Der Marktzutritt von Anbauvereinigungen zwischen gesetzlichen Anforderungen und Behördenwillkür – #1

by Gastautor

Ein Gastbeitrag von Dr. Marcus Geschwandtner

Bei diesem Beitrag handelt es sich um den ersten von insgesamt sieben Beiträgen über eine Reihe von für die Praxis von Anbauvereinigungen besonders relevanten Rechtsthemen.

§§ 11 bis 15 KCanG regeln die Erteilung, die Versagung den Inhalt, die Dauer und den Wider-ruf sowie die Rücknahme der Erlaubnis, Cannabis gemeinschaftlich anzubauen und zum Eigenkonsum durch und an die Mitglieder der Anbauvereinigung weiterzugeben (§§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1). Nicht eigens erlaubnispflichtig ist die Herstellung und Weitergabe von Vermehrungsmaterial („Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen“). Aber: Vermehrungsmaterial einer Anbauvereinigung ohne Cannabisanbau- und Weitergabeerlaubnis ist nicht weitergabefähig.

In den Folgevorschriften sind im Wesentlichen der gemeinschaftliche Eigenanbau (§§ 16 ff.) und die Weitergabe sowie Sicherung von Cannabis geregelt. §§ 26 ff. sehen Dokumentationspflichten und eine laufende Überwachung von Anbauvereinigungen mit entsprechenden hoheitlichen Eingriffsrechten, Duldungs- und Mitwirkungspflichten vor.

Anbauvereinigungen unterliegen einem sogenannten Tätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Zweck ist, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes sicherzustellen. Eine Anbauvereinigung darf erst nach Bekanntgabe des Erlaubnisbescheids der zuständigen Behörde die satzungsmäßige Tätigkeit (§§ 1 Nr. 13, 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 lit. a) aufnehmen, nicht schon ab Gründung oder Eintragung in das Vereins- oder Genossenschaftsregister. Vorbereitungshandlungen zur Ingangsetzung des Eigenanbau- und Weitergabebetriebs sind bereits vor der Erlaubniserteilung möglich.

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist in schriftlicher oder elektronischer Form in deutscher Sprache bei der jeweils zuständigen (Landes-) Behörde einzureichen. Die Behörde prüft die nach § 11 Abs. 4 vorgelegten Angaben und Nachweise, ob die antragstellende Anbauvereinigung alle gesetzlichen Erlaubnisvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt:

  • Nr. 1: Die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 11 Abs. 4 Nr. 5). § 12 Abs. 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Fällen, in denen die „Zuverlässigkeit“ fehlt. Diese orientiert sich an vergleichbaren Grundsätzen der Zuverlässigkeit aus dem Gewerberecht (BT-Drs. 20/8704, 102).
  • Nr. 2: Zusätzlich muss die Anbauvereinigung gewährleisten, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen geschützt ist (§ 11 Abs. 4 Nr. 10; §§ 22, 23 Abs. 1 bis 3).
  • Nr. 3: Zuletzt muss die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und des darauf beruhenden Durchführungsrechts gewährleisten.

Zur Prüfung der Nr. 1 bis 3, wie auch zur Prüfung von Versagungsgründen im Sinne des § 12, dürfen die Behörden im Marktzutrittsverfahren für ihre prognostische Entscheidung nur auf die im Antrag nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 bis 12 enthaltenen vollständigen Angaben und Nachweise und – sofern im Einzelfall erforderlich – auf Auskünfte anderer Behörden oder auf durch eigene Nachforschungen (z.B. Handelsregister, Internet, Social Media, Vor-Ort-Besichtigung an vorgesehenen Anbau- und Abgabestandorten) gewonnene Erkenntnisse zurückgreifen (ausdr. BT-Drs. 20/10426, 128 f., BT-Drs. 20/8704, 103 f.); zudem müssen nach § 11 Abs. 4 noch fehlende Angaben und Nachweise zur Vervollständigung nachgefordert werden.

Wichtig: Zu mehr berechtigt also auch die Befugnisnorm § 12 Abs. 4 die Behörden im Marktzutrittsverfahren nicht.

§ 11 Abs. 4 enthält eine abschließende Liste aller der zuständigen Behörde vorzulegenden Antragsunterlagen bzw. abschließend aufgelisteten Angaben und Nachweise (ausdr. BT-Drs. 20/8704, 103; BT-Drs. 20/10426, 128 f.). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darf die Behörde nur davon die Entscheidung über eine Erlaubniserteilung (Marktzutritt) abhängig machen. Darüber hinausgehende Angaben und Nachweise oder gar Unterlagen sind nach der intendierten Regelungskonzeption weder auf Verlangen der Behörden zu erstellen noch vorzulegen. Das in Art. 20 Abs. 3, 1 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass die zuständigen Behörden ihr Handeln ausschließlich daran ausrichten. Sie dürfen sich der gesetzgeberischen Grundentscheidung nicht entgegenstellen.

Wenn also die Behörden über § 11 Abs. 4 hinausgehende, ausgearbeitete Konzepte, z.B. Mitwirkungskonzept, Transportkonzept, Vernichtungskonzept, Qualitätssicherungs- und Probenahmekonzept, Dokumentationskonzept, Einnahmen-/Ausgaben-Darstellung, Finanzplan, oder weitere Unterlagen, z.B. Darlehensverträge, Pacht- und Technikmietverträge, oder weitergehende Auskünfte fordern, dann verstößt das mangels rechtlicher Grundlage gegen das Willkürverbot und ist verfassungswidrig. Den Behörden ist mit dem KCanG keine allgemeine Organisations-, Wirtschaftlichkeits- oder gar Rechtskontrolle zugewiesen.

Bei der Entscheidung über die Erlaubnis („erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn“) handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, also eine solche ohne Ermessensspielraum, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (so ausdr. BT-Drs. 20/8704, 102 f.). Dann hat die antragstellende Anbauvereinigung einen Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung (ausdr. BT-Drs. 20/8704, 102; gebundener Verwaltungsakt).

„Der administrative Aufwand von Anbauvereinigungen für die Beantragung der Erlaubnis muss verhältnismäßig sein.“ (BT-Drs. 20/8704, 103). Verhältnismäßig muss das Antragsverfahren auch in finanzieller Hinsicht sein (so ausdr. in BT-Drs. 20/8704, 118 auch zu § 22: „wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit“ und auch zum „Erfüllungsaufwand“ für die einzelnen Vorgaben, BT-Drs. 20/8704, 75 ff. und ab S. 159 durch den Nationalen Normenkontrollrat).

Denn: „Durch den kontrollierten gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis und die Weitergabe durch Anbauvereinigungen an erwachsene Mitglieder werden die Voraussetzungen für die Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis geschaffen. Den Anbauvereinigungen kommt dabei eine zentrale Rolle zu.“ (BT-Drs. 20/8704, 120).

Anbauvereinigungen sind keine Bittsteller, sondern nach Art. 9 Abs. 1 GG freiheitlich organisierte Antragsteller, denen von den Erlaubnisbehörden unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 11, 12 der Marktzutritt zu gewähren ist. Von diesem ersten Schritt „Sprung in den Markt“ streng zu unterscheiden ist die spätere laufende behördliche Überwachung des erst noch nach §§ 16 ff. zu organisierenden jeweiligen Eigenanbaubetriebs (§§ 26 ff.).

Es ist ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, dass unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 11, 12 möglichst hinreichend viele Anbauvereinigungen gegründet werden und auch eine Erlaubnis erhalten. Selbst der Bundesrat stellt klar: Grundgedanke des KCanG ist, den gemeinschaftlichen (aus Gesundheits- u. Jugendschutzaspekten) regulierten Anbau von Cannabis zu stärken (BT-Drs. 20/14043, 19).

Fortsetzung folgt: „2/7 – Im Erlaubnisverfahren: Satzung, Abstandsregeln, Sicherungsmaßnahmen und Co.“

Über den Autor

Nach kaufmännischer Ausbildung und Studium war Dr. Marcus Geschwandtner mehrere Jahre Assistent von Prof. Dr. Volker Beuthien am Institut für Genossenschaftswesen (Marburg). Dort promovierte er zum Genossenschafts-, Prüfungs- und Bankenaufsichtsrecht. Seit 2006 ist er Rechtsanwalt und seit 2013 Partner bei Dr. Fandrich Rechtsanwälte (Bonn). Er und sein Team beraten und vertreten deutschlandweit Anbauvereinigungen, von der Gründung, über den Marktzutritt bis hin zur laufenden Überwachung. 2023 gründete er die auf Nachhaltiges Wirtschaften, Health-Care und -Management spezialisierte Beratungsgesellschaft “growUp!consulting”. Zudem ist er Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender von “Circular Hemp e.V.”.

Ferner ist er Mitherausgeber des neuen Kommentars Geschwandtner/Graf/Sobota – Cannabisrecht (KCanG, MedCanG), in dem er unter anderem die Vorschriften des KCanG zur Genehmigung und Überwachung erläutert. Der Kommentar wird im Juli 2026 zu erwerben sein. Zum Shop: Beck-Verlag Geschwandtner/Graf/Sobota Kommentar zum Cannabisrecht

Disclaimer: Gastbeiträge müssen nicht die Meinung der Redaktion widerspiegeln.

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