CBD im Regulierungs-Check: Was Brüssel plant und was es bedeutet 

by Gastautor

Lange haben Politik und Behörden ihre Augen verschlossen, doch sind Produkte mit Cannabidiol (CBD) längst fest in der Gesellschaft und im Binnenmarkt angekommen. Was lange Zeit als unklares Nischenthema in der Drogenpolitik abgetan wurde, ist heutzutage aus Supermarktregalen kaum noch wegzudenken. Und so hat auch die Europäische Kommission erkannt, dass es höchste Zeit ist, den Markt neu zu ordnen. Wo ist CBD reguliert, welche Produkte sind gewünscht und wo sollen Grenzwerte verschärft werden? Das Resultat ist ein Sammelsurium an regulatorischen Strängen über diverse Behörden und Ausschüsse hinweg, wobei jedes Puzzleteil einzeln umgedreht und neu bewertet wird, bis es im Resultat ein großes Ganzes abbildet. Klar ist: Die Zeit des Wilden Westens im CBD-Markt ist vorbei – ganz in dessen Tradition werden die Auswirkungen im Folgenden dennoch nach dem Schema “The Good, the Bad and the Ugly” eingeordnet.

The Good: Die Renaissance des Industriehanf

Der Fokus auf CBD ist in Teilen durch die Reformen in der Gemeinsamen Agrarpolitik getrieben. Der neue Rahmen für die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) von 2028-2034 wird aktuell zwischen Parlament und Rat verhandelt, wobei der Vorschlag der Kommission die Einfügung eines eigenen Kapitels für Industriehanf vorsieht. Der Vorschlag zur GAP-Reform sieht den freien Anbau und Handel sämtlicher Bestandteile des Industriehanf bis 0,3 % THC vor, wodurch es erstmals einen harmonisierten Rechtsrahmen für Hanfblüten und Blätter in der EU geben soll. Dabei könnten Mitgliedstaaten auch den Anbau höherprozentiger Sorten zulassen, deren Handel bliebe jedoch auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränkt. Im Zentrum des Vorhabens steht der Aufbau einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Bioökonomie im Zeichen des Europäischen Grünen Deals. Vorangetrieben wird diese durch Flaggschiff-Initiativen wie der Ende 2025 veröffentlichten Bioökonomie Strategie, welche den Aufbau und die Strukturierung von Wertschöpfungsketten und die Schaffung nachhaltiger Verbrauchermärkte für Industriehanf durch umfassende Finanzierungsmaßnahmen und anderer Mechanismen, beispielsweise die Bündelung von Abnahmeverträgen, beschleunigen soll. Jedoch ist Industriehanf regulatorisch schwer von seinem natürlichen Bestandteil CBD auseinander zu denken, was im grenzübergreifenden Warenverkehr mit Aufmerksamkeit beobachtet wird. 

The Bad: Die sektorspezifischen Daumenschrauben werden angezogen

Dies wirft die Frage auf, welche Produkte CBD enthalten und ob bestehende Grenzwerte den zukünftigen Marktbedingungen auch weiterhin gerecht werden. Die Jahre 2025 und 2026 haben dahingehend eine koordinierte Welle wissenschaftlicher Evaluationen verzeichnet, welche die Marktbedingungen für CBD-Produkte deutlich verschärfen, in Teilen aber auch Rechtssicherheit schaffen. 

Das Novel-Food-Verfahren stellt dabei einen der meistbeachteten Prozesse dar. Nachdem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ihre erste CBD-Sicherheitsbewertung 2022 wegen Datenlücken ausgesetzt hatte, legte Sie im September 2025 einen vorläufigen sicheren Aufnahmewert von 0,0275 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag vor – umgerechnet entspricht dies rund 2 mg täglich für einen 70 kg schweren Erwachsenen. Dieser Wert wurde im Februar 2026 offiziell von der Behörde bestätigt. Im internationalen Vergleich ist die EU damit deutlich restriktiver: Das Vereinigte Königreich empfiehlt 10 mg täglich, die Schweiz 12 mg, Australien inzwischen 150 mg und Kanadas wissenschaftlicher Beirat hält bis zu 200 mg über einen Zeitraum von 30 Tagen für unbedenklich. Die EU wendet damit -ihrer bekannt strengen Auslegung des Vorsorgeprinzips entsprechend- einen besonders hohen Unsicherheitsfaktor an. 

Während neuartigen Lebensmitteln somit ein zumindest sehr steiniger Weg geebnet wurde, sind auch traditionelle Nahrungs- und Futtermittel auf Hanfbasis verstärkt ins Visier wissenschaftlicher Bewertungen geraten. Diese Aufgabe fiel dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (PAFF) der Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (DG SANTE) zu. Für Nahrungsmittel empfahl dieser unter der Kontaminantenverordnung im Dezember 2025 erstmals einen sehr strikten Grenzwert für Hanftee fest, was unter anderem auf die erhöhte Transferrate von CBD bei Beimischung von Milch, durch die sich die lipophile Substanz stärker im Getränk anreichert, zurückgeführt werden kann. Demgegenüber hatte das deutsche Bundesinstitut für Risikobewertung 2023 noch berechnet, dass für ein erkennbares Gesundheitsrisiko im Durchschnitt täglich rund 14 Liter Hanftee konsumiert werden müssten. Für Tierfuttermittel hatte der PAFF-Ausschuss bereits im Mai 2025 differenzierte CBD-Grenzwerte erarbeitet – gestaffelt nach Hanfsamen und -presskuchen, Hanfmehl, -öl und -stroh sowie Alleinfuttermitteln. Auch hier ist die lipophile Eigenschaft der Cannabinoide ein Faktor, welcher seit mehreren Jahren kritisch beobachtet wird, da Sie über das Futter in die Milch von Kühen übergehen können.

Auf einem weiteren Blatt steht die Regulierung von Kosmetikprodukten. Hier ist der Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) der DG SANTE federführend und veröffentlichte im November 2025 eine vorläufige Stellungnahme zu CBD in Kosmetikprodukten welche die sichere Höchstkonzentration von CBD bei 0,19 % festlegte. Dieser Wert wurde im April 2026 formal bestätigt. Da nach Einschätzung des Ausschusses zu wenige produktspezifische Daten vorlagen, um differenzierte Grenzwerte je Produktkategorie festzulegen, musste mit Aggregationsszenarien – also der Annahme einer gleichzeitigen Nutzung mehrerer CBD-haltiger Produkte – gerechnet werden. Trotz des konservativen Werts bestätigte der Ausschuss damit grundsätzlich die Sicherheit von CBD in Kosmetika. Auch wenn die Schaffung eines geordneten Rechtsrahmens insgesamt dringend nötig gewesen ist, bleibt abzuwarten, ob ein Konsumgütermarkt für CBD-Produkte unter solch strengen Vorgaben florieren kann.

The Ugly: Reproduktionstoxische Einstufung von CBD im Chemikalienrecht

Besonders tiefgreifende Auswirkungen hätte die geplante Einstufung von CBD als fortpflanzungsschädlich unter der CLP-Verordnung, dem zentralen Instrument zur Klassifizierung chemischer Substanzen in der EU. Im Februar 2025 reichte die französische Agentur für Nahrungsmittel-, Umwelt- und Arbeitsschutzsicherheit (ANSES) bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) einen Antrag zur Einstufung von CBD als Kategorie-1B-Reproduktionstoxikant ein, welcher im März 2026 durch den Ausschuss für Risikobewertung (RAC) der ECHA bestätigt wurde. Und das lediglich, da entsprechende Effekte in Tierversuchen lediglich nicht ausgeschlossen werden konnten. Dies ist zunächst nur eine wissenschaftliche Gefahrenbewertung und muss noch diverse Schritte durchlaufen, um rechtliche Auswirkungen zu haben. Mit dem Inkrafttreten einer etwaigen Einstufung als sogenannter “CMR”-Stoff ist entsprechend nicht vor 2027-2028 zu rechnen. Wenn die Einstufung jedoch tatsächlich übernommen wird, würde dies automatisch Einschränkungen für verschiedene Produktklassen auslösen. 

Zum einen würde dies wiederum Kosmetikprodukte betreffen, da CMR-Stoffe unter der Kosmetikprodukteverordnung grundsätzlich verboten werden, sofern nicht im Einzelfall eine Ausnahme genehmigt wird. Zum anderen wäre der CMR-Status auch unter der Tabakerzeugnisrichtlinie relevant, welche den Zusatz von CMR-Stoffen in Tabakprodukten verbietet. Unmittelbar betroffen wäre der Zusatz von CBD in Zigaretten, Zigarren und gegebenenfalls auch Pfeifen- und Feinschnitttabak. Pflanzliche Raucherzeugnisse wie CBD-Blüten fallen selber nicht unter diese Kategorien, und auch nikotinfreie E-Zigaretten beziehungsweise -Liquids sind aktuell ebenfalls nicht erfasst. Der Haken: die Tabakerzeugnisrichtlinie durchläuft momentan ihre erste Generalüberholung seit 14 Jahren, und zielt darauf ab, die rapide Marktdiversifizierung des vergangenen Jahrzehnts zu erfassen Dazu hat die Kommission im April 2026 ihren Evaluierungsbericht vorgelegt, der Gesetzesvorschlag wird für Ende 2026 erwartet. Während der Fokus verstärkt auf Produkterfassung, Aromastoffen, Zusätzen, Verpackungsvorgaben und Marktüberwachung ruhen wird, können eigenständige Regeln für CBD-Blüten und CBD-Liquids nicht ausgeschlossen werden. Die parallellaufende Einstufung als reproduktionstoxisch wird dabei mit Sicherheit genau beobachtet.

Darüber hinaus finden REACH und CLP als generelles Chemikalienrecht auch direkt Anwendung, und lösen damit Effekte aus, welche über neue Etikettierungspflichten hinausgehen. Sobald eine CMR-Substanz in der CLP-Verordnung gelistet ist, kann diese per Rechtsakt in die REACH Verordnung aufgenommen und dadurch in entsprechende Gruppeneinträge übertragen werden, durch welche CBD nicht mehr an Endverbraucher abgegeben werden dürfte. Dies verbietet zwar weder den B2B-Handel mit CBD-Isolat noch den Verkauf von Gemischen mit mehreren Komponenten an Endverbraucher, kann aber zu äußerst strengen Vorgaben bezüglich des erlaubten Mischverhältnisses führen und nationalen Behörden eine breitere Basis für einschränkende Maßnahmen bieten.

Dass CBD nicht pauschal verboten werden soll, ist durch die geplante Listung von CBD unter der Grundstoffverordnung ersichtlich. Diese Verordnung gilt als Schnittstelle zwischen der chemischen Industrie und dem Kriminalrecht, indem Behörden zusammen mit der Industrie den Handel von Substanzen, welche sowohl in der legalen als auch illegalen Wirtschaft verwendet werden, überwachen. Die mögliche Listung ist auf das vermehrte Auftreten synthetischer Cannabinoide zurückzuführen, welche aus Hanfextrakten oder CBD-Isolaten hergestellt werden können. Neben der Verpflichtung verdächtige Transaktionen zu melden, drohen wirtschaftlichen Akteuren gegebenenfalls neue Registrierungs- oder Lizensierungspflichten. Dies stellt wohlgemerkt kein Verbot, sondern lediglich einen administrativen Mehraufwand zur Marktüberwachung dar. Über die mögliche Listung hinaus wird auch dieses Regelwerk generalüberholt und ein entsprechender Vorschlag der Kommission wird aktuell zwischen Parlament und Rat verhandelt. Das große Novum im neuen Regelwerk wäre die Möglichkeit pauschal generische Stoffgruppen zu erfassen, beispielsweise Cannabinoide allgemein. Weiterhin ist geplant, ein generelles Verbot von Designer-Grundstoffen einzuführen, sprich eine Einschränkung auf strikt wissenschaftliche Zwecke von Drogenausgangsstoffen, welche keinen Nutzen in der legalen Industrie haben. 

Regulierung statt Verbot: Ordnung auf Kosten der Vielfalt 

Das Resümee ist gemischt. Einerseits werden die Rufe nach Anerkennung und Regulierung gehört, andererseits liegt der Teufel im Detail. Während die Einführung geordneter Marktstrukturen für viel Rückenwind sorgt, können die übermäßig strengen Grenzwerte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen den perfekten Sturm bedeuten. Während ein hohes Maß an Gesundheitsschutz sinnvoll ist, spiegelt sich in der strengen Auslegung auch weiterhin eine Vermischung von Politik und Wissenschaft. Grundsätzlich wird aus den vielfältigen Regulierungssträngen aber ersichtlich, dass der Handel mit CBD nicht verboten, sondern stärker kontrolliert werden soll – mit genauem Blick auf einzelne Produktklassen und allgemein besserer Markterfassung. Welche Produkte sind gewünscht, welche nicht? Der Grundtenor ist, dass Industriehanf gefördert werden soll, während Konsumgüter strenger reguliert und teilweise eingeschränkt werden. Dabei werden Nahrungs- und Wellnessprodukte mit neuen Grenzwerten versehen, Raucherzeugnisse streng kontrolliert und CBD als Rohstoff unter Vorbehalt gestellt und genau beobachtet. Ob der Markt sich diesen strengen Anforderungen anpassen kann, wird sich in den nächsten Jahren zeigen. Mit dem Übergang zu geordneten Marktstrukturen gewinnen professionelle Interessenvertretung und systematische Marktdatenerhebung zunehmend an strategischem Gewicht.

Über den Autor

Niko Krasting ist als Berater für europäische und internationale Angelegenheiten für den Branchenverband Cannabiswirtschaft (BvCW) in Brüssel tätig. In dieser Funktion engagiert er sich für eine sachgerechte und kohärente Regulierung von Medizinal- und Genusscannabis, Industriehanf sowie angrenzenden Bereichen (Technik, Handel und Dienstleistungen). Der Branchenverband Cannabiswirtschaft (BvCW) und der Europäische Industriehanfverband (EIHA) setzen sich in Brüssel intensiv für wirtschaftsfördernde und verhältnismäßige Rahmenbedingungen ein – und sind auf die aktive Mitwirkung aller Marktteilnehmer angewiesen.

Disclaimer: Keine Rechtsberatung. Gastbeiträge müssen nicht die Meinung der Redaktion widerspiegeln.

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