Klage statt. Eine Untätigkeitsklage sieht der erfahrene Cannabis-Anwalt daher eher als „Marketinginstrument“. In seinen 22 Jahren als Anwalt sei er damit nicht einmal in Berührung gekommen.

Die BLE ist die zentrale Umsetzungsbehörde im Geschäftsbereich des BMEL, das nach den laufenden Koalitionsverhandlungen nicht mehr von einem Grünen Ministerpräsidenten geführt wird. Finn Age Hänsel, Co-Founder und CEO der Sanity Group, hat soeben nochmal betont, dass die BLE damit eben „keine ‘politische Behörde’“ sei und daher Anträge bearbeite und gegebenenfalls freigebe, bis entweder eine neue Gesetzeslage herrsche oder aber die Verordnung zurückgenommen werde.