Ausgangsstoff

by Tobias Viegener

Ausgangsstoff

Während Landesbehörden zuletzt teilweise medizinische Cannabisblüten als Arzneimittel eingestuft hatten, entschied das OLG Hamburg im Dezember 2020 anders (3 W 38/20): Bei Cannabisblüten handele es sich noch nicht um Arzneimittel sondern um einen Ausgangsstoff für ein noch herzustellendes Arzneimittel, weil in der Apotheke wesentliche Verarbeitungsschritte zur Herstellung des Rezepturarzneimittels vorgenommen werden müssen. Es handelt sich demnach um einen Stoff im Sinne von § 3 Ziffer 2 Arzneimittelgesetz (AMG): „Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile (…) in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand“.