Fragebögen und Werbung im Bereich der Cannabis-Behandlung weiterhin unter Druck

by Gastautor

Ein Gastbeitrag von Kai-Friedrich Niermann

Im März 2026 gab es drei wegweisende Urteile zum Thema medizinisches Cannabis.

Erstens: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 2026 (BGH – I ZR 74/25): Die Werbung für medizinisches Cannabis bei bestimmten Krankheiten ist verboten, lediglich sachliche Information ist erlaubt.

Zweitens: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 2026 (I ZR 118/24): Eine ausschließlich auf einem Fragebogen basierende Behandlung für Erektionsstörungen entspricht nicht den in Deutschland nach § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) anerkannten fachlichen Standards! Dies wirft die Frage nach dem Umfang der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU auf, wenn die behandelnden Ärzte ihren Sitz in der EU haben, weshalb die Angelegenheit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen wurde – ein Verfahren, das bis zu drei Jahre dauern könnte, und auch für medizinisches Cannabis Bedeutung hat.

Drittens: Landgericht Berlin II, Beschluss vom 4. März 2026 (101 O 47/23): Die Apothekerkammer Nordrhein hat erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt, die einer Apotheke untersagt, mit einer gegen das Werbeverbot verstoßenden Telemedizinplattform zusammenzuarbeiten und von kooperierenden Ärzten ausgestellte Rezepte zu bearbeiten, die über die Plattform an die Beklagte weitergeleitet werden.

Der Handlungsspielraum für die Beteiligten beim Vertrieb von medizinischem Cannabis wird damit deutlich enger.

Der Bundesgerichtshof hat den Begriff der Werbung präzisiert, obschon weiterhin eine umfangreiche Auslegung im Einzelfall bei der Abgrenzung von zulässiger Information und verbotener Werbung nötig ist. Ferner wurde vom selben Senat des BGH festgestellt, dass eine Behandlung ausschließlich mit Fragebogen nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht, und eine Werbung hierfür unzulässig ist.

Diese beiden Urteile werden zu weiteren Verfahren gegen telemedizinische Plattformen führen, wobei anzunehmen ist, dass Verstöße gegen das Werbeverbot nunmehr schneller und häufiger gerichtlich festgestellt werden, und auch mehr einstweiligen Verfügungen stattgegeben wird.

Eine Inanspruchnahme kann zu erheblichen Kosten führen, insbesondere falls die Verstöße nicht ausreichend abgestellt und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (bis zu 250.000€) beantragt wird.

Apotheker sind von dieser Entwicklung ebenfalls betroffen, da sie für die unzulässige Werbung der telemedizinischen Plattformen, mit denen sie kooperieren, in Mithaftung genommen werden können. Auch insofern ist zu erwarten, dass es weitere Verfahren gegen Apotheken geben wird, in denen die täterschaftliche Kooperation der Apotheke bestätigt werden muss, und die ebenfalls mit erheblichen Kosten und Risiken verbunden sind.

Die Zusammenarbeit von Apotheken mit telemedizinischen Plattform, die ausschließlich Rezepte auf Basis eines Fragebogens ausstellen, sollte wegen der Auslegung des Behandlungsbegriffes vermieden werden. Insgesamt ist den telemedizinischen Plattformen anzuraten, ihr Auftreten und ihre Präsentation an das Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes anzupassen, insgesamt deutlich moderater und weniger auffordernd zu gestalten und initial verpflichtende Videosprechstunden und/oder Vor-Ort-Termine anzubieten.

Mit einer Änderung des MedCanG ist vorerst nicht mehr zu rechnen, wie Linda Heitmann im Interview mit Georg Wurth vom DHV erläuterte. Das Bundesgesundheitsministerium will seinen Entwurf in der ursprünglichen Fassung ohne Änderungen (Vor-Ort-Besuch in der Arztpraxis, Versandhandelsverbot) durchsetzen, was der Koalitionspartner SPD nicht mitmachen will. 

Aber auch ohne eine Änderung des MedCanG wird deutlich, dass es bereits ausreichend Regulierungen gibt, um die Auswüchse im Markt der telemedizinischen Plattformen einzudämmen. Dieser Prozess wird länger dauern, bis zu mehreren Jahren, wie man zum Beispiel beim Vollzug der Novel-Food Verordnung beim CBD-Öl Markt gesehen hat. Aber der Anfang ist offensichtlich gemacht.

Über den Autor

Kai-Friedrich Niermann von KFN+ Law Office ist seit 2003 Rechtsanwalt und berät seit 2018 die nationale und internationale Cannabis-Industrie, mit dem Schwerpunkt regulatorische Anforderungen und Wirtschaftsstrafrecht. Er spricht regelmäßig auf internationalen Cannabiskonferenzen zu Themen des deutschen und europäischen Rechtsrahmens für Cannabis.

Disclaimer: Redaktioneller Inhalt, keine Rechtsberatung. Gastbeiträge müssen nicht die Meinung der Redaktion widerspiegeln.

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