Im Erlaubnisverfahren: Satzung, Abstandsregeln, Sicherungsmaßnahmen und Co. – #2

by Gastautor

Ein Gastbeitrag von Dr. Marcus Geschwandtner

Bei diesem Beitrag handelt es sich um den zweiten von insgesamt sieben Beiträgen über eine Reihe von für die Praxis von Anbauvereinigungen besonders relevanten Rechtsthemen (Link zum ersten Beitrag: „Der Marktzutritt von Anbauvereinigungen zwischen gesetzlichen Anforderungen und Behördenwillkür)

Eine Anbauvereinigung kann sich gem. § 1 Nr. 13 KCanG entweder als eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein (e.V., § 21 BGB) oder als eine nach Maßgabe des KCanG „zu nichtgewerblichen Zwecken“ ausgestaltete eingetragene Genossenschaft (eG, § 22 BGB, GenG) organisieren. „Nichtgewerblich“ i.S. des KCanG bedeutet also im Kern beitrags- statt entgeltfinanziert (also nicht kommerziell) und keine Verteilung des Gewinns an die Mitglieder (§ 24; § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 lit. e). Bei der eG handelt es sich um einen Sonderwirtschaftsverein. Andere Rechtsformen bleiben ausgeschlossen.

Die Gründung und der laufende Betrieb einer Anbauvereinigung richten sich also zuvörderst nach den Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) bzw. des Genossenschaftsgesetzes (GenG) und werden durch das KCanG grundsätzlich nicht berührt. Insbesondere muss das die Eintragung prüfende Registergericht keine weitergehenden Anforderungen an die jeweilige Satzung überprüfen (BT-Drs. 20/8704, 92, 103). Die Rechtsformwahl ist eine entscheidende Weichenstellung für die Organisationsstruktur, den laufenden Betrieb und die Verwaltung. Hinzu kommen Aspekte wie z.B. Satzungsautonomie, Gestaltung von Mitgliederarten, Mitglieder- und Minderheitenrechte, Mitgliederausschluss, Organe, Verteilung von Organkompetenzen, Gestaltung von Mitgliedsbeiträgen, interne bzw. externe Prüfung und Haftung. Wie bei jedem Gründungsvorhaben gilt daher auch hier: Die Rechtsformwahl und die Ausgestaltung der Satzung sind sorgsam an der konkreten Situation des Einzelfalls auszurichten. Zwei Aspekte sind für Anbauvereinigungen unerlässlich:

Die Satzung muss überhaupt diejenige einer Anbauvereinigung sein, also den ausschließlichen gesetzlichen Zweck nach § 13 Nr. 13; § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 lit. a) wiedergeben (was im Übrigen für die eG der gesetzlichen Zweckbindung des § 1 Abs. 1 GenG widerspricht), sowie die in der Nr. 5 sonst noch aufgeführten Mindestinhalte vorweisen. Die Satzung kann über das elektronische gemeinsame Registerportal der Länder eingesehen werden; sie ist dem Erlaubnisantrag nicht zwingend beizufügen (ausdr. BT-Drs. 20/8704, 103; s. auch § 11 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 und korrespondierend dazu § 11 Abs. 6 Nr. 1, der „Satzungsänderungen“ nicht umfasst), auch keine Kopie eines Registerauszugs. Eine Anbauvereinigung darf nach Genehmigung nur ihre satzungsmäßige Tätigkeit aufnehmen.

Außerdem müssen Gründer darauf achten, im Rahmen des vereins- bzw. genossenschaftsrechtlich Zulässigen, die Organisation der Anbauvereinigung so zu gestalten, dass sie ihren Einfluss auf die Entwicklung langfristig erhalten können. Dazu sollten bestenfalls nicht allzu viele beratende oder gar beschließende Gremien geschaffen werden, die dann die Entscheidungsbefugnis des am Ende aber verantwortlichen Vorstands faktisch oder gar rechtlich einschränken, ohne wirklich zum Gelingen des Eigenanbaus und der Einhaltung des KCanG beizutragen.

Rechtlich gilt der Grundsatz: Was im KCanG nicht ausdrücklich geregelt und punktuell in bestimmter Weise gefordert wird (so in §§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 lit. a) bis e), 16, 24 f. KCanG), kann im Rahmen der ansonsten fortbestehenden Satzungs- und Organisationsautonomie nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 GG, §§ 21 ff. BGB bzw. GenG frei gestaltet werden (ausdr. BT-Drs. 20/8704, 92, 107). In der Praxis liegen Behörden in der Bewertung einzelner Satzungsregelungen oftmals falsch und argumentieren „blumig“ dagegen ohne konkreten Bezug zum Gesetz, und zwar weder zum KCanG noch zum BGB oder GenG. Sie setzen quasi ihre jeweiligen (Wunsch-) Vorstellungen von einer „guten Anbauvereinigung“ an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers. Das verstößt gegen das Willkürverbot und ist verfassungswidrig.

Die beantragte Erlaubnis ist zu versagen, wenn einer der in § 12 Abs.  1 enthaltenen zwingenden Versagungsgründe vorliegt. Die zuständige Behörde ist dann nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Erlaubnis zu versagen.

Das ist etwa der Fall, wenn das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung nicht geeignet ist, weil es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt (Nr. 6 Fall 1). Maßgeblich ist also nicht die Wegstrecke, sondern die Luftlinie „bis zur Eingangstür der jeweiligen Einrichtung“ (BT-Drs. 20/8704, 107, noch zu Nr. 5). „Eingangstür“ ist der bestimmungsgemäße tatsächliche Hauptzugang der Einrichtung. Wegen des für die Anbauvereinigung gar nicht bzw. für die jeweilige Einrichtung nicht hinreichend bestimmt definierten Messpunkts, herrscht in der Praxis zuweilen Streit.

Eröffnet ist der Anwendungsbereich des Versagungsgrundes nach der differenzierten Typenbildung in Nr. 6 Fall 1 ausdrücklich nur für Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen (§§ 22, 22a, 45a SGB VIII) oder Kinderspielplätze. Die Regelungssystematik ist, wie auch diejenige in § 5 Abs. 2 S. 1, bewusst abschließend (BT-Drs. 20/8704, 97). Die drei Begriffe stehen nach dem eindeutigen, eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers bezeugenden einheitlichen Wortlauts als Typen selbständig nebeneinander. Es existiert weder eine offen formulierte General- noch eine Auffangklausel.

Allein auf die Bezeichnung einer Einrichtung z.B. als „Schule“ kommt es hingegen nicht an, sodass z.B. Musik-, Tanz-, Fahr-, Reit- oder Schauspielschulen keine Schulen i.S. von Nr. 6 Fall 1 sind und nach der vom Gesetzgeber in §§ 5, 12 gewählten Dogmatik der Regelungen auch nicht dadurch zu „Schulen“ werden, wenn diese im Einzelfall überwiegend von Kindern besucht werden. Nr. 6 Fall 1 findet auch keine Anwendung auf öffentlich zugängliche Sportstätten und Fußgängerzonen.

Zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen von § 11 Abs. 3 Nr. 2 hat die Anbauvereinigung die gem. § 22 Abs. 1 getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gegenüber der Behörde darzulegen; § 11 Abs. 4 Nr. 10 verlangt keineswegs die Erstellung eines „Sicherheitskonzepts“. Cannabis und Vermehrungsmaterial sind durch nach eigenem Ermessen an die jeweiligen Ört- und Räumlichkeiten angepasste individuelle, wirksame Maßnahmen (so ausdr. BT-Drs. 20/8704, 118) gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen. Schutzzweckbezogen sind dies insbesondere Kinder und Jugendliche.

Das befriedete Besitztum (§ 1 Nr. 22 (iVm Nr. 21)) ist durch geeignete Schutzmaßnahmen gegen unbefugtes Betreten und Cannabis und Vermehrungsmaterial sind gegen Wegnahme zu sichern. Zweckentsprechende Leitlinie für die Anbauvereinigungen und die Behörden ist: „Bei der Beurteilung der Geeignetheit von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen ist die veränderte gesetzliche Risikobewertung des Umgangs mit Cannabis und die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit einerseits sowie das öffentliche Interesse an einem wirksamen Kinder- und Jugendschutz andererseits zu berücksichtigen.“ (BT-Drs. 20/8704, 118; zum „Erfüllungsaufwand“ für die einzelnen Vorgaben, BT-Drs. 20/8704, 75 ff. u. ab S. 159 die Bewertung durch den Nationalen Normenkontrollrat).

Nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers geht es also nicht um Maßnahmen mit einheitlichen höchsten Sicherheitsstandards zum Schutz vor dem Zugriff Dritter (z.B. DIN EN 1627–1630), etwa auf Betäubungsmittel durch professionelle Einbrecher. Zu einem solch hohen Standard soll ein erkennbarer Abstand gehalten werden. Die auf dem BtMG beruhenden RL des BfArM (BOPST) über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten (4114 (8.23) u. 4114 – K (8.23)) und die darin enthaltenen sicherungstechnischen Erkenntnisse finden daher keine Anwendung.

Wie die Praxis jedoch zeigt, verstoßen Erlaubnisbehörden regelmäßig hiergegen. Sie verfehlen das gesetzgeberische Ziel der Norm und lassen eine eigene Regelungskonzeption an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers treten, indem sie in jeder Hinsicht – insbesondere auch finanziell – überbordende und weitestgehend einheitliche (insbes. DIN EN 1627–1630), gerade nicht auf das konkrete befriedete Besitztum bezogene Sicherungsanforderungen aufstellen und als zwingend einfordern und regelmäßig ein „Sicherungskonzept“ verlangen.

Fortsetzung folgt: „3/7 – Der Erlaubnisbescheid – Prüfung von Bedingungen, Auflagen und Einlegung von Rechtsmitteln“

Über den Autor

Nach kaufmännischer Ausbildung und Studium war Dr. Marcus Geschwandtner mehrere Jahre Assistent von Prof. Dr. Volker Beuthien am Institut für Genossenschaftswesen (Marburg). Dort promovierte er zum Genossenschafts-, Prüfungs- und Bankenaufsichtsrecht. Seit 2006 ist er Rechtsanwalt und seit 2013 Partner bei Dr. Fandrich Rechtsanwälte (Bonn). Er und sein Team beraten und vertreten deutschlandweit Anbauvereinigungen, von der Gründung, über den Marktzutritt bis hin zur laufenden Überwachung. 2023 gründete er die auf Nachhaltiges Wirtschaften, Health-Care und -Management spezialisierte Beratungsgesellschaft “growUp!consulting”. Zudem ist er Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender von “Circular Hemp e.V.”.

Ferner ist er Mitherausgeber des neuen Kommentars Geschwandtner/Graf/Sobota – Cannabisrecht (KCanG, MedCanG), in dem er unter anderem die Vorschriften des KCanG zur Genehmigung und Überwachung erläutert. Der Kommentar wird im Juli 2026 zu erwerben sein. Zum Shop: Beck-Verlag Geschwandtner/Graf/Sobota Kommentar zum Cannabisrecht

Disclaimer: Gastbeiträge müssen nicht die Meinung der Redaktion widerspiegeln.

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