Vereinbarkeit einer MedCanG-Änderung mit EU-Recht: Beurteilung steht weiter aus

by Moritz Förster

Am zweiten Oktober haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Europäischen Kommission gebeten, den Gesetzesentwurf zur Änderung des Medizinalcannabis-Gesetzes (MedCanG) zu notifizieren – mit der Bitte um Dringlichkeit. Die Kommission akzeptierte die Dringlichkeit am 15. Oktober nach einer ergänzenden Stellungnahme der Ministerien. Sie stellte allerdings im gleichen Atemzug klar, dass eine solche Dringlichkeit „in keiner Weise ihre Beurteilung der Vereinbarkeit des notifizierten Textes mit dem Recht der Europäischen Union“ berührt. Damit ist weiterhin unklar, ob die aktuell vorgesehene Anpassung des MedCanGs überhaupt mit EU-Recht zu vereinbaren ist.

Eine Notifizierung dient dem Zweck, vor Erlass eines nationalen Gesetzes zu prüfen, ob dieses zu Hemmnissen für den freien Warenverkehr oder für den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft führt. Die beiden deutschen Ministerien verweisen der Kommission gegenüber unter anderem auf die erheblich gesteigerten Importe von medizinischen Cannabisblüten – und dass bereits „Handlungsbedarf durch den Internationalen Suchtstoffkontrollrat“ (INCB) festgestellt worden sei. Im September hatte das BfArM keine weiteren Importe genehmigt, weil die beim INCB gemeldete Höchstmenge von 122 Tonnen ausgeschöpft war. Allerdings hat das BfArM die Höchstmenge beim INCB angepasst und bewilligt seit Oktober wieder Einfuhren medizinischer Cannabisblüten nach Deutschland. In diesem Zuge hatte das BfArM auch darauf verwiesen, dass eine solche Nachschätzung nichts ungewöhnliches sei. Der INCB reagierte nicht auf eine krautinvest.de-Anfrage nach einer entsprechenden Stellungnahme gegenüber dem BMWE oder dem BMG sowie deren Inhalt.

Auch die Kommission ließ eine Anfrage von krautinvest.de unbeantwortet, wann mit einer ersten Einschätzung zu rechnen sei, ob der aktuell der Kommission vorliegende Gesetzesentwurf – der noch dem Referentenentwurf des BMG entspricht – mit EU-Recht vereinbar sei. Zur Erinnerung: Bereits die Ampel-Regierung hatte nach einem Notifizierungsverfahren die im ersten Eckpunktepapier vorgesehene Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken durch einen Verkauf in Fachgeschäften gestoppt und stattdessen das Cannabis-Gesetz verabschiedet, wobei die ursprünglich vorgesehene zweite Säule nie in Kraft getreten ist.

Disclaimer: Keine Rechtsberatung. Redaktioneller Inhalt.

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