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Klage vom DAV: Schiedsspruch zur Preisgestaltung von Medizinalcannabis “Made in Germany”

Waage

Verhandlungen zwischen GKV und DAV führten nicht zur Einigung

Ist nun alles für die Katz? Fünf Verhandlungstermine zwischen dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und mehr als ein Jahr hat es gebraucht,  bis die Schiedsstelle ihr Urteil fällen konnte.  Streitpunkt war die Preisgestaltung bzw. Abrechnungsregeln für Medizinal-Cannabisblüten vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte den DAV und den GKV-Spitzenverband im April 2021 nämlich aufgefordert, für Cannabisblüten “Made in Germany” aufgrund ihres niedrigeren Apothekeneinkaufpreises (AEK) von 4,30 Euro pro Gramm die Hilfstaxe entsprechend anzupassen. Da die Verhandlungspartner sich aber nicht einigen konnten, musste am Ende die Schiedsstelle entscheiden. Die Pharmazeutische Zeitung hatte hierzu bereits berichtet. Nun erklärt aber der DAV gegenüber krautinvest.de gegen just diesen Schiedsspruch fristgerecht eine Klage eingereicht zu haben-

Drei Neuerungen in der Anlage 10 der Hilfstaxe

Rückwirkend zum 1. Juni 2022 greifen wegen dieser Entscheidung folgende drei Neuerungen in der Hilfstaxe. Diese gelten zunächst bis zum 30.06.2023 und darüber hinaus so lange weiter, bis ein neuer Vertrag an ihre Stelle tritt.

  1. Für Blüten im unveränderten Zustand ist der Preis in Höhe von 4,30 Euro pro Gramm sowie zusätzlich ein Zuschlag von 100 Prozent auf die verordnete Menge abrechnungsfähig (Sonderkennzeichen 06461423).
  2. Für Zubereitungen ist auf die 4,30 Euro für die verordnete Menge ein Zuschlag von 90 Prozent abrechnungsfähig (Sonderkennzeichen 06461446).
  3. Sonderregelungen für zu vernichtete Cannabisblüten: Eine Apotheke kann maximal vier Mal im Jahr nachweislich vernichtete BfArM-Cannabisblüten einer Sorte, zwischen 5 bis maximal 45 Gramm, zu 4,30 Euro je Gramm mit der Kasse abrechnen. Mehrere angebrochene Gebinde verschiedener Sorten dürfen aber nicht auf einer Abrechnung erscheinen.

Der letzte Punkt ist für Apotheken von großer Relevanz, schließlich werden BfArM-Cannabisblüten nur in Gebindegrößen von 50 Gramm geliefert und sind dann zum Teil nur sehr begrenzte Zeit (< vier Monate) haltbar. Die Rechnung muss spätestens im Folgemonat nach der Vernichtung direkt an die Kasse gestellt und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang erstattet werden.

DAV reicht Klage ein

Weil die Schiedsstelle Forderungen der Apotheker wie zum Beispiel eine aufwandsbezogene Vergütung oberhalb der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) unberücksichtigt ließ, kündigte der DAV an, eventuell gegen den Schiedsspruch zu klagen. Auf Anfrage bestätigte der DAV uns nun, fristgerecht, also vor dem 31. August 2022, beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen den Schiedsspruch zu den BfArM-Cannabisblüten Klage eingereicht zu haben.

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