Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Christoph Graeber
Das LG Düsseldorf hat im April 2026 eine Versandapotheke wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an Publikumswerbung für Medizinalcannabis verurteilt. Die Entscheidung fügt sich in eine Reihe gleichgerichteter Instanzentscheidungen ein, das LG München I und LG Frankfurt haben ähnlich entschieden. Bei näherer Betrachtung zeigt sich dennoch: Das Urteil ist in wesentlichen Begründungssträngen angreifbar, und die europarechtliche Klärung steht noch aus.
Das Geschäftsmodell vor Gericht
Die Apothekerkammer Nordrhein klagte gegen einen Apotheker, der über seine Versandapotheke Medizinalcannabis vertrieb. Dessen Apotheke war auf einer Internetplattform als Bezugsquelle gelistet. Über eine technische Schnittstelle stellte er dem Plattformbetreiber Informationen zu verfügbaren Cannabissorten, Mengen und Preisen zur Verfügung und nahm Verschreibungen entgegen, die über die Plattform generiert wurden.
Das System der Plattform funktionierte nach den Feststellungen des Gerichts wie folgt: Der Verbraucher füllt einen Online-Fragebogen aus, wählt aus einer Auswahl von Krankheitsbildern, sucht sich eine Cannabissorte aus und erhält im Anschluss eine Verschreibung, die an eine angeschlossene Versandapotheke weitergeleitet wird. Die Plattform warb mit dem einfachen und schnellen Bezug von Cannabis „aus einer Hand”. Der Beklagte trug vor, auf Wunsch des Patienten könne auch ein Videogespräch stattfinden, allerdings ohne darzulegen, dass dies im Regelfall geschah.
Die Entscheidung: Drei Verstöße, ein Unterlassungstenor
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 23.04.2026, Az. 37 O 55/25) verurteilte den Beklagten zur Unterlassung und bejahte drei Verstöße:
- Einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG – das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Laien
- Eine mittäterschaftliche Haftung des Apothekers für die Werbedarstellungen des Plattformbetreibers, hilfsweise eine Teilnehmerhaftung
- Einen Verstoß gegen § 17 Abs. 8 ApoBetrO – die Pflicht, erkennbarem Arzneimittelmissbrauch entgegenzutreten
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das LG Düsseldorf steht mit seiner Linie nicht allein: Das LG München I (Urt. v. 02.06.2025, 4 HKO 11377/24) und das LG Frankfurt (Urt. v. 10.07.2025, 2-03 O 313/24) haben in vergleichbaren Konstellationen ähnlich entschieden.
Wie das Gericht die Mittäterschaft begründet
Kenntnis durch Abmahnungen und eigene Einordnung
Das Gericht stützt den Mittätervorsatz wesentlich auf den Umstand, dass dem Beklagten aufgrund vorangegangener Abmahnungen im Februar 2025, sodann durch die Klägerin selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Plattformwerbung bekannt war. Der Beklagte habe dies, wie seine eigenen Schreiben an den Plattformbetreiber zeigten, auch selbst so eingeordnet und die Wettbewerbswidrigkeit jedenfalls billigend in Kauf genommen.
Fortgesetzte Zusammenarbeit trotz Kenntnis
Obwohl der Apotheker den Plattformbetreiber mehrfach schriftlich aufgefordert hatte, rechtswidrige Darstellungen zu unterlassen, zog er, als diese Schreiben unbeachtet blieben, keine Konsequenzen. Er setzte das Geschäftsmodell mit seiner „Kooperationsapotheke” fort, stellte weiterhin Daten über die Schnittstelle bereit und belieferte über die Plattform akquirierte Kunden.
Hilfsweise: Teilnehmerhaftung
Das Gericht argumentiert hilfsweise: Selbst wenn man keine Mittäterschaft annehmen wolle, habe der Beklagte jedenfalls als Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB analog) an den wettbewerbswidrigen Handlungen mitgewirkt, indem er die rechtswidrige Werbung durch sein Datenangebot unterstützte und mindestens billigend in Kauf nahm.
Die Lösung des Gerichts zum Kontrahierungszwang
Das Gericht sieht den Kontrahierungszwang des § 17 Abs. 4 ApoBetrO durch § 17 Abs. 8 ApoBetrO verdrängt: Bei erkennbarem Arzneimittelmissbrauch greife die Abgabeverweigerungspflicht als lex specialis. Der Apotheker könne und müsse der Belieferung entgegentreten, entweder durch pauschale Verweigerung aller über die Plattform eingehenden Verschreibungen oder durch Einzelfallklärung mit dem jeweiligen Arzt.
Kritische Würdigung
Das Spannungsverhältnis zwischen § 17 Abs. 4 und Abs. 8 ApoBetrO
Das Gericht löst die Kollision zwischen Abgabepflicht und Abgabeverweigerung über eine Spezialitätsregel auf. Dieser Ansatz verdient Diskussion. Denn § 17 Abs. 8 ApoBetrO verlangt einen erkennbaren Arzneimittelmissbrauch und nicht die abstrakte Möglichkeit, dass unter einer Vielzahl von Verschreibungen einzelne missbräuchlich zustande gekommen sein könnten.
Die Frage, die das Gericht nicht hinreichend beantwortet, lautet: Ab welcher Schwelle wird die abstrakte Kenntnis eines systembedingten Missbrauchsrisikos zur konkreten Erkennbarkeit im Einzelfall? Das Gericht verlangt vom Apotheker eine pauschale Abgabeverweigerung oder eine Einzelfallklärung mit dem verschreibenden Arzt. Beide Alternativen sind in der Praxis problematisch:
- Die pauschale Verweigerung behandelt alle über die Plattform vermittelten Verschreibungen – auch solche, die auf ordnungsgemäßer telemedizinischer Behandlung beruhen – als missbrauchsverdächtig. Das geht über den Normzweck des § 17 Abs. 8 ApoBetrO hinaus, der auf den erkennbaren Missbrauch abstellt.
- Die Einzelfallklärung ist bei einem Versandhandelsmodell mit hunderten Verschreibungen wöchentlich operativ kaum durchführbar und begründet ihrerseits haftungsrechtliche Risiken bei Verzögerungen.
Überzeugender wäre eine differenzierte Lösung: Der Apotheker muss seiner Plausibilitätsprüfung nachkommen, die sich aus § 17 Abs. 5 S. 1 ApBetrO i.V.m. den Vorgaben der AMVV ergibt (formelle Richtigkeit, Dosierung, Wechselwirkungen). Eine darüber hinausgehende Pflicht, die ärztliche Behandlungsmodalität zu überprüfen, lässt sich dem geltenden Apothekenrecht nicht ohne Weiteres entnehmen. Erst wenn im konkreten Einzelfall positive Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen, etwa widersprüchliche Angaben, offensichtlich fehlende Indikation oder Auffälligkeiten bei Menge und Frequenz, greift § 17 Abs. 8 ApoBetrO ein.
Der Vorsatz des Apothekers: Abstraktes Wissen vs. konkreter Tatbeitrag
Der Beklagte wusste aufgrund der Abmahnungen, dass die Werbung des Plattformbetreibers möglicherweise gegen § 10 Abs. 1 HWG verstieß und ordnete dies selbst so ein. Das ist unstreitig. Die dogmatisch entscheidende Frage ist jedoch, ob dieses abstrakte Wissen um die Werberechtswidrigkeit der Plattform den Vorsatz bezüglich des eigenen Tatbeitrags zur Mittäterschaft begründet (§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB analog).
Die Mittäterschaft im Lauterkeitsrecht setzt einen gemeinsamen Tatplan oder zumindest ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe keinen Einfluss auf die Gestaltung der Plattforminhalte gehabt und keine Werbemaßnahmen in Auftrag gegeben. Seine Schreiben an den Plattformbetreiber belegen gerade, dass er die Werbepraxis nicht billigte, sondern deren Abstellung verlangte.
Das Gericht begegnet diesem Einwand mit dem Argument, die Schreiben seien folgenlos geblieben und der Beklagte habe dennoch weitergemacht. Das ist im Ergebnis nicht von der Hand zu weisen. Allerdings stellt sich die Frage der Zumutbarkeit: War es dem Beklagten zuzumuten, die gesamte Geschäftsbeziehung, einschließlich der Belieferung von Patienten mit ärztlich verschriebenem Cannabis, einseitig zu beenden, solange die Rechtslage höchstrichterlich ungeklärt war? Das Gericht bejaht dies ohne vertiefte Prüfung.
Die Übertragung der BGH-Grundsätze
Das LG Düsseldorf stützt sich maßgeblich auf das BGH-Urteil vom 26.03.2026 (I ZR 74/25 „Werbung für medizinisches Cannabis”). Dieses Urteil betrifft die Frage, ob die Plattformwerbung als solche gegen § 10 Abs. 1 HWG verstößt und bejaht dies. Der BGH hat dabei klargestellt, dass auch die Werbung für eine „nicht näher eingegrenzte Vielzahl unbestimmter Arzneimittel” den erforderlichen Produktbezug aufweisen kann.
Diese Feststellung ist für die Bewertung der Plattformwerbung einschlägig. Die weitergehende Frage, ob der Apotheker, der die Plattform mit Bestandsdaten versorgt, deshalb als Mittäter haftet, hat der BGH in jenem Verfahren nicht entschieden. Der BGH-Fall betraf den Plattformbetreiber selbst, nicht eine kooperierende Apotheke. Die Übertragung auf den Apotheker als nachgelagertem Akteur ist daher keine zwingende Konsequenz der BGH-Rechtsprechung, sondern eine eigenständige Wertung des LG Düsseldorf, die der Berufungsinstanz zur Überprüfung unterliegt.
Die europarechtliche Dimension
Die EuGH-Entscheidung „Apothekerkammer Nordrhein” (GRUR 2025, 424, C-517/23) hat klargestellt, dass die Bewerbung apothekerlicher Dienstleistungen, die der Erteilung eines Rezepts nachgelagert sind, nicht als „Werbung für ein Arzneimittel” im Sinne der Art. 86 ff. Richtlinie 2001/83/EG zu qualifizieren ist. Das LG Düsseldorf setzt sich mit dieser Abgrenzung nur knapp auseinander und verweist pauschal auf den BGH.
Die europarechtliche Unklarheit manifestiert sich darin, dass der BGH am selben Sitzungstag (26.03.2026) in einem inhaltlich vergleichbaren Telemedizin-Fall eine Vorlage an den EuGH beschlossen hat. Wäre die Einordnung als arzneimittelbezogene Werbung zweifelsfrei, hätte der BGH eine solche Vorlage – insbesondere angesichts der bereits ergangenen Entscheidung C-517/23 nicht für erforderlich gehalten. Die europarechtliche Qualifikation ist damit gerade nicht abschließend geklärt.
Telemedizin ist geltendes Recht – aber nicht grenzenlos
§ 7 Abs. 4 Satz 2 MBO-Ä erlaubt seit dem 121. Deutschen Ärztetag 2018 ausdrücklich die ausschließliche Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien, sofern drei Voraussetzungen gewahrt sind:
- Ärztliche Vertretbarkeit im Einzelfall
- Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt
- Aufklärung über die Besonderheiten der Fernbehandlung
Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Voraussetzungen liegt beim verschreibenden Arzt und nicht bei der beliefernden Apotheke. Allerdings: Wenn das Plattformmodell strukturell so angelegt ist, dass eine den fachlichen Standards genügende Behandlung nicht stattfindet, kann dies die Erkennbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 8 ApoBetrO erhöhen. Die entscheidende Frage bleibt, welchen Prüfmaßstab man an den Apotheker anlegt und ob ein pauschaler Schluss von der Plattformstruktur auf den Einzelfall zulässig ist.
Konsequenzen für die Branche
Für Plattformbetreiber
Die Instanzrechtsprechung (LG Düsseldorf, LG München I, LG Frankfurt) zieht eine klare Linie: Werbedarstellungen mit medizinischen Indikationen, Wirkversprechen und absatzfördernder Gestaltung verstoßen gegen § 10 Abs. 1 HWG. Im Zentrum der BGH-Entscheidung stand die konkrete Werbegestaltung farbige Produktabbildungen, werbliche Sprache, unmittelbare Warenkorb-Funktion. Plattformbetreiber, die ihre Darstellungen auf sachliche Informationen ohne werblichen Überschuss beschränken und keine medizinischen Indikationen kommunizieren, bewegen sich in einem Bereich, der vom BGH ausdrücklich nicht erfasst wurde. Die Grenzziehung im Einzelfall bleibt gleichwohl unsicher.
Für Ärzte
Plattformen, die dem Arzt technische Infrastruktur für eine den Standards des § 7 Abs. 4 S. 2 MBO-Ä genügende Behandlung zur Verfügung stellen, ermöglichen eine rechtskonforme Fernbehandlung. Ärzte sollten sicherstellen:
- Die ärztliche Letztentscheidung über die Verschreibung ist dokumentiert
- Der Behandlungskontakt – ob synchron (Videosprechstunde) oder asynchron (qualifizierte Prüfung der Patientenangaben) genügt den Sorgfaltsanforderungen
- Es entsteht nicht der Eindruck eines vollständig automatisierten Prozesses ohne ärztliche Mitwirkung
Für Apotheken
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Apotheken sollten gleichwohl die Entwicklung ernst nehmen, zumal drei Instanzgerichte ähnlich entschieden haben. Konkret empfiehlt sich:
- Prüfung, ob die kooperierende Plattform die Werbedarstellungen an die BGH-Rechtsprechung angepasst hat
- Dokumentation der eigenen Plausibilitätsprüfung bei eingehenden Verschreibungen
- Sicherstellung, dass bei konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch im Einzelfall die Abgabe verweigert wird
- Beobachtung der ausstehenden EuGH-Entscheidung und der Berufungsverfahren
Soweit ersichtlich, ist kein Fall dokumentiert, in dem eine Apotheke ihre Betriebserlaubnis verloren hat, weil sie Rezepte einer Telemedizinplattform beliefert hat. Die teilweise kolportierten Drohungen mit Betriebserlaubnis-Entzug sind nicht durch dokumentierte Verwaltungspraxis unterlegt, was jedoch nicht ausschließt, dass sich die aufsichtsrechtliche Praxis künftig ändern könnte.
Fazit
Das Urteil des LG Düsseldorf ist dogmatisch in sich schlüssig, aber in zentralen Wertungsfragen nicht zwingend. Die Spezialitätslösung über § 17 Abs. 8 ApoBetrO verdient kritische Auseinandersetzung, die Übertragung der BGH-Grundsätze auf den kooperierenden Apotheker ist eine eigenständige Wertung des Landgerichts, und die europarechtliche Klärung steht aus. Die Branche hat keinen Anlass zur Panik – aber auch keinen Grund zur Sorglosigkeit. Wer seine Compliance sauber aufstellt und die Grenzen des geltenden Rechts kennt, ist auf die weitere Rechtsentwicklung vorbereitet.
Über den Autor
Christoph Graeber ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz und IT-Recht bei Cornea Franz Rechtsanwälte in Würzburg mit Schwerpunkt im Marken-, Medizin- und Wettbewerbsrecht. Er berät Betreiber von Telemedizinplattformen, Ärzte und Apotheken bei der Compliance-Prüfung ihrer Geschäftsmodelle, der Vertragsgestaltung für Plattform-Kooperationen sowie der Verteidigung gegen Abmahnungen durch Kammern und Wettbewerbsverbände. Zu seinen Schwerpunkten zählt die strategische Beratung zur rechtskonformen Werbung unter Beachtung von HWG, UWG und Europarecht sowie die Begleitung laufender Verfahren einschließlich der Auswertung aktueller EuGH-Vorlagen und deren Auswirkungen auf Mandantengeschäftsmodelle.
Disclaimer: Gastbeiträge müssen nicht die Meinung der Redaktion widerspiegeln.

