Wie legal ist das Wurzelverbot für Cannabis-Stecklinge in Rheinland-Pfalz?

by Micha Knodt

Grundsätzlich ist die Rechtslage bei der Frage, was noch ein Steckling und was schon eine Cannabispflanze ist, unklar. Einig ist man sich nur über die Tatsache, dass Stecklinge keine Blüten oder Blütenansätze haben dürfen, um noch als Vermehrungsmaterial zu zählen. So definiert das UN-Einheitsabkommen aus dem Jahr 1961 Samen und Blätter nicht (!) als “Cannabis”. Dies lässt die Interpretation zu, dass Pflanzen, die nicht blühen, grundsätzlich als “Vermehrungsmaterial” betrachtet werden können, solange die Pflanze kein Harz enthält, das zur Herstellung von Extrakten und Tinkturen verwendet werden kann, wobei das Einheitsabkommen Wurzeln nicht explizit definiert.:

Nach der neuen Definition (von 1961, Anm. d. Redaktion) wird unter diesem Begriff sowohl die Gattung Cannabis sativa L. wie auch Cannabis indica L. erfasst. Unter die Bezeichnung ‘Cannabis’ fallen sowohl die Blüten- als auch die Fruchtstände des Hanfkrautes, nicht jedoch die Samen und Blätter. Nach Anhang I des Übereinkommens sind auch die Extrakte und Tinkturen des Hanfkrautes als Suchtmittel anzusehen. Wird der Pflanze das Harz entzogen, so ist sie kein Suchtmittel mehr.“

Das CanG orientiert sich bei seiner Definition von Stecklingen  in §1, 6 und 7 klar am Einheitsabkommen:

  • 6. Stecklinge: Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und über keine Blütenstände oder Fruchtstände verfügen;
  • 7. Vermehrungsmaterial: Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen;

Unklare Sache: Keine Blüten, kein Suchtstoff – oder doch?

Bis zur Einführung des CanG gingen viele davon aus, diese Definition gelte auch für das CanG. Aber schon kurz nach dessen Einführung wurde klar, dass es in Deutschland nicht nur um die Blüten und das Harz geht. Was botanisch betrachtet ziemlich unwichtig ist, wird für Juristinnen jetzt zur Gretchenfrage. So wurde Angelika Saidi, Sprecherin der DHV-Ortsgruppe Halle, vom dortigen Amtsgericht 2025 wegen des Besitzes von mehr als drei Cannabispflanzen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 28 Euro verurteilt. Saidi hatte 117 nicht blühende Stecklinge in Pflanztöpfen an Erwachsene verschenkt. Ihr Argument, es handle sich um Vermehrungsmaterial, wollte das Gericht nicht folgen.

Auch das so genannte „Stecklings-Urteil“ des BGH aus dem vergangenen Jahr deutet darauf hin, dass Gerichte die Grenze zukünftig nicht erst bei der Blütenbildung, sondern nach dem Umtopfen aus dem Anzuchtwürfel ziehen könnten.

Allerdings handelt es sich bei dem Urteil um eines zum illegalen Anbau. Ob und inwieweit das dann auch für den legalen Anbau für Clubs gilt, könnte wiederum Grundlage für zukünftige Verfahren werden. Es sei denn, der Gesetzgeber ergänzt das CanG um eine detaillierte Definition von Stecklingen – was angesichts die aktuellen Grundsatzdebatte um das CanG als sehr unwahrscheinlich gilt.

Fragwürdiges Wurzelverbot in Rheinland-Pfalz

Kurz nach dem BGH-Urteil informierte das rheinland-pfälzische Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) die Cannabis Clubs des Bundeslandes in einem „Informationsblatt für Anbauvereinigungen“ über die Richtlinien zur Weitergabe von Stecklingen.

Dort steht:

Um einen Steckling zur Anzucht von Cannabis handelt es sich, wenn die Jungpflanze oder das Sprossteil
– über keine Blüten- und Fruchtstände verfügt und
– keine Wurzeln aufweist.“

Der zweite Nebensatz mit den Wurzeln ist neu, steht nicht im CanG und  in dieser Form auch nicht im Urteil des BGH. Das Problem dabei: Ohne Wurzeln sind Stecklinge nicht überlebensfähig. Eine solche Auflage würde den legalen Stecklingshandel im Prinzip beenden.

Auf Anfrage schreibt die Pressestelle des LSVJ, das rheinland-pfälzische Wurzelverbot entnehme man folgender Urteils-Passage:

Die weitere Argumentation des 5. Strafsenats, das später zum Verkauf zu stellende Marihuana sei noch nicht existent und allenfalls in Setzlingen angelegt, die ihrerseits noch nicht angepflanzt seien (BGH, NStZ N05, 514, Rn. 9), überzeugt ebenfalls aus tatsächlichen Gründen nicht. Die Setzlinge sind bereits angepflanzt. Sie stehen mit ihren Wurzeltrieben in kleinen Pflanztöpfen im Boden und müssen lediglich für das weitere Wachstum der Pflanze in einen größeren Topf umgetopft werden.“

„Die Setzlinge stehen […] mit ihren Wurzeltrieben.”

Das brisante: Die Pressestelle des LSVJ gesteht in ihrer Antwort, dass Setzlinge über Wurzeltriebe verfügen. Denn sie schreibt selbst glasklar, dass Setz- bzw. Stecklingen Wurzeln haben. Rechtlich heikel wird es dieser Logik folgend ja nur, weil der folgende Anbau illegal war und die Planung dieser Straftat (“später zum Verkauf”) durch die Anwesenheit von bewurzelten Stecklingen belegt werden konnte. Stecklinge für den legalen Anbau in Clubs und im Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen sind demnach aber für völlig legale Zwecke im Rahmen des CanGs vorgesehen. Und da Clubs legale Blüten erzeugen und Stecklinge sogar zur legalen Herstellung von Blüten im Rahmen des Eigenanbaus verkaufen dürfen, sollte das jüngste BGH-Urteil hier eigentlich nicht wegweisend sein.

Aus dieser Urteils-Passage obendrauf noch ein rheinland-pfälzisches Wurzelverbot für Stecklinge abzuleiten, scheint zudem abenteuerlich. Die Gartenakademie des Landes Rheinland-Pfalz beschreibt im Auftrag mehrerer Landesministerien in ihren Vermehrungstipps für Zier- und Nutzpflanzen die Bewurzelung übrigens auch als Teil der Stecklings-Herstellung.

Auf die die Frage, wieso die Bewurzelungsphase von der Landes Gartenakademie Rheinland-Pfalz als als Teil der Stecklingsproduktion beschrieben, heißt es dann aus dem LSJV:

Das LSJV als Vollzugsbehörde orientiert sich bei der Rechtsanwendung an dem KCanG sowie der einschlägigen Rechtsprechung. Es obliegt dem Gesetzgeber, fachliche Verfeinerungen vorzunehmen.

Dann stellt sich jedoch die Frage, wieso die Landesbehörde dann ein lokal begrenztes Wurzelverbot ausspricht, statt die „fachlichen Verfeinerungen“ an dieser Stelle dem Bund zu überlassen.

Multilaterale Vereinbarung oder Bundesgesetz?

Wie zuvor erwähnt, definiert das UN-Einheitsabkommen nicht blühende Cannabis-Pflanzen sowie Samen nicht als Suchtstoff. Das Einheitsabkommen wurde 1961 beschlossen, aber erst 1973 als  Gesetz zu dem Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe“ verabschiedet. Seit diesem Zustimmungsgesetz vom 4. September 1973 genießt das Einheitsabkommen in Deutschland damit den gleichen Stellenwert wie ein Bundesgesetz, das nicht blühende Cannabis-Pflanzen genauer und zudem nicht als Suchtstoff definiert. Auf eine Nachfrage, inwieweit dieses Bundesgesetz für das LSJV bindend sei, antwortet die Pressestelle:

Das LSJV ist die Vollzugsbehörde des KCanG in Rheinland-Pfalz (s. o.). Bei Fragen zu Anwendungen von multilateralen Vereinbarungen auf Bundesebene bitten wir Sie, sich an die zuständigen Stellen zu wenden.

In der Anfrage ging es nicht um eine multilaterale Vereinbarung, sondern um ein quasi-Bundesgesetz von 1973. Denn seit dem Gesetz zu dem Einheits-Übereinkommen vom 4. September 1973 genießt das Einheitsabkommen in Deutschland den gleichen Stellenwert wie ein Bundesgesetz und wäre auch für Länder bindend.

Bayern ist eben nicht das einzige Bundesland mit eigener Interpretation des Cannabis-Gesetzes.

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