Par. § 3 AMG

by Sebastian Sonntagbauer

Par. § 3 AMG

Der Paragraph drei des Arzneimittelgesetzes definiert die Begrifflichkeit für Stoffe, welche unter dieses Gesetz fallen. Cannabis und cannabinoidhaltige Produkte fallen dabei unter Abschnitt 1 und 2:

Auszug Gesetzestext:

“1. chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen
2. Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand”

Gegebenenfalls kommen in Zukunft auch in vitro hergestellte Cannabinoide (Abschnitt 4) dazu:

“4. Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.”