Ein Gastbeitrag von Stefan Adomeit und Dr. Niels Lutzhöft
Die Debatte um die Änderung des MedCanG wird hitzig geführt. Die geplanten Maßnahmen verfehlen jedoch das Kernproblem und bestrafen Patienten und regelkonforme Anbieter für die Vergehen einzelner unseriöser Plattformen. Dabei gibt es Lösungen, die ohne eine rechtliche Verschärfung auskommen.
Der Gesundheitsausschuss des Bundestags berät derzeit über eine Änderung des Medizinalcannabis-Gesetzes (MedCanG). Grund ist u. a. der Verdacht, dass bei über Online-Plattformen vermittelten Verschreibungen die medizinische Indikation einer Cannabis-Therapie nicht oder nicht hinreichend geprüft wurden. Im Fokus stehen dabei Telemedizin-Plattformen, die Cannabis wie ein Konsumprodukt vermarkten und die Sicherungsmechanismen der Verschreibung umgehen: Patienten füllen einen Online-Fragebogen aus, nach vermeintlicher ärztlicher Prüfung erhalten sie das Rezept und anschließend die Cannabisblüten direkt nach Hause.
Ein Versand- und Fernbehandlungsverbot soll das nun einschränken. Patienten müssen künftig zur Erst-Verschreibung persönlich beim Arzt sodann jährlich erscheinen, eine Video-Sprechstunde wäre nicht mehr ausreichend. Telemedizin soll nur noch Ärzten erlaubt sein, die ihre Patienten auch physisch behandeln. Außerdem soll der Versand von medizinischem Cannabis verboten werden.
Das bestehende Recht ist ausreichend
Doch hier liegt das regulatorische Paradox: Was an unseriösen Plattformen kritisiert wird – die Vermarktung als Konsumprodukt, finanzielle Anreize für Apotheken – ist bereits heute verboten. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) untersagt die öffentliche Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das Apothekengesetz verbietet Kickback-Zahlungen bzw. Rückvergütungen zwischen Telemedizin-Plattformen und Apotheken. Das Wettbewerbsrecht untersagt Plattformen zudem intransparente Rankings zahlender Anbieter. All das wirkt bereits heute einer Kommerzialisierung von medizinischem Cannabis entgegen.
Das „Malta-Schlupfloch“: Vollzugsdefizit statt Regulierungswahn
Die Debatte um eine Verschärfung des MedCanG greift daher zu kurz. Das Problem liegt nicht in einer lückenhaften Gesetzgebung, sondern im Vollzugsdefizit gegenüber Marktteilnehmern, die ihren Sitz bewusst in EU-Staaten wie Malta oder Zypern wählen, um sich der deutschen Justiz zu entziehen. Anstatt seriöse inländische Anbieter mit immer weiteren Vorgaben zu belasten, sollte der Fokus des Bundes deshalb auf einer effektiven Rechtsdurchsetzung liegen.
Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Hamburg (Az. 312 O 361/25) illustriert das Vollzugsproblem: Das Gericht untersagte einer maltesischen Plattform im Dezember 2025 dezidiert rechtswidrige Praktiken. Zunächst wird in so einem Fall versucht, einstweilige Verfügungen direkt zuzustellen. Das kann Monate dauern – und dann doch noch scheitern, weil der örtliche Gerichtsvollzieher an der angegebenen Adresse niemanden aufgefunden hat. Im aktuellen Hamburger Verfahren erlaubte das Gericht einen anderen Weg, die öffentliche Zustellung. Das bedeutet konkret: Das Urteil hängt vier Wochen lang in einem Schaukasten im Gerichtsgebäude aus und gilt dann als zugestellt.
Das Ergebnis dieser grenzüberschreitenden Zustellschwierigkeiten ist ein regulatorisches Ungleichgewicht. Innerstaatliche Anbieter unterliegen strenger Kontrolle. Plattformen im EU-Ausland entziehen sich der Rechtsdurchsetzung und profitieren vom deutschen Markt, ohne sich an deutsche Regeln halten zu müssen.
Neue Verbote treffen die Falschen
Die Gesetzgebung zu medizinischem Cannabis ist ein Spagat zwischen Patientensicherheit, Versorgungsstabilität und fairem Wettbewerb. Die geplanten Verschärfungen stören dieses Gleichgewicht, ohne das eigentliche Problem zu lösen.
Ein Versandverbot trifft besonders Patienten in ländlichen Regionen und mobilitätseingeschränkte Personen. Zudem führt nicht jede Vor-Ort-Apotheke medizinisches Cannabis, weil das eine spezialisierte Beratung erfordert. Hier drohen Versorgungslücken. Ein Telemedizin-Verbot verschärft das Problem zusätzlich, denn nicht nur Apotheken, sondern auch Ärzte seien „ein Nadelöhr“, wie Georg Wurth vom Deutschen Hanfverband jüngst betonte. Online-Sprechstunden bringen Patienten mit spezialisierten Ärzten ortsunabhängig zusammen. Sie einzuschränken, wäre ein Rückschritt in der medizinischen Versorgung.
Ein pauschales Telemedizin-Verbot in Bezug auf die Verschreibung von Cannabis bestraft auch seriöse Akteure für das Fehlverhalten unseriöser Plattformen. Diese würden sich ohnehin weiter den neuen Verboten entziehen, weil das Vollzugsproblem bestehen bleibt. Es ist, als würde man allen Autofahrern das Fahren verbieten, weil einzelne Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht beachten.
Die Lösung: Zustellungsbevollmächtigte
Plattformen, die auf dem deutschen Markt aktiv sind, sollten deshalb einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten ernennen.
Wie funktioniert das? Jede Telemedizin-Plattform, die auf dem deutschen Markt aktiv sein will, muss eine Person benennen, an die Schriftstücke in Zivilsachen direkt zugestellt werden können. Die Lösung ist EU-rechtskonform, benachteiligt keine Anbieter und schafft ein Level-Playing-Field bei der Rechtsdurchsetzung. Für Plattformen aus dem EU-Ausland sieht der Digital Services Act bereits eine Pflicht vor, einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Der ist aber nur für Behördenpost zuständig, Zustellungen in privatrechtlichen/gerichtlichen Angelegenheiten muss dieser nicht entgegennehmen.
Eine rein prozedurale Schließung des Schlupflochs hat viele Vorteile. Sie vermeidet systemische Inkonsistenzen und Widersprüche im Arzneimittelrecht. So wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Werbung für Telemedizin 2019 gerade einem dynamisch sich entwickelnden Telemedizinmarkt Rechnung tragen, der sich an allgemein anerkannten fachlichen Standards ausrichtet. Der Bundesgerichtshof hat 2021 prominent darauf hingewiesen, dass das Gesetz keinen „Goldstandard“ der persönlichen Vorsprache beim Arzt vorsieht oder anerkennt. Eine gesetzliche Festlegung dessen, was als anerkannter fachlicher Standard der Cannabismedizin zu gelten hat, widerspricht diesem Ansatz.
Auch ein Versandverbot wird damit obsolet. Das Bundesverfassungsgericht hatte ein solches Verbot für Impfstoffe vor mehr als 20 Jahren bereits einmal gekippt, weil die „Ausnahme“ auf unschlüssigen Gefahreneinschätzungen des Gesetzgebers beruhte. Die damit einhergehende Grundrechtseinschränkung sah das Gericht damals als unverhältnismäßig an. Einen tragenden Grund, weshalb aus dem Strauß der telemedizinisch häufig verordneten Arzneimittel ausschließlich Cannabis herausgegriffen und zum Gegenstand eines Versandverbotes gemacht wird, hat der Gesetzgeber bislang nicht angeführt.
Neben Zustellungsbevollmächtigten gibt es weitere zivilrechtliche Wege, die bereits praktiziert werden, um illegale Praktiken beim Verkauf von medizinischem Cannabis einzuschränken:
Wettbewerbsrecht nutzen: Rechtskonform handelnde Anbieter können sich gegen Konkurrenten wehren, die sich illegal Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Einstweilige Verfügungen nutzen: Mitbewerber können im beschleunigten Verfahren ein gerichtliches Verbot rechtswidriger Praktiken erwirken.
Provider-Haftung nutzen: Telemedizin-Plattformen nutzen zum Teil deutsche Hosting-Provider und Zahlungsdienstleister, um ihre Produkte zu vertreiben. Diese haben interne Policies in Bezug auf Akzeptanzstellen.
Fazit: Vollzug statt neuer Verbote
Wenn bestehende Gesetze nicht durchgesetzt werden, hilft es nicht, neue zu schaffen. Verschärfungen dürfen nicht zu einem regulatorischen Ungleichgewicht zulasten der Patienten und seriösen Anbieter führen. Die Lösung liegt in der konsequenten Durchsetzung bestehenden Rechts. Zustellungsbevollmächtigte sind dafür das zentrale Instrument. Sie würden das Konzept des „Malta-Schlupflochs“ schließen, ohne die Versorgung zu gefährden.
Voraussetzung ist der Wille zu einem wirksamen Regulierungssystem, das Patienten schützt, seriöse Anbieter nicht unnötig belastet und unseriöse Akteure zur Rechenschaft zieht – ohne ein einziges zusätzliches Verbot.
Über die Autoren:

Stefan Adomeit ist Geschäftsführer der Remexian Pharma GmbH, einem führenden Importeur und Großhändler von Medizinalcannabis in Deutschland. Gemeinsam mit Francesco Baganz hat er das Unternehmen zu einem versorgungsrelevanten Lieferanten von in der EU hergestelltem medizinischen Cannabis aufgebaut. Seit 2025 gehört Remexian Pharma zur Unternehmensgruppe High Tide Inc. (NASDAQ: HITI), dem zweitgrößten Cannabis-Einzelhändler weltweit. Stefan Adomeit bringt langjährige Expertise in der pharmazeutischen Industrie mit, u.a. als Geschäftsführer der INOPHA GmbH und der ChiruTec GmbH. Seine Kernkompetenz liegt in der erfolgreichen Skalierung pharmazeutischer Unternehmen in hochregulierten Märkten.

Dr. Niels Lutzhöft ist Rechtsanwalt und Partner der Bird & Bird LL.P. in Frankfurt. Er vertritt Unternehmen in den Sektoren Life Sciences sowie Digital Media in Rechtsstreitigkeiten an der Schnittstelle zwischen IP, Werbung und sektorspezifischer Regulierung.
Hinweis: Gastbeiträge müssen nicht die Meinung der Redaktion widerspiegeln.

