Der auf Cannabis spezialisierte Anwalt Ferdinand Weis verweist auf Linkedin auf ein Urteil zur Rauschklausel des bayerischen Amtsgerichts Amberg. Sei Mandant, der Nutzhanf mit weniger als 0,3 Prozent THC mit sich führte, wurde vom freigesprochen: Die Richter sind der betäubungsmittelrechtlichen Rechtsprechung des BGH zur „Rauschklausel“ dabei bewusst nicht gefolgt.
Der BGH hatte am 21. März 2021 entschieden, dass größere Mengen Nutzhanfblüten mit mehr als 0,1 Prozent THC-Gehalt theoretisch verbacken werden können, um eine Rauschwirkung zu erzielen. Seitdem fürchten Unternehmen, die CBD-Blüten und Hanf gewerblich herstellen, verarbeiten oder distribuieren Strafverfolgung selbst wenn der THC-Gehalt unter 0,3 Prozent liegt. Das Amtsgerichts verweist auf das BGH-Urteil, aber ebenfalls auf die seitdem geänderten Umstände: Nach der Einführung des KCanG bestehe nun ohnehin die Möglichkeit THC legal zu erwerben. Eine Notwendigkeit diese über derart aufwendige Prozesse herzustellen bestehe daher nicht mehr. Das Amtsgericht hält einen solchen Missbrauch nicht länger für „realitätsnah“.
Die Ampel-Regierung hatte Ende 2025 das Nutzhanfliberalisierungsgesetz (NLG) auf den Weg gebracht. Nach dem vorzeitigen Scheitern der Koalition wurde der bereits vorliegende Entwurf aus dem Landwirtschaftsministerium nicht mehr verabschiedet. Die Folge ist, dass bis heute große Verunsicherung in der deutschen Hanf-Branche herrscht – auch jenseits der Landwirtschaft. So verkündete das Museumsdorf Düppel Mitte April, dass es erstmals seit mehreren Jahren keinen Nutzhanf mehr anbauen werde. Im Rahmen einer Sondergenehmigung habe es seit 2021 Textilhanf mit einem sehr geringen THC-Gehalt angebaut. Durch die aktuelle Rechtslage sei die Erteilung einer Genehmigung für den Anbau von Nutzhanf, außer für landwirtschaftliche Betriebe, nicht mehr geregelt, heißt es in einer Mitteilung des Museums. Für Einrichtungen wie Museen, die Hanf zu Bildungs- und Forschungszwecken anbauen möchten, gebe es derzeit keine zuständige Genehmigungsbehörde mehr.
Das Nutzhanfnetzwerk kritisiert im Zusammenhang mit dem Vorgang rund um das Museumdorf Düppel das grundsätzliche Problem, das die Rauschklausel verursache: Sie unterstelle, dass Nutzhanf mit unter 0,3 Prozent THC zu Rauschzwecken missbraucht werden könnte. Die Klausel schaffe laut Mitteilung des Vereins Rechtsunsicherheit in der gesamten Wertschöpfungskette, vom Landwirt bis zum Baustoffhersteller. Dort heißt es, dass 2025 127 Betriebe weniger Nuthanf angebaut hätten als im Vorjahr, die Fläche sei um 1.842 Hektar geschrumpft.
Im Oktober 2025 hatten die Grünen einen Vorstoß unternommen und das Nutzhanfliberalisierungsgesetz (NLG) erneut in den Bundestag eingebracht. Heinrich Rennebaum, erster Vorsitzender des Nutzhanf-Netzwerks, erklärte damals: „Nur wenn diese endlich entfällt, kann Nutzhanf rechtlich so behandelt werden, wie er tatsächlich ist: ein vielseitiger landwirtschaftlicher Rohstoff ohne Rauschwirkung.“ Der Entwurf befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Während der politische Ausgang bei Anträgen aus der Opposition in der Regeln wenig vielversprechend ist, könnten die Gerichte in der zwischenzeitlich auf juristischem Wege für Erleichterung sorgen. Da Erwachsene THC-haltiges Cannabis seit Inkrafttreten des KCanG legal in Clubs beziehen oder selbst anbauen dürfen, besteht nun wahrlich kein Grund mehr für aufwendige Backprozesse mit CBD-Blüten – was der BGH vor Inkrafttreten des KCanG befürchtete.

