Par. § 3 BtMG

by Sebastian Sonntagbauer

Par. § 3 BtMG

Der Paragraph drei des Betäubungsmittelgesetzes regelt den Handel, Import, die Herstellung und Weiterverarbeitung sowie den Export und Verkauf von Betäubungsmitteln wie Cannabis zu medizinischen Zwecken. Die Konsequenz des Paragraphen: Jedes Unternehmen, das mit medizinischem Cannabis handelt, benötigt einen BtM-Verantwortlichen und eine Erlaubnis des BfArM. Das BfArM kann darüber hinaus eine Ausnahmeerlaubnis zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke erteilen.

Gesetzestext:

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder

ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen

will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.